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MWU sb Mdrs Erscheint wöchentlich dreimal nnd zwar Dienstag?, Donnerstags und Sonnabends. Bezugspreis vierteljährlich 1,35 Ml. frei Ins Haus, abgeholt von der Expedition 1,30 Mk., durch die Post bezogen 1,54 Mk. Fernsprecher Nr. 6. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt Wilsdruff. und Nmgegend. Amtsblatt Inserate werden Montags, Mittwochs und Freitags biS spätestens 12 Uhr angenommen. Jnsertionspreis 15 Psg. Pro viergespaltene Korpuszeile. Außerhalb des Amtsgerichtsbezirks Wilsdruff 20 Pfg. Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 50 Prozent Aufschlag. für die Kgl. Amlshauptmannschäft Meisten, für das Kgl. Amtsgericht und den Stadtrat zu Wilsdruff, sowre für das Kgl. Forstrentamt zu Tharandt. Lokalblatt für Wilsdruff, Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, BurkhardtSwalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bet Mohorn, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Höhndorf, Kaufbach, Kesselsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Mohorn, Miltitz-Roitzschen, Munzig, Neukirchen, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, RöhrSdorf bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, SachSdorf, Schmtedewalde, Sora, Steinbach bei Kesselsdorf, Steinbach bei Mohorn, Seeligstadt, Specht-Hausen, Tanneberg, Taubenheim, Unkersdorf, WeiStropp, Wildberg. Mit -er wöchentlichen Leilaze „Welt im Bild" und der monatlichen Seilage „Unsere Heimat". Druck u»d Verlag von Arthur Zschunke, Wilsdruff. Für die Redaktion verantwortlich: Arthur Zschunke, Wilsdruff. Nr. 133. , Dienstag, den 22. November LS1b 6S. Jahtz Gewerbegerichts-Wahlen. 1. Für das gemeinsame Gewrrbegericht für Gemeinden im Bezirke der Königlichen Amtshauptmannschast Meißen finden die Wahlen der Betsttzer Donnerstag, den fs. Dezember 4940 statt, und zwar für die Arbeitgeber vsrmittags von y—12 Nhv und für die Arbeitnehmer nachmittags von 4—8 Uhr. 2. Die Arbeitgeber wie die Arbeitnehmer haben je zwanzig Beisitzer aus ihrer Mitte zu wählen. 3. Die einzelnen Gemeinden find den aus der nachstehenden Liste ersichtlichen Wahl bezirken zugeteilt. Das Wahlrecht wird an "den dort bezeichneten Wahlstellen ausgeübt. Es darf nur an einer Wahlstelle auSgeübt werden, und zwar an derjenigen, in deren Bezirk der Wähler zur Zeit der Wahl seine Wohnuvg oder seine gewerbliche Nieder- lasiung hat oder wo er in Arbeit steht Zwischen mehreren hiernach zulässigen Wahl- stellen hat der Wahlberechtigte die Auswahl. DaS Stimmrecht ist in Person und durch weiße Stimmzettel ohne wesentliche äußere Merkmale auszuüben. 4. Die Wähler haben sich vor dem Wahlvorstand auf Erfordern über ihre Wahl berechtigung auszuweisen. Hierzu genügt für die Arbeitgeber die Bescheinigung über die Anmeldung deS Gewerbebetriebes, für die Arbeiter ei« Zeugnis, wie solche von der Polizeibehörde des Wohnortes oder von den Arbeitgebern ausgestellt werden. Vordrucke für die Zeugnisse können die Arbeitgeber von den Herren Gemeindevorständen der zum Gewerbegericht gehörigen Gemeinden in» er erforderlichen Anzahl unentgeltlich beziehen. Den Arbeitern wird dringend empfohlen, sich einige Tage vor der Wahl diese Zeugnisse zu verschaffen. Die als stimmberechtigt vom Wahlvorstand Anerkannten legen ihre Stimmzettel zusammengefaltet in die Wahlurne. 