Volltext Seite (XML)
MlSergerÄn^j^ «nd Tageblatt Tageblatt AmMatt sür die königlichen und Müschen BehSrdm zn Freiberg und Brand. Verantwortliche Leitung: Georg Burkharvt. erscheint jedm Wochentag Abends Y.V Uhr sür den Ergänz. l Inserate werden bis Vormittag 11 Uhr /Vo anderen Tag. Preis vierteljährlich 2Mk. 2b Pfg. AkfnfioL » angenommen. Preis für die Spaltzeile 13 Pfg. iWvtd» zweimonatlich 1Mk. SOPfg. u. einmonatlich7bPsg. Außerhalb deS Landgerichtsbezirks 1b Pfg 1SS6. nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs stirbt. Eine letztwillige Verfügung, welche vor 1900 Jemand errichtet hat, der mch den bestehenden Gesetzen hierzu fähig war, z. B. ein Ver schwender, bleibt giltig. Ist der Erblasser nach dem Inkraft treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs gestorben, so ist sowohl für. die gesetzliche Erbfolge als auch für die Pflichttheilsausprüche seiner Abkömmlinge, seiner Eltern und des überlebenden Ehe gatten das neue Recht maßgebend. Eine wichtige Ausnahme findet nur statt bezüglich des Erbrechts der Ehegatten, die, wie . es die Regel sein wird, chr altes eheliches Güterrecht still- : schweigend beibehalten haben; das Erbrecht des überlebende« Gatten an dem Nachlaß des zuerst Verstorbenen bestimmt sich > dann nach demselben Rechts, das zu ihren Lebzeiten für ihr ehe« jliches Güterrecht maßgebend war, und dies ist nach allgemeine« Der Stadtrath. LSssIvr. Mllr. ammentritts der Synode empfing. In früheren Jahren wurde der Gesammtvorstand empfangen; zum Gesammtvorstand gehört auch Hofprediger a. D. Stöcker. Gestern Vormittag sind die Bevollmächtigten der Landes-' regierungen, in deren Staaten Börsen bestehen, im Reichsamt des' Innern zu der Konferenz zusammengetreten, in der über die Ausführungsbestimmungen zum Börsengesetze berathen - werden soll. Der Ma rineetat für das Jahr 1897/98 ist fertiggestellt § und gelangt in diesen Tagen an den Bundesrath. Er weist gegen das Vorjahr eine Erhöhung auf. In der Begründung wird darauf hingewiesen, daß eine in mäßigen Grenzen gehaltene Ver mehrung selbstverständlich ist, wenn nicht eine Stockung oder gar ein Rückschritt eintreten soll. Die Erhöhung >es Etats scheint - zunächst aus den Vorschlägen wegen des Baues einiger neue« i Kreuzer hervorzugehen. Außerdem wird das Personal verstärkt, i was bereits in einer Denkschrift begründet wurde, die dem Reichs tag vor drei Jahren zuging. Darin war eine Vermehrung des Personals auf eine Reihe von Jahren (bis 1900) vorgeschlagen, so daß also fortdauernd bis zum Schluffe der Frist in jedem Aller entspreche, denn bei deren Widerspruch untereinander ist dieses unmöglich. Auch diejenigen, die ihre Auffassungen über das, was Recht ist und als Recht anerkannt werden sollte, nicht verwirklicht finden, müssen durchweg zugestehen, daß auch das jetzt geltende Recht ihre Ansichten mißbilligt, daß also daS neue Gesetzbuch keine Verschlechterung in der Ordnung der be treffenden Rechtseinrichtungen bringt. Es ist vielmehr eine un bestreitbare Thatsache, daß das Gesetzbuch sachlich in vielen Punkte«! eine den Rechtsanschanungen und praktischen Forderungen der Gegenwart entsprechende Fortbildung des Rechts enthält. Da neben hat es seine politische Bedeutung. Ein einheitliches Recht! ini ganzen Reiche wird das Gefühl des Fremdseins, das heute noch der Deutsche empfindet, wenn er in einem benachbarte« Bundesstaat eine Wohnung miethen, ein Grundstück kaufen, em Testament machen will, nach und nach verbannen, es wird daS Gefühl der Zusammengehörigkeit stärken und so sich hoffentlich als ein Band, das Norden und Süden, Osten und Westen des Wir erlauben uns, denjenigen unserer Leser, welche die ,r IN 12 Aufsätze des Herrn vr. W. Brandis über das Burgerllche !benso Gesetzbuch im Zusammenhang zu haben wünschen, nutzuthcüen, als