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unserer Krank- Ruhe- n den ch mit ndten, kutter, > mit Mit- mngS- letzten und kinder. m, .885. 1 Maße chme bei einjigen stcn und 5. 5 rau. r r Theil guten Frau. ns uner- Kranken- Sachse. ag Nach- s statt. irb nach, innigstge- llter von dten und cht. Die tag 4 Uhr rgasse 44, bitten iebene«. 2,« « L. 2,. « L k. LA i> ^n'ch-mr jeden Wochentag Sidend« Uhr für den -Ho . andern Tag. Preis vierteljährlich 2 Mart 25 Ps., * zweimmatuch 1 M. 50Pf. mrd etmnomlUich75Pf. 37. Jahrs»«, Freitag, de« 3V. Januar. Inserate werden bi« Bormittag 11 Uhr angenam-- 8 men und bttriigt der Preis für die gespaltene Zeile ü 1 oder deren Ramu 1b Pf. g W Mq-rFyeia- und TllgMM. KMUM M tzit dinglichen Md städtischen Behörden zn Freiberg und Brand Benmtroorüicher Rrdattrur: Julius Braun iu Freiberg. Nachbestellungen auf die Monate Februar und März Werden zum Preise von t M. 5V Pf. von allen kaiserlichen Postanstalten sowie von den be kannten Ausgabestellen und der unterzeichneten Expedition angenommen. Expedition -es Freiberger Anzeiger. Legislatorische Jubiläen. Wenn es üblich wäre, das fünfzigjährige Bestehen segens reicher gesetzlicher Einrichtungen ebenso festlich zu begehen, wie die goldenen Jubiläen verdienter Personen, so hätten wir in Sachsen in den letzten Jahren bereits eine Reihe von Festen feiern müssen und noch mehr Veranlassung, dies in diesem Jahre zu thun. Es ist aber um so mehr eine Pflicht der Dankbarkeit, dieser Jubiläen wenigstens in Kürze zu gedenken, als die meisten der vor 50 Jahren erlassenen Gesetze und Verordnungen noch heute mit geringen Abänderungen fortbestehen, während Manches, was seitdem die rastlos und immer schneller fortarbeitende Gesetzgebunasmaschine zu Tage förderte, schon wieder ver schwunden ist, oder doch kaum die Bürgschaft einer ebenso langen Dauer in sich trägt. Betrachtet man die Gesammt- heit der nun ein halbes Jahrhundert alten sächsischen Ge setzgebung, die wie aus einem Guß und Geist erscheint, so ckann man nicht umhin, der Klarheit, dem Geschick und dem umfassenden weiten Blick der damaligen Gesetzgeber die vollste Bewunderung zu zollen. Das Königreich Sachsen, in dem 1830 das politische Leben erst zu erwachen begann, besaß danials ein Ministerium, welches seine Aufgabe mit vollstem Eifer erfaßte. An der Spitze desselben stand der Staatsminister Bernhard August von Lindenau, dessen Ge sinnungen es charakterisirt, daß er während seiner Amts dauer auf seinen Gehalt zu Gunsten der Staatskasse und bei seinem 1843 erfolgten Rücktritt auf seine Pension zu Gunsten ungenügend dotirter Geistlichen und Lehrer und zur Unterstützung bedrängter Künstler großmüthig verzichtete. Diesem ebenso hochgebildeten wie humanen Staatsmanns standen der Minister des Auswärtigen von Minkwitz, der Justizminister von Könneritz, der Finanzminister von Zeschau und der Kultusminister Müller thatkräftig zur Seite und waren diese Männer besonders in den beiden letzten Regie- rungsjahren des Königs Anton des Gütigen erfolgreich be müht, die mustergiltigen gesetzlichen Einrichtungen ins Leben zu rufen, welche die Grundpfeiler unseres vaterländischen Verfassungslebens bilden. So entstand die segensreiche Schöpfung der Land rentenbank und das 1834 erlassene Heimathsgesetz, dessen Vorzüge gerade in neuester Zeit nach dem Eintreten anderer Bestimmungen erst recht erkannt worden sind. In derselben Zeit wurde die Gewerbe- und Personal steuer eingeführt und die Tranksteuerbefreiung dekretirt. Noch