5. Stimmberechtigt sind »)alr Arbeitgeber: selbständige Gewerbetreibende, welche mindestens einen Arbeiter regelmäßig das Jahr hindurch oder zu gewissen Zeiten des Jahres beschäftigen Von mehreren persönlich haftenden Teilhabern eines Gewerbeunternehmens übt jeder das Stimmrecht für sich auS. Den Arbeitgebern stehen die mit der Leitung eines Gewerbebetriebe« oder eines bestimmten Zweiges desselben betrauten Stellvertreter der selbständigen Gewerbetreibenden gleich, sofern sie nicht nach b als Arbeiter gelten; d)als Arbeiter: Gesellen, Gehilfen, Fabrikarbeiter und Lehrlinge, auf welche der 7. Titel der Gewerbeordnung Anwendung findet, (also auch solche in der Binnen schiffahrt, dem Gast- und Schankwirtschaftsgewerbe, dem Maurer- und Zimmerergewerbe, in Steinbrüchev) ferner BctrtebSbeamte und mit höheren technischen Dienstleistungen betraute Angestellte, deren JahreSarbeitSverdtenst an Lohn oder Gehalt 2000 Mark nicht übersteigt. (Nicht wahlberechtigt find insbesondere land- und forstwirtschaftliche Arbeiter, Hausgesinde, Arbeiter in Eisenbahnbetrieben, Berg- sowie Ton- arbeiter. Auch Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken und Handelsgeschäften sowie Arbeiter, welche in den unter Militärverwaltung stehenden Betrieben beschäftigt find, haben nicht mitzuwählen). 6. Voraussetzung für daS Stimmrecht der Arbeitgeber sowohl als auch der Arbeiter ist, daß sie 1. daS 25. Lebensjahr vollendet haben, 2. im Gewerbegerichtsbezirke Wohnung oder gewerbliche Beschäftigung haben, 3. zum Amte eines Schöffen fähig find. (Nach 3 find insbesondere von der Wahl au-geschlossen Frauen und Prrsonen, die keine deutsche Staatsangehörigkeit haben). 7. Wählbar ist jeder Stimmberechtigte, der 1. das 30. Lebensjahr vollendet hat, 2. im Gewerbegerichtsbezirke seit mindestens zwei Jahren wohnt oder be schäftigt ist, 3. in dem der Wahl vorangegangenen Jahre für sich oder seine Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln nicht empfangen oder die empfangene zurückerstattet hat. 8. _. Die Wahl ist umittelbar und geheim. Sie erfolgt nach den Grundsätzen der Ver hältniswahl. Dieses Wahlsystem setzt sowohl auf Seite« der Arbeitgeber wie der Arbeit- bas Vorhandensein von mindestens zwei Wählerparteieu voraus, deren jede ihre Waylkandidaten in einer sogenannte« Vorschlagsliste zu benennen hat. Die Stimmabgabe folgt für die Wählerpartei bez. für deren Vorschlagsliste, indem von den zu vergebenden 20 Sitzen auf jede Vorschlagsliste so viel Sitze entfallen, als dem Verhältnis der auf die Liste entfallenden Stimmevzahl zur Gesamtzahl der abge- aebkncn Stimmen entspricht. Zur Erzielung möglichst starker Wählergruppen, die eine Zersplitterung der Stimmen auf eine allzu große Anzahl von Vorschlagslisten am wirksamsten verhindern würden, werden alle Wahlberechtigten, die gleiche Ziele und gleiche Interessen verfolgen, gut tun, sich rechtzeitig zusammeozuschließen und an die Aufstellung »er Vorschlagslisten baldigst heranzutrete». Je größer der Personenkreis ist, der sich m voraus auf eine Vorschlagsliste einigt, um so größer sind die Aussichten der darauf Benannten für die Wahl. Jede Vorschlagsliste hat die sämtlichen zu wählenden 20 Beisitzer unter Angabe von Vor- und Zunamen, Stand und Wohnung zu enthalten und muß auch von mindestens 20 wahlberechtigt!! Arbeitgebern bez. Arbeitnehmern unterzeichnet sein. Auf Erfordern haben die Unterzeichner ihre Stimmberechtigung nachzuwetsen. 9. