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R». ««7 Freitag, de« I». November Aachener W Aachrichten O ct oder s zwei )ör. d-Bl. ter, 3 trauer, Wirth- c später tstrie- »87Z Nedactmr und Verleger: E. M. Mvust in Bautzen. Jochim. Ntbr, br. re von M ein idchcu ugnisse leiden: tormit- Lauen- -r noch luttau. icujabr en, sic nntage Wege Psiuch, ßelbeu rchloß- mi. siicher >en, nach durck allen lermil 1871. ke ern. ^k! lieder- itton de. lassen umas lstucr Otto !-W. Leip- sden. itFr. chau. ulius Zesche .Ge ¬ er in 0 ein Iroß- rnü- : Hr. hsen. schickung des Reichsrathes Seitens der Polen in Frage stellen. — Derichten aus Lemb erg zufolge ist daselbst die Cholera ausgebrocheu. Rom, 15. November. (W. T. B.) Prinzessin Margarethe wird heute, Prinz Humbert, der sich zum Könige nach Florenz be- geben hatte, Sonnabend hier erwartet. — Graf Harcourt empfängt heute den Besuch der am päpstlichen Hofe beglaubigten Gesandten. — Der Papst hat, wie „Italic" berichtet, das für heute bestimmte Consistorium auf den 25. November vertagt, weil noch nicht alle zu präconisirenden Bischöfe auf die päpstlichen Anerbietungen ge antwortet haben. Paris, 15. November. (W. T. B.) Nachrichten aus Corsica zufolge hat Charles Ferry den Municipalrath von Ajaccio aufgelöst und gestern die Insel verlassen. Die Gerüchte von Ruhestörungen daselbst sind unbegründet. — Die Morgenblätter berichten, daß Cle menceau gestern im Duelle schwer verwundet worden sei — Der Polizeipräfect Valentin hat seine Entlassung genommen; wie cs heißt, ist Cresson zu seinem Nachfolger defignirt. — Der Begna- digungScommission, welche morgen zusammentritt, liegen jetzt - Bücher-Bestellzettel im Verkehr mit den süddeutschen Staaten. Die Bücher-Bestellzettel werden von jetzt ab auch zur Brsörderung mit der Post nach Bayern, Württemberg und Baden unter denselben Be dingungen angenommen, welche sür den Postverkchr in dem norddeutschen Postgebiete und in Elsaß-Lothringen gelten. Berlin, den 14. November 1871. Kaiserliches General - Postamt. Stephan. Telegraphische Correspvüden z. Carlsruhe, 15. Nov (W. T. B.) Der badische Landtag ist mf den 20. November einberufen. Robert v. Mohl ist wieder zum Präsidenten der ersten Kammer ernannt worden. Wien, 15. November. (W. T. B.) Der Gem ein derath und die niederösterreichische Handelskammer haben beschlossen, dem Grafen Beust Ovationen darzubringen. Die Morgenblätter melden übereinstimmend, daß Graf Beust die Darbringung eines National dankes abgelehnt habe. Pesth, 15. November. Das „Amtsblatt" veröffentlicht die Er nennung des Grasen Lonyay zum Ministerpräsidenten, ferner die Bestätigung sämmtlicher Mitglieder des ungarischen Ministeriums in ihren Stellungen. Das genannte Blatt enthält außerdem ein kaiserliches Handschreiben an den Grafen Andra ssy, welches dem Minister für die ausgezeichneten Dienste, welche er dem Kaiser, Ungarn und der ganzen Monarchie geleistet habe, den kaiserlichen Dank ausspricht. Krakau, 15. Nov. „CM" erklärt, die Auflösung des galizischen Landtages würde Grocholski zum Rücktritte zwingen und die Bc- Da osficiellen Mittbeilungen zufolge die Rinderpest in Nicderösterreich noch immer herrscht und dieselbe neuerdings auch in Mähren an mehreren Orten ausgetreten ist, so sieht sich das Ministerium des Innern nach Maßgabe der Bestimmungen in 88 1 bis 4 der Instruction zu dem Bundesgesetze vom 7. April 1869, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend, veranlaßt, hiermit Folgendes anzuordnen. Bis auf Weiteres dürfen aus Niederösterreich und Mähren nach Sachsen nicht ein- und durchgeführt werden: Rindvieh aller Art, Schafe und Ziegen; ferner frische (auch gefrorene) Rindshäute, Hörner und Klauen, Talg, wenn letzteres nicht in Fässern, ungewaschene Wolle, welche nicht in Säcken verpackt ist, und Lumpen. Schweine aus den genannten beiden österreichischen Kronländern dürfen nur in Etagewagen eingesührt werden. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden nach 8 328 des Strafgesetzbuches sür das deutsche Reich vom 15. Mai 1871 mit Gesängniß bis zu einem Jahre und beziehendlich bis zu zwei Jahren bestrast. Dresden, den 8.November 1871. Ministerium des Innern. von Nostitz-Wallwitz Verordnung, Maßregeln wegen der Rinderpest betreffend, vom 8. November 1871. Kreisblatt für den Kreis-Mrections-Bezirk S«tzW« - Amtsblatt fü« die Gwichts- rmd Bsswattungsbezirk« Bautze«, Echirgiswalda, KönigSwaM^ WM-mhWg, Herrnhut, OsMtz, Bernstadt und Reichenau. Bekannt m a eh u n g, die vom 1. Januar 1872 ab im öffentlichen Verkehre zulässigen älteren Gewichte und Waagen betr. Da nock fortwährend im Publikum die Meinung verbreitet zu sein scheint, als ob vom 1. Januar 1872 ab auch alle solche Gewichtsstücke, welche nach Größe, Form und Bezeichnung zufolge der Bekanntmachung der Normal-Eichungs-Commission des Nordd. Bundes vom 23. Februar 1870 noch zulässig sein würden, blos darum der Umeichung unterworfen werden müßten, weil sie nicht den neuen Reichsstempel tragen, so nimmt die unterzeichnete Commission Veranlassung, noch mals — wie bereits durch ihre Bekanntmachung vom 19. September 1870 geschehen — darauf aufmerksam zu machen, daß die Gewichtsstücke von 1 und z Centncr; 20, 10, 5, 2, 1 und 1, Pfund; 0,5. 0,2. und 0,1.Psund lDecimalgewichte für Brückenwaagen) mit der nach den früheren Bestimmungen vorgefchriebenen Bezeichnung, sofern sie bezüglich der Richtigkeit den Vorschriften der neuen Eichordnung entsprechen, und die Gewichtseinheit, auf welche sich das Gewichtsstück bezieht (Centner oder Pfund), auf demselben angegeben ist, auch ohne -en Reichsstempel zu tragen, mm Gebrauche, — jedoch nur innerhalb des Königreichs Sachsen — zulässig bleiben; daß aber Gewichtsstücke dieser Art, welche den andcrweiten Vor schriften der neuen Eichordnung nicht genügen, wenn etwa deren Berichtigung nach dem 1. Januar 1872 nachgesucht werden sollte, den Reichsstempel nur dann erhalten können, wenn sie bereits vor den» 1. Januar 1872 mit demselben versehen worden sind. Es wird sich daher empfehlen, namentlich die H-Centnerstücke in Cylinderform und die 5-Pfundstücke überhaupt, welche sür späterhin berichtigungsfähig bleiben sollen, noch vor dem 1. Januar 1872 mit dem Reichsstempel versehen zu lassen. In gleicher Maße bleiben auch nach 88 89 und 91 der Eich-Ordnung des Nordd. Bundes vom 16. Juli 1869 Waagen, welche von hierländischen Eich ämtern nach den bis zu Ende des Jahres 1871 geltenden Vorschriften beglaubigt sind, sür den öffentlichen Verkehr innerhalb des Landes zulässig, ohne daß cs — bis zum Eintritt einer nöthig werdenden Revision — der Beglaubigung durch den Reichsstempel bedars. Dresden, am 9. November 1871. Königl. Sächs Normal-EichungS-Commission. Stelzner.