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M». S8. Dienstag, den 16. Februar 18«». Aachener E Aachrichtm. Kreisblatt flir dm Kreis-Directions-Sylrk Kmchm. Amtsblatt für Bautzen, Schirgiswalda, Königswartha und Weißenberg. Redacteur und Verleger: E. M. Monse in Bautzen. Bekanntmachung, die Zulassung der Allgemeinen Transport-Versicherungs-Gesellschaft zu Wien zum Geschäftsbetriebe in Sachsen betreffend. In Gemäßheit 8 6 der Verordnung über den Geschäftsbetrieb ausländischer Versicherungsanstalteu im Königreiche Sachsen vom 16. Septbr. 1856 wird von dem Ministerium des Innern andurch bekannt gemacht, daß die Allgemeine Transport-Versicherungs-Gesellschaft zu Wien den Vor schriften in 88 2 bis 4 dieser Verordnung Genüge geleistet und insbesondere Leipzig zum Sitze ihres Geschäfts sür Sachseu gewählt hat. Dresden, den 8. Februar 1869. Ministerium des Innern, Abtheilung für Ackerbau, Gewerbe und Handel. Schmalz, Fromm. Bekanntmachung an sämmtliche Pfarrer des Regierungsbezirks Bautzen, in deren Parochieen sich Wenden der protestantischen Confession aufhalten, den wendischen Gottesdienst in Dresden betr. Im Interesse der in Dresden und dessen Umgegend lebenden zahlreichen protestantischen Wenden soll, wie dich zeither schon geschehen, auch in diesem Jahre die zeitweilige Abhaltung eines Gottesdienstes in wendischer Sprache in Dresden stattfinden und dieser am Sonntage Laetare, den 7. März, am 2. Sonntage nach Trinitatis, den 6. Juni, am 15. Sonntage nach Trinitatis, den 5. September, und am 2. Adventsonntage, den 5. December, in dortiger Kreuzkirche Vormittags von 10 Uhr an durch einen wendischen Geistlichen und unter Mitwirkung von Sängern aus der Ober laufitz, zugleich mit Abendmahlsfeier, abgehaltcn werden. Bei dessen Eröffnung ergeht an diejenigen Pfarrer des hiesigen Regierungsbezirks, in deren Kirchspielen sich protestantische Wenden befinden, hiermit Verordnung, solches am Sonntage vor jedem der vorstehend angesetzten Gottesdienste von der Kanzel abzukündigen. Bautzen, den 9. Februar 1869. Königliche Kreis-Direction. P. Freiherr von Gutschmid. von Tümpling. Bekanntmachung der Königlichen vrandversicherungs-bommission vom 11. Februar 1869. Nach erhaltener Anweisung des Königlichen Ministeriums des Innern wird in Gemäßheit der Vorschriften in 8 29 der zum VI. Abschnitte des das Brandversicherungswesen betreffenden Gesetzes gehörenden Ausführungsverordnung vom 20. October 1862 das betheiligte Publikum davon in Kennt- niß gesetzt, daß die im Jahre 1865 sür das Königreich Sachsen mit Concesston versekene Deutsche Feuerversicherungs-Gesellschaft auf Gegen seitigkeit — früher in Ludwigshafen, jetzt in Nürnberg — in der am 29. December 1868 abgehaltenen Generalversammlung ihre Auf lösung beschlossen und nach ihrer aus Diesseitiges Erfordern eingegangenen Anzeige zur Sicherstelluug der Versicherten mit der Jmperial-Feucrversicher- ungs-Gesellschast in London einen Rückversicherungsvertrag abgeschloffen hat, Inhalts dessen die Letztere vom 1. Januar dieses Jahres Mittags 12 Uhr ab für alle die Genossenschaft betreffende Schäden hasten soll. Wenn nun aber die gedachte Nürnberger Feuerversicherungs-Gesellschaft bei dem Versahren, welches sie nach den Statt gefundenen Erörterungen in dieser, die Interessen der hierländischen Versicherten gefährdenden, Angelegenheit be obachtet hat, in mehrfacher Beziehung gegen die Vorschriften der 88 3, 25 und 30 der Ausführungs-Verordnung vom 20. Octoher 1862 und 8 132 des Gesetzes, das Jmmobiliar-Brandversicherungswesen betreffend, vom 23. August 1862 verstoße» hat, es auch unthunlich hesundeu worden ist, der Jm- Perial-Feuerversicherungs-Gesellschast in London zum Geschästsbetriebe im Königreiche Sachseu die Concesston zu ertheilen: so ist von dem Königlichen Ministerium des Innern in dem hier vorliegenden Falle es für unbedenklich, wegen der gefährdeten Interessen der hei der Nürnherger Feuerversicher ungs-Gesellschaft Versicherten aber sür nothwendig erachtet worden, zu beschließen, daß diese Versicherten für diesmal von der Bestimmung in 8 30 »Iw. 3 der Ausführungsverordnung vom 20. October 1862, der Nürnberger Gegenseitigkeits-Feuerversicherungsgesellschast gegenüber, dispensationsweise und mit der Wirkung entbunden werden, daß deren Uebertritt zu einer anderen für das Königreich Sachsen concessionirten Feuerversicherungs-Anstalt im Verwaltungswege nicht zu behindern ist und als verbotene Doppelversicherung nicht behandelt werden soll. In Gemäßheit 8 29 der Ausführungs-Ver ordnung vom 20. October 1862 wird das betheiligte Publikum durch gegenwärtige Bekanntmachnng hiervon vorläufig in Kenntniß gesetzt. Dresden, den 11. Februar 1869. Königliche B r a n d v e r s i ch e r u n g s - C o m m l s s i o n. Schmidt. Rudolph. D i e b st a h ls b e k a n n tm ach u n g. Erstatteter Gcnsdarmerieanzeigc zufolge ist am 22. December vorigen Jahres, jedenfalls Abends zwischen 9 und 10 Uhr, aus dem Bodenräume eines Hauses zu Niedercunewalde eine dort zum Trocknen aufgehängte H Ellen breite, weiße handgarnige Lcinewand, gezeichnet mit „3. O. k. blo. 52", mittels Einsteigens spurlos entwendet worden, was hiermit zur Wiedererlangung der gestohlenen Leinewand und zur Ermittelung des Thäters öffentlich bekannt gemacht wird. Neusalza, den 12. Februar 1869. Das Königliche Gerichtsamt. Mohr.