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Ukp. 2»2 Sreltag, den 15. Deeemde* L87V. Aaußmer W Aachrichten- Verordnungsblatt der KreiShauptmannschast Bautzen zugleich als Conststorialbehörde der Oberlaufitz. Amtsblatt der Amtshauptmannschaften Bautzen und Löbau, der Gerichtsämter Bautzen, Schirgiswalda, Herrnhnt, Bernstadt, Ostritz, Reichenau, der Stadträthe zu Bautzen und Bernstadt, sowie der Stadtgemeinderäthe zu Ostritz, Schirgiswalda und Weißenberg. Bekanntmachung, kunstgewerbliche Ausstellung in Amsterdam betreffend. Nach einer Mittheilung der Königlichen Niederländischen Regierung soll mit der kunstgewerblichen Ausstellung, welche im Sommer 1877 in Amsterdam zunächst für niederländische Producte stattfinden wird, eine internationale Concurrenz eröffnet werden, an der auch Ausländer Theil zu nehmen berechtigt sein sollen, und für welche 25 kunstgewerbliche PretSaufgaben mit 50 Preisen aufgestellt sind. Es wird dies daher hierdurch mit der Bemerkung zur öffentlichen Kenntnis; gebracht, daß Anmeldungen zur Theilnahme an dieser Preisconcurrenz spätestens bis zum I. Januar 1877 erfolgen müssen und daß das specielle Programm in der Canzlei des Ministeriums des Innern eingesehen werden kann. Dresden, am 9.December 1876. Ministerium des Innern. Für den Minister: Schmalst. Fromm. Geneval-Vevoednurig an die evangelisch-lutherischen Geistlichen der königlich sächsischen Oberlausitz, eine Collecte für den Wiederaufbau der Kirche in Altenberg betreffend. Unter Bezugnahme auf die von dem evangelisch-lutherischen Landes-Consistorium unter dem 5. dieses Monats erlassene, in No. 17 des diesjährigen Verordnungsblattes Seite 129 abgedruckte Verordnung, eine Landescollecte für den Wiederausbau der Kirche in Altenberg betreffend, ergeht an die evangelisch-lutherischen Geistlichen der königlich sächsischen Oberlausitz andurch Verordnung, die gedachte Collecte am zweite» Weihnachtsseiertage, nach vorheriger, am 3. Adventssonntage und am Tage der Collecte selbst erfolgter Abkündtgung, zu veran» ftalten und den Ertrag derselben unter der Aufschrift „Kirchencollectengelder" mit Beifügung eines Lieferscheines an die unterzeichnete Conststorialbehörde spätestens bis zum 10. Januar 1877 einzusenden. Bautzen, am 13. December 1876 Die KreiSyaUptMaNNschaft als Conststorialbehörde. - von Beust. Mtz. Bekanntmachung. Die in Folge Ablebens des Färbers und Druckereibesitzers Herrn Eduard Langenberg zu Schirgiswalde sich nöthig machende Ergänzungswahl des Abgeordneten zur Bezirksversammlung für die Stadt Schirgiswalde soll den 3. Jannar 1877, Bormittags 10 Uhr in der Rathsexpcdition zn Schirgiswalde von den sämmtlichen Mitgliedern des Stadtgemeinderaths unter Leitung des Herrn Bürgermeisters Maaz daselbst voll zogen werden, was gemäs Z 21 Abs. 2 der Verordnung vom 20. August 1874 hierdurch öffentlich bekannt gemacht wird. Bautzen, am 13. December 1876. Königliche Amtshauptmannschast. voll Salza. Steglich. Bekanntmachung. Der von Burk über Doberschütz, Plieskowitz und Malschwitz nach Guttau führende Communicationsweg wird an mehreren Stellen von der im Bau begriffenen Bautzen-Guttauer Halbchaussce betroffen und ist in Folge dessen für den Verkehr im Allgemeinen, sowie für den Transport schwerer Lasten auf den betreffenden Baustrecken, welche letzteren lediglich für den leichten Localverkehr passirbar erhalten werden können, nicht mehr tauglich. Es wird dieser Weg daher für den schweren Localverkehr an den gedachten Stellen und für den durchgehenden Verkehr zwischen der Nieskyer Straße bei Guttau und Bautzen in seiner ganzen Ausdehnung bis auf Weiteres andurch gesperrt und der gesummte hierfragliche Verkehr auf die Bautzen-Muskauer Chaussee hiermit verwiesen. Bautzen, am 9.December 1876. Königliche Amtshauptmannschaft daselbst. :von Salza.Otto. Bekanntmachung, die Bezeichnung der Fuhrwerke betr. Vom 1. Januar 1877 an must jedes nicht ausschließlich zur Personenbeförderung bestimmte Fuhrwerk, einschließlich der Hundesuhrwerke, mit dem Namen und Wohnort oder der Firma (Fabrik, Mühle, Rittergut rc.) des Eigenthümers und, falls derselbe mehrere derartige Fuhrwerke hält, überdies noch mit einer besonderen Nummer bezeichnet seit«. Die Bezeichnung ist aus der linken Seite an dem Fuhrwerke selbst oder auf einer an demselben fest aufgehesteten Tafel in deutlicher, unverwischbarer Schrift von mindestens 5 Centimeter Höhe dergestalt anzubringen, daß sie beständig sichtbar bleibt. — Ackerfuhrwerke sind von dieser Vorschrift ausgenommen. Die unterzeichnete Königliche Amtshauptmannschast bringt diese von den Königlichen Ministerien des Innern und der Finanzen gegebene, unter m 7. September dieses Jahres bekannt gemachte Vorschrift mit dem Bemerken andurch in Erinnerung, daß Zuwiderhandlungen hiergegen nach 8 1 der Verordnung von» 9. Juli 1872 mit Geldstrafe bis zu 60 Mk. oder mit Haftstrafe bis zu 14 Tagen für jeden Fall geahndet werden. Löbau, am 11. December 1876. Königliche Amtshauptmannschast. von Thtelau. Hippner. Bekanntmachung. Das Königliche Ministerium des Innern hat genehmigt, daß in den Städten, in welchen die Städteordnung für mittlere und kleine Städte gilt, die Bürgermeister, in den Ortschaften des platten Landes aber die Gemeindevorstände die in 8 4 Abs. 7 des Gesetzes über die Sonn- , FA- und Bußtagsfeier vom 10. September 1870 erwähnte obrigkeitlich« Genehmigung zu denjenigen bringenden Arbeiten ertheilen können, welche ihrer dringlichen Natur halber an und list.sich gesetzlich statthaft bez. durch einen Nothstand geboten sind.