fruchtbarer war das Jahr 1835, dessen Errungenschaften ein der sächsischen Gesetzgebung vor fünfzig Jahren gewidmeter Artikel der „Leipz. Zta." in folgender Reihenfolge aufführt: „Den Reigen eröffnet unter dem 10. Januar die Gesindeordnung, die in allen haupt sächlichen Punkten noch heute geltendes Recht ist und der wir es wesentlich danken, daß das sittliche Moment aus dem Verhältnisse zwischen Gesinde und Herrschaft aller Zeitströmungen ungeachtet auch bis jetzt noch nicht gänzlich schwand. Es folgt die Verordnung vom 24. Januar, die der sächsischen Oberlausitz die Gleichstellung mit den Erblanden auch insoweit, als sie bis dahin gegen einander noch als Ausland betrachtet worden waren, ge bracht hat. Die vier, vom 28. bis 30. Januar datirten, unter dem Namen des goldenen sächsischen bekannten Gesetze sub L, l) und v, welche gerade in diesen Tagen ihr goldenes Jubiläum feiern, bilden noch jetzt die Grundpfeiler unserer Behördenorgani sation. Gleichbedeutend durch ihre bahnbrechenden Ge danken wie durch deren klare, bündige Fassung gelten sie «ach Form und Inhalt als klassische Muster. Nachdem das Militärstrafgesetzbuch -vom 14. Februar das ältere Militärstrafrecht verbessert und die Verordnung vom 7. März die ersten Schritte zur Anbahnung unseres jetzigen Grund steu erst) st ems aethan hatte, regelte das am 7. März erlassene organisatorische Gesetz dm Zivil ¬ ist a a t s d i e n st im Sinne des modernen Staatsgedankens I und löste diese Aufgabe mit so großer Schärst des Blicks, daß auch dieses Gesetz in allen grundlegenden Bestimmungen noch heute gütiges Recht ist. Dem am 6. Juni desselben Jahres erlassenen Gesetz über das Elementar-Volks- schulwesen ist es in erster Linie zu danken, daß unser Land die allgemeine Schulpflicht im letzten Jahrzehnt weit gehender und konsequenter als alle anderen Bundesstaaten durchführen konnte. Auch der Gedanke, daß nur durch leistungsfähige Arme «verbände eine wirksame Armen pflege zu ermöglichen sei, fand in Sachsen bereits vor fünfzig Jahren seine Verwirklichung. Die Verordnung vom 27. Juni dieses Jahres ordnete zu diesem Zwecke die Zusammenschlagung kleiner und deshalb leistungsunfähiger politischer Verbände zu geineinsamen Heimathsbezirken an und erreichte damit im Wesentlichen das, was man in vielen Theilen Deutschlands noch heute vergeblich anstrebt. Trotzdem es für diese Materie damals noch an alter Erfah rung gebrach, ist das am 3. Juli desselben Jahres erlassene Gesetz über die Enteignung von Grundeigenthum zum Bau von Eisenbahnen glänzend gelungen. Unter diesem Gesetz entstand sofort die Leipzig-Dresdner Eisenbahn als die zweite in Deutschland und ist seitdem das ächsische Eisenbahnnetz, das dichteste Deutschlands, unter Verhältnissen ausgebaut worden, wie sie schwieriger ver möge der intensiven Bodenausnutzung, Verkehrs- und sonstigen wirthschaftlichcn Verhältnisse Sachsens anderwärts schwerlich Vorkommen. Ist dieL auch nur mit Hilfe einer immer mehr vervollkommneten Expropriationspraxis möglich geworden, so wäre doch auch die letztere nicht zu schaffen gewesen, wenn sich die Grundgedanken des Gesetzes selbst nicht auf die Dauer als folgerecht und zweckmäßig erwiesen hätten. Auch unsere Jmmo biliar-Brand Versiche rung verdankt dem Jahre 1835 einen ihrer wichtigsten Fortschritte. War auch der Gedanke, der, gleichsam in Vor ahnung einer künftigen sozialpolitischen Entwickelung Deutschlands, der Errichtung der sächsischen Zwangs versicherungsanstalt gegen FeuerSgefahr zu Grunde lag, älteren