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No. IO». rfEag, »<n 8. Mal 187«. Mautzener W Nachrichten Verordnungsblatt der Kretshauptmannschast Bautzen zugleich als Confistorialbehörde der Oberlaufitz. Amtsblatt der Amtshauptmannschaften Bautzen und Löbau, der Gerichtsämter Bautzen, Schirgiswalda, Herrnhut, Bernstadt, Ostritz, Reichenau, der Stadträthe zu Bautzen und Bernstadt, sowie der Stadtgemeinderäthe zu Ostritz, Schirgiswalda und Weißenberg. Verordnung, die Aufhebung von Leichnamen activer Milttairpersonen betreffend. In den instruktiven Bemerkungen zu der Verordnung der Königlichen Ministerien des Innern und der Justiz vom 81. September 1874, die Aufhebung von Todten und Scheintodten rc. betreffend — Gesetz- und Verordnungsblatt von 1874 Seite 311 — die auf Seite 189 flgde. des von Bosse'schen Leitfadens für die Gemeindevorstände veröffentlicht sind, ist zu 8 5 der gedachten Verordnung darauf bereits hingewiesen worden, daß die Anzeige, die für den Fall der Auf findung des Leichnams einer activen Militairperson nach der Bestimmung im 3. Absätze des ungezogenen 8 5 von der betreffenden Polizeibehörde an das nächste Militärgericht zu erstatten ist, für das Letztere an das nächste Militaircommando zu richten ist- Dieselbe Directive ist später von dem Königlichen Ministerium des Jnnem mittelst unmittelbarer Verordnung vom 24. October 1874 den StadtrSthen in Städten mit revidirter Städteordnung und den Bürgermeistern in Städten mit der Städteordnung für mittlere und kleine Städte ertheilt worden- Im Anschluß hieran findet nun das Königliche Ministerium des Innern jetzt besondere Veranlassung, sämmtlichen in 8 2 der Verordnung vom 21. Sep tember 1874 näher bezeichneten Polizeibehörden auf Grund vorherigen Einvernehmens mit dem Königlichen Kriegsministerium Folgendes zur Nachachtung eröff nen zu lassen: Wenn Militaircommandobehörden, beziehentlich in Folge der von der betreffenden Polizeibehörde ihnen gemachten Anzeige über Auffindung des Leich nams einer activen Militairperson, wegen der Aufhebung des Letztem auf Grund von 8 40 der Militairstrasgerichtsordnung vom 4. November 1867 — Gesetz- und Verordnungsblatt von 1867 Seite 414 — und der dazu gehörigen Beilage sub I. die dort genannte Civilbehörde requiriren, so werden dieselben in allen denjenigen Fällen, in welchen nicht besondere, den Verdacht eines an dem Aufzuhebenden begangenen Verbrechens begründende Umstände ein amtliches Einschreiten der Gerichtsbehörde geboten erscheinen lassen, die bezügliche Requisition an diejenige Polizeibehörde richten, die nach 8 2 der Verordnung vom 21. September 1874 zu der in Frage befangenen Aushebung dann berufen und zuständig sein würde, wenn es sich um den Leichnam einer nicht dem activen Militairstande angehörig gewesenen Person handelte. Derartigen Requisitionen von Militaircommandobehörden haben die betreffenden Polizeibehörden in der gehörigen Weise zu entsprechen. Die Beerdigung, beziehentlich die Ablieferung des Leichnams des Aufgehobenen an eine anatomische Lehranstalt (8 7 Abs. 5 und 6 der Verordnung vom 21. September 18/4) darf nicht eher erfolgen, als bis von der requirirenden Militaircommandobehörde die Genehmigung zur Beerdigung ertheilt worden ist. Ist von der requirirenden Militaircommandobehörde nicht schon in der betreffenden Requisition die eventuelle Genehmigung zur Beerdigung des auf zuhebenden Leichnams ausgesprochen worden, so hat die requirirte Polizeibehörde unverzüglich nach der Beendigung der Aushebung die Militaircommandobehörde, von welcher sie requirirt worden ist, auf dem kürzesten Wege wegen Ertheilung der Beerdigungsgenehmigung anzugehen. Ergeben sich im Verlauf der in Folge der Requisition einer Militaircommandobehörde vorgenommenen polizeilichen Aushebungen irgend welche Um stände, welche auf einen, wenn auch nur entfernten Verdacht eines an dem Aufgehobenen verübten Verbrechens hindeuten, so hat die requirirte Polizeibehörde darüber sofort und auf dem kürzesten Wege der Militaircommandobehörde, von welcher sie requirirt worden ist, Mittheilung