vielfach gegenwärtig. Ist nun am 1. Januar 1900 die alte , Verjährungsfrist theilweise ybgelaufen, so gilt folgendes: Ist die > neue Verjährungsfrist kürzer als die alte, so wird die kürzere von dem Inkrafttreten des Gesetzbuchs an berechnet. Läuft jedoch die alte Frist früher als die im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmte kürzere Frist ab, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der alten Frist vollendet. Der gleiche Grundsatz gilt für die Ersetzung des Eigenthums oder Nießbrauchs an einer beweglichen Sache. Die Außerkurssetzung von Schuldverschreibungen auf den Inhaber findet nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht mehr statt. Eine vorher erfolgte Außerkurssetzung verliert mit dem 1. Januar 1900 ihre Wirkung. Die Gültigkeit der bestehenden Ehen bestimmt sich natürlich nach den bisherigen Gesetzen, auch bleibt das Güterrecht, nach^ welchem die Ehegatten leben, in Geltung, hingegen bestimmen sich. mehr das Recht, eigenmächtig der Frau die Uebernahme persön licher Dienste, z. B. die Ertheilung von Unterricht, die Anfertig ung von Putz, zu untersagen, sondern er muß, um die von seiner Frau eingegangenen Verpflichtungen zu persönlichen Leistungen zu lösen, sich an das Vormundschaftsgericht wenden mit dem Er suchen ihn dazu zu ermächtigen. Diese Ermächtigung wird ihm nur ertheilt, wenn sich ergiebt, daß die Thätigkeit der Fran die ehelichen Interessen beeinträchtigt. Auch gegen sonstigen Miß brauch seiner Stellung, insbesondere gegen ungebührliche Be schränkung der Frau in der Leitung des Hauswesens, kann die Frau fortan das Vormundschaftsgericht anrufen. Die andere Frage ist die, wem der Erwerb während der Ehe, wenn die Parteien keine ganze oder theilweise Gütergemeinschaft vereinbart haben, zufällt. Nach dem gesetzlichen Güterrecht wird die Ehefrau vom Jahre 1900 an Eigenthümerin dessen, was sie „durch ihre Arbeit oder durch den selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts erwirbt," hingegen was sie als Gehilfin im Geschäfte des Mannes mitverdient, gehört dem Manne. Diese Grundsätze kommen aber nur für die nach Beginn des Jahres 1900 geschlossenen Ehen zur Anwendung; wollen ältere Ehegatten sie auch für ihre Ehen einführen, so müssen sie einen Ehevertrag vor Gericht oder Notar schließen. — Nach preußischem Landrecht ist die Ehefrau gegen wärtig in der Verfügungsfähigkeit beschränkt. Auch dies bleibt bestehen, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren. — Die Scheidung und die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft erfolgt vom Jahre 1900 ab nach den Borschristen des Bürgerlichen Ge setzbuchs, auch in schwebenden Prozessen. Unüberwindliche Ab neigung und Kinderlosigkeit bilden also nirgends mehr einen Scheidungsgrund. Das Rechtsverhältnis? zwischen den Eltern und ihren vor dem 1. Januar 1900 geborenen ehelichen Kindern be stimmt sich späterhin nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, insbesondere auch in Ansehung der Verwaltungs befugnisse am Vermögen der Kinder. Bezüglich der vor dem Jahre 1900 geborenen unehelichen Kinder bleiben die bis- deutschen Vaterlandes innerlich sich näher bringt, bewähren. *) Berlin W. vr. zur. Werner Brandis. Politische Umschau. Freiberg, den 27. Oktober. Viel bemerkt wird, daß der deutsche Kaiser gestern nur, wie er „Reichsanzeiger" meldet, den Präses der brandenburgischen Zrovinzialsynode, Geh. Rath v. Levetzow, aus Anlaß des Zu- herigen Vorschriften über die Unterhaltungspflicht des Vaters, über die Erforschung der Vaterschaft, sowie über das etwaige Recht des Kindes, den Familiennamen des Vaters zn führen, bestehen; die rechtliche Stellung des Kindes zn Mutter und Vater bestimmt sich im Uebrigen nach dem Bürgerlichen Gesetz buch. — Die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden Vormundschaften oder Pflegschaften werden von dieser Zeit an nach den Vorschriften des Bürger lichen Gesetzbuchs behandelt, jedoch bleiben die Vorschriften, nach welchen gewisse Werthpapiere zur Anlegung von Mündelgeld sür geeignet erklärt sind, in Kraft. Für die erbrechtlichen Verhältnisse bleiben, wenn der Tod vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt -o 1 ments oder einer mistigen Verfügung von Todes wegen »ach Gesetze-stellen, Stock m Leipzig erscheinen, den bisherigen Gesetzen beurtheilt, auch wenn der Erblasser erst! Preis etwa 60 Pf. Red. Bekanntmachungen für Freibergsdorf. Das für die Benutzung der neuen Hochdruckwasserleitung in Freibergsdorf aufgestellte und behördlich genehmigte Statut liegt zur Einsichtnahme Der Interessenten im hiesigen Gemeindeamt aus. Druckexemplare davon gelangen später zur Vertheilung. Freibergsvorf, den 27. October 1896. Der Gemeinderath. O. HaLiuttiu», Gem.-Vorst. Bekanntmachung. Das von der Stadtgemcinde Freiberg käuflich erworbene, am Kuhschachtgäßchen unter Nr. 3 hierselbst belegene vormals Löwe'sche Hausgrundstück sammt Zubehör soll und zwar die Scheune allein, dagegen das Hausgrundstück'in Verbindung mit dem anstoßenden großen Garten baldigst verpachtet werden. Pachtgebote werden im Rathhause (Anmeldezimmer) in dem auf Freitag, den 30. Oktober dieses Jahres Bormittags 1t Uhr anberaumten Verpachtungstermine entgegengenommen. Freiberg, am 24. October 1896. Die diesjährige Herbstkontrollversammlung für die innerhalb des Gemeinde» bezirks Freibergsdorf aushältlichen Mannschaftsklassen des Beurlaubtenstandes, an welcher Theil zu nehmen haben: a., Dispositions-Urlauber, d., Reservisten (Jahresklassen 1889 bis 1896) einschließlich Halbinvaliden und zur Dis position der Ersatzbehörden Entlassene findet Freitag, den 6. November d. I. Bormittags 11 Uhr im Restaurant »Tivoli" in Freiberg statt. Freibergsdorf, den 27. October 1896. O. Hokiaan», Gemeindevorstand. Aus Anlaß der im Laufe des nächsten Jahres stattfindenden allgemeinen Einschätzung zur Einkommensteuer, werden zur Zeit Aufforderungen zur Deklaration des steuerpflichtigen Ein kommens ausgesendet. Denjenigen, welchen eine derartige Aufforderung nicht zugesendet werden wird, steht es frei eine Deklaration über ihr Einkommen bis zum 6. November 1896 bei dem unterzeichneten Gemeindevorstande einznrecchen. Zu diesem Zwecke werden im hiesigen Gemeindeamt Deklarationsformulare unentgeltlich verabfolgt. Freibergsdorf, den 27. October 1896. O. Gemeindevorstand. Aas Körserliche Gesetzbuch. XII. (Schluß.) (Nachdruck verboten.) Die Uebergangszeit. Das Bürgerliche Gesetzbuch tritt am 1. Januar 1900 in Kraft, und es bedarf einer Regelung für die dann bereits bestehenden Rechte, sowie die in der Entwickelung begriffenen Rechtsverhält nisse. Der Grundsatz ist, daß bestehende Rechte nach Maßgabe des alten Rechts beurtheilt werden, während diejenigen Rechts verhältnisse, zu deren Entstehung erst der Anfang gemacht ist, dem Bürgerlichen Gesetzbuch unterliegen. Diese von der Rechts wissenschaft aufgestellte Regel erfährt jedoch in zahlreichen Vor schriften des Einführungsgesetzes nähere Bestimmungen und auch Ausnahmen, deren wichtigste hier mitgetheilt seien. Wenn schon die bestehenden Rechte anerkannt bleiben, so wird doch mehrfach bestimmt, daß der Inhalt dieser Rechte nicht mehr der alte sei, sondern sich nach den Vorschriften des Bürger- ! lichen Gesetzbuchs bestimme. So ist vorgeschriebcn, daß, wer zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen Ver- ' fchwendung entmündigt ist, nach Maßgabe des Bürgerlichen i Gesetzbuchs beschränkt handlungsfähig ist, also nach Neujahr 1900 I kein Testament mehr errichten kann. Ebenso bleibt zwar das am 1 I. Januar 1900 bestehende Eigenthum anerkannt, aber der ' Inhalt