Datums, so bedeutet doch das Gesetz vom 14. No vember 1835 einen der wichtigsten Abschnitte in der Weiter entwickelung dieses Gedankens." Die gesetzgeberischen Leistungen des Jahres 1835 sind mit dieser Aufzählung der „Leipziger Zeitung" noch keines wegs erschöpft, denn in demselben Jahre entstand auch das Gesetz über die gemischten Ehen, erfolgte ferner die Aufhebung des Bier- und Mahlzwanges u. A. m. Einer solchen Fruchtbarkeit, vereint mit solcher Gediegenheit des Schaffens, kann sich unsere Zeit nicht rühmen, trotzdem auch die Jetztzeit nicht arm ist an ziel bewußten, mit den Verhältnissen vertrauten und zur Gesetz gebung gründlich vorgebildeten Männern. Man hat den Grund darin gesucht, daß man vor fünfzig Jahren noch nicht Opposition um der Opposition willen machte, noch nicht das Fraktionsinteresse über das Staatsinteresse stellte und etwas Ganzes schaffen konnte, weil man niemals den Widerstand in's Kleinliche trieb. Wenn die später geschaffenen Gesetze, auch die tadellos vorgearbeiteten, sich minder bewähr ten und den Stempel größerer Vergänglichkeit an sich trugen, ist dies damit doch kaum genügend erklärt. Vielleicht liegt die größere legislatorische Leistungsfähigkeit der Zeit vor fünf zig Jahren in der damaligen idealen, schaffungsfreudigen Strömung, die den materiellen und pessimistischen letzten Jahrzehnten mangelte. Daß frohes Selbstvertrauen und opferfreudiges SAbswergessen die Thatkraft mehr stärken und das Gelingen besser verbürgen als das fortwährende ängstliche Erwägen der Sonderinteressen und das Prüfen nach dem Maßstab des Nützlichkeitsprinzips, liegt auf der Hand. Archimedes getraute sich die Welt aus den Angeln zu heben, wenn man ihm einen Stützpunkt außerhalb der Erde geben würde. Einen solchen höheren Standpunkt nimmt der Jdealdenkende ein, der nicht an den kleinlichen irdischen Interessen klebt und deshalb ist obne einen idealen Zug nichts Bedeutendes zu schaffen. Gerade die allerneuste Zeit hat dies begriffen und in erfreulicher Weise angeknüpft an die Tradition der mehrfach erwähnten gediegenen Epoche, deren goldenes Jubiläum diese Zeilen feiern. Deshalb gelten gerade für diese Neuzeit Uhlands tiefempfundene Worte: Nicht rühmen kann ich, nicht verdammen, Untröstlich ist's noch allerwärts, Doch sah ich manches Auge flammen Und stopfen hört' ich manches Herz! Tagesschau. Freiberg, dm 29. Januar. Im deutschen Reichstage begründete gestern zunächst der Abg. Junggreen einen von ihm beantragten Gesetzentwurf, nach welchem in denjenigen Theilen des deutschen Reichs, wo eine nichtdeutsche Sprache die Volkssprache ist, die Behörden mit der Bevölkerung und deren Organen in dieser Volkssprache verhandeln sollen, in der auch alle Verordnungen und Erlasse, die speziell diese Theile des Reiches angehen, zu veröffentlichen sind. Ebenso sollen in den genannten Landestheilen die Rechts- Verhandlungen, wenn der Angeklagte es verlangt, in der Sprache des Volkes geführt werdm. Staatssekretär von Schelling antwortete dem Antragsteller, daß die Grenzen der deutschen Sprache weder nach Osten noch nach Nordm sicher festzustellen seien; der Antrag lasse also nach dieser Richtung jede feste Norm vermissen, wie in streitigen Fälle«, was als Volkssprache zu gelten habe, verfahren werden solle- Bestimniungen über die Verwaltungssprache zu treffen fei Sache der Landesbehörden; gehe man aber bezüglich der Ge richtssprache auf den Antrag ein, dann käme man zu der Konsequenz, daß ein deutscher Kläger oder Angeklagter unter Umständen in Deutschland in fremder Sprache vor Gericht verhandeln müßte. Abg. Lenzmann schloß sich den Be denken des Staatssekretärs vollständig an, wogegen Abg. Windthorst die Regierung dringend ersuchte, den Antrag zu erwägen, um den neuen Reichsangehörigen dm Uebergang zu erleichtern. Die Abgg. Hartmann und Gott burg sen erklärten sich gegen, Abg. von Magdzinski für den Antrag und wünschte letzterer gleiche Konzessionen für die Polen. An der weiteren Debatte nahmen noch die Abgg. S i- monis, Klemm und Liebknecht theil. Die Kommis- sionsberathung des Antrages wurde abgelehnt und sodann der Antrag Windthorsts auf Aufhebung des Expatriirungsgesetzes in dritter Lesung ohne jede Debatte angmommen. Abg. Kabl 6 begründete hierauf seinen Antrag auf Aufhebung des Diktatur paragraphen, indem! er auf die Unzrträglichkeiten hin- wies, die das Fortbestehen des Ausnahmezustandes in Elsaß- Lothringm im Gefolge habe. Sein Antrag wolle der reichsländischen Bevölkerung gleiches Recht mit den übrigen Deutschen verschaffen. (Abg. Kable wurde wegen der Aeußerung, daß die Behandlung der reichsländischen Bevölkerung durch die Beamten eine himmelschreiende Ungerechtigkeit sei, vom Präsidenten rektifizirt.) Der Bundesbevollmächtigte, Unterstaatssekretär von Puttkamer, antwortete auf die von Kable gegen die Regierung gerichteten Vorwürfe mit dem Hinweis auf die Antoine'schen Wahlreden, über welche ein französisches Blatt gesagt hat, in Frankreich dürften solche Reden nicht gehalten werden. Die Haltung der elsaß- lothringischen Bevölkerung sei zur Zeit noch derart, daß die Regierung sich nicht dazu verstehen könne, die Repressivmaß regeln aufzugeben, die sie in der Hand habe. Der deutsch feindlichen Agitation, welche das Volk in dem Reichslande hindere, sich in die neuen Verhältnisse einzuleben, werde die Regierung stets energisch entgegmtreten. Wenn das Reichs tagsmitglied Dollfus wage, seine französischen Sympathien in offenen Briefen an seine lieben Mitbürger in Paris auszu sprechen, so könne die Regierung doch unmöglich veranlaßt werden, die Bestimmungen aufzuhebm, die derartigen Agi tationen in der Presse wirksam begegnen. Hierauf vertagte sich das Haus. Dem deutschenReichstageist folgende, von zahlreichen deutschkonservativen Abgeordneten unterstützte, sehr dankens- werthe Interpellation des Freiherrn von Hammerstein zugegangen: „Haben die verbündeten Regierungen von dem Bruch der „Deutschen Grundkreditbank" in Gotha und von dem seitens der Generalversammlung dieser Aktiengesellschaft unter dem 28. November 1884 beschlossenen Sanirungsplan Kenntniß? Was gedenken die verbündeten Regierungen zu thun, um rr. gegenüber einem von der Verwaltung der Deutschen Grundkreditbank bei der herzoglich sächsischen Regierung zu Gotha beantragten sogenannten Kuratorengesetz das Interesse der Psandbriefbesitzer zu schützen? b. die Wiederkehr ähnlicher Vorkommnisse, wie sie jetzt bei der Deutschen Grundkreditbank in Gotha zu Tage getreten sind, in Zukunst zu (verhüten?" Auf den gestern im preußischen Abgeordneten hause von dem Abg. v. Huene wiederholten Antrag auf Vorlegung eines Noth-Kommunalsteuergesetzes erwiederte der Unterstaatssekretär Herfurth, daß die Regierung den Gegen stand nicht aus den Augen verloren habe, aber der Ansicht sei, daß weitere Gebiete des Kommunalsteuerwesens, als sie der vorliegende Antrag umfasse, der Regelung bedürfen. Ein bereits ausgearbeiteter Gesetzentwurf sei noch nicht so abge schlossen, daß eingehende Mitteilungen jetzt bereits gemacht