zu machen, inmittelst aber bis auf Weiteres die im letzten Absätze des 8 4 der Verordnung vom 21. September 1874 für derartige Fälle vorgeschriebenen Vorkehrungen zu treffen. Gemäß Verordnung der Königlichen Kreishauptmannschaft vom 20. April o. werden die Herren Gutsvorsteher und Gemeindevorstände des hiesigen amts hauptmannschaftlichen Bezirks, sowie der Herr Bürgermeister von Schirgiswalde, hiervon in Kenntniß gesetzt und zu genauer Nachachtung dieser Bestimmungen andurch veranlaßt. Bautzen, am 2.Mm 1876. Königliche Amtshauptmannschaft. von Salza. Otto. Der Bahnarbeiter Peikert aus Pulznay b. Reichenberg in Böhmen, zuletzt in Obergurig als Eisendahnarbeiter aufhältlich, ist über eine wider ihn hier vorliegende Anzeige zu vernehmen. Da Peikerts gegenwärtiger Aufenthalt unbekannt ist, so wird derselbe hierdurch öffentlich vorgeladen, spätestens den 20. Mat dieses Jahres an hiesiger GerichtsamtSstelle sich einzufinden oder bis dahin seinen Aufenthaltsort anher anzuzeigen. Alle Behörden und deren Organe werden ersucht, den pp. Peikert, welcher sich vermuthlich noch in hiesiger Gegend aufhält, auf diese Vorladung auf merksam zu machen und anher zu weisen, vom Erfolge aber Nachricht anher zu geben. Bautzen, den 2. Mai 1876. Königliches Gerichtsamt. Michler. Pelz. Bei dem unterzeichneten Stadtrathe sind auf das Jahr 1876 die Ro. 5 bis mit 11 des Reichsgesetzblattes, enthaltend: No. 1116) Gesetz, betreffend die Controle des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Jahr 1875, vom 14. Februar 1876; No. 1117) Gesetz, betreffend die weitere Anordnung über Verwendung der durch das Gesetz vom 2. Juli 1873 zum Retablissement des Heeres bestimmten 106,846,810 Thlr. und die zu diesem Zwecke ferner erforderlichen Geldmittel, vom 16. Februar 1876; No. 1118) Gesetz, betreffend die Verwendung aus der französischen Kriegskosten-Entschädigung, vom 17. Februar 1876; No. 1119) Gesetz, betreffend die zur Erwerbung und Herrichtung eines Schießplatzes für die Artillerie-Prüfungscommission, zur Erweiterung des Dienstgebäudes des Generalstabes der Armee zu Berlin, und zu Casernenbauten in Leipzig und Bautzen ferner erforderlichen, aus der französischen Kriegskosten- Entschädigung zu deckenden Geldmittel, vom 18. Februar 1876; No. 1120) Gesetz, betreffend die weitere geschäftliche Behandlung der Entwürfe einer Deutschen Con- cursordnnng und des dazu gehörigen Einführungsgesetzes, vom 20. Februar 1876; No. 1121) Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 23. Mai 1873, betreffend die Gründung und Verwaltung des Reichs-Jnvalidenfonds, und des Gesetzes vom 18 Juni 1873, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf für die Reichs-Ersen- bahnen in Elsaß-Lothringen und für die im Großherzogthume Luxemburg belegenen Strecken der Wilhelm-Luremburg-Eisenbahn, vom 23. Februar 1876; No. 1122) Gesetz, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 und die Ergänzung desselben, vom 26. Febr. 1876; No. 1123) Bekanntmachunq, betreffend die Redaction des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich, vom 26. Februar 1876; No. 1124) Gesetz, betreffend das Etatsjahr für den Reichshaushalt, vom 29. Februar 1876; No. 1125) Gesetz, betreffend die Kaiser-Wilhelm-Stistung für die Angehörigen der Deutschen Reichspost verwaltung, vom 4. März 1876; No. 1126) Bekanntmachung, betreffend die eichamtlicke Behandlung vorschriftswidriger Maaße, Gewichte und sonstiger Meßwerkzeuge, vom 22. März 1876; No. 1127) Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs, vom 1. April 1876; No. 1128) Gesetz über die eingeschriebenen Hülfscassen, vom 7. April 1876; No. 1129) Gesetz, betreffend die Abänderung des Titels VIII. der Ge werbeordnung, vom 8. April 1876; No. 1130) Verordnung, betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 13. Juni 1873 über die Kriegsleistungen, vom 1. April 1876; No. 1131) Verordnung, betreffend die Kautionen der Telegraphenbeamten, vom 3. April 1876, eingegangen und liegen zur Einsichtnahme in hiesiger Raths- canzlei aus. Bautzen, am 2. Mm 1876. Der Stadt ratht