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Intelligenz und Wochenblatt Frankenberg m» Sachsenburg und Umgegend. 41. Sonnabends, den 24. Mak. 1851 Deffentliche Bekanntmachung. Zum Behuf der Erbauung eines Bezirksgerichts in Mittweida ist es nothwendl'g, daß die dazu erkauften 3 Häuser daselbst: das vormals Röber'sche, Burgy'sche und Eger'sche Haus, abge brochen und, mit alleiniger Ausnahme der darin befindlichen Kelleranlagen, welche letztere in ihrer jetzigen Beschaffenheit verbleiben müssen, der von den fraglichen Häusern eingenommene Raum gänz lich vom Schutte geräumt werde. , Demzufolge sollen diese 3 Häuser jedes einzeln mlt ihren zugehörigen Hintergebäuden an die Meist bietenden gegen sofortige baare Zahlung im 14-Thalerfuße öffentlich verkauft werden, mit der Be dingung, daß jeder Ersteher die Verbindlichkeit zugleich mit eingeht, binnen längstens 14 Tagen, vom Tage des Uebergabetermins an, die Baumaterialien sowie den sämmtlichen Schutt auf eigne Kosten von der Baustelle, welche jedes Haus einnimmt, entfernt zu haben. Alle Erstehungslustige, welche sich dabei betheiligen wollen, werden hiermit eingeladen, Montags, den 2. Juni 1851, von Vormittags 10 Uhr an, an welchem Tage der Verkauf stattfinden soll, dabei zu erscheinen und ihre Gebote zu thun. Die Auswahl unter den Licitanten wird Vorbehalten und ist der Versammlungsort in dem Gasthaus zum deutschen Haus in Mittweida. Die nähere Bezeichnung, was zu jedem Haus gehört und mit verkauft wird, ist in obengenanntem Gasthof, sowie in dem Gasthaus zum sächsischen Hof ebendaselbst, schriftlich ausgehangen. Landbouamt Zwickau und Rentamt Frankenberg mit Sachsenburg, den 15. Mai 1851. Krasting. T. Uhlig. Bei der diesjährigen Ausloosung hiesiger Communschuldenscheine sind 9, 16, 28 , 29 , 35 , 40 , 47 , 50 , 69 , 80 und 82 je »100^--—, ausgeloos't worden. Wir fordern deren Inhaber auf, den Kapitalbetrag nebst den rückständigen Zinsen gegen Zurückgabe des Originalschuldscheins nebst Talon und Coupons künftige Weihnachten l. I. bei hiesiger Stadtkaffe in Empfang zu nehmen, widrigenfalls der fällige Betrag auf Kosten des Scheininhabers zum Depo situm genommen und vom I. Januar 1852 an nicht weitet verzinst werden wird. Frankenberg, den 15. Mai 1851. DerStadtrnth. Stöckel, Bürgermeister. Alle diejenigen srichtangeseffenen hiesiger Stadt, sowohl als auch Solche, welche zwar ange- nicht in dieser Eigenschaft, sondern aus einem andern Grunde als LandtagSabgeordnrte wählbar sind, werden nach § 58 des Wahlgesetzes vom 24. September 1831 hiermit aufgefordert , bin-