der Befugnisse des Eigenthümers regelt sich nach dem ; neuen Gesetzbuch. Er ist also durch das Nothrecht andrer be- ' schränkt, welches letzter« im Z 904 eingeräumt ist: „Der Eigen- i thümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines, andern auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur I Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr nothwendig und der drohende Schade gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigen- ! thümer entstehenden Schaden unverhältmßmäßig groß ist. Der ' Eigenthümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens ver- ' langen." Auf die bestehenden juristischen Personen, insbesondere die! Vereine, finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ' über deren Verfassung rc. Anwendung; insbesondere auch der < wichtige Satz, daß die Vereine sür den Schaden verantwortlich sind, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein andrer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Aus- , führung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum > Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. Diese Haftpflicht kann nicht durch die Satzungen ausgeschlossen werden. Nur zu Gunsten der bestehenden Realgemeinden und ähnlichen Verbände, sowie zu Gunsten der in Bayern nach Maßgabe der dortigen Gesetze errichteten Vereine und registrirten Gesellschaften, sowie zu Gunsten der im Königreich Sachsen errichteten Personen- Vereine ist bestimmt, daß sie nach dem bisherigen Recht beurtheilt werden sollen. Für ein Schuldverhältniß, das vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs entstanden ist, bleiben die bisherigen Gesetze maßgebend. Besondere Vorschriften werden sür Mieth- und Pachtverträge, sowie sür Dienstverhältnisse gegeben. Falls zwischen den Parteien über die Beendigung des Verhält nisses nichts vereinbart ist, gilt bekanntlich die gesetzliche Kündigung, und da diese nach altem und neuem Recht verschieden ist, ist bestimmt, daß, wenn nicht die Kündigung nach dem 1. Januar 1900 für den ersten Termin erfolgt, für den sie nach den bis herigen Gesetzen zulässig ist, die Kündigung daun nur nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgen kann. Bei der Wohnungsmiethe ist sie danach nur für den Schluß eines Kalender-Vierteljahrs spätestens am dritten Werktag des Vierteljahrs, nnd wenn der Mithszins nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. für den Schluß des Monats zulässig; bei der Pacht ist die Kündigung nur für den Schluß eines Pacht jahrs statthaft nnd zwar spätestens am ersten Werktag des letzten halben Jahres; bei einem Dienstverhältnis richtet sich die Kündig ungszeit danach, ob die Vergütung nach Tagen, Wochen Monaten oder Vierteljahren bemessen ist. — Auch die Verjährungsfristen für Forderungen sind nach dem Bürgrlichen Gesetzbuch (gewöhn lich 30 Jahre, für Forderungen der Kaufleute, Handwerker re. an Privatkunden 2 Jahre, an Geschäftskunden 4 Jahre) andre welchem die Ehegatten leben, in Geltung, hingegen bestimmen sich!Rechtsgrundsätzen dasjenige Recht, das am Wohnsitz des Mannes die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten zu einander, zur Zeit der Eheschließung galt. insbesondere die gegenseitige Unterhaltungspflicht auch für die^ Hiermit sind wir am Schluß unserer Uebersicht über die leitenden Grundsätze und besonders die Neuerungen des Bürger- bestehenden Ehen nach den neuen Vorschriften. Also die Stellung von Mann und Frau zu einander regelt sich nach dem Bürger- lichen Gesetzbuchs nebst Einführungsgesetz angclangt. Es wäre lichen Gesetzbuch. Um zwei in der modernen Frauenbewegung unverständig, zu verlangen, daß das Gesetzbuch den Wünschen viel erörterte Punkte hervorzuheben, hat also der Mann nicht Aller entspreche, denn bei deren Widerspruch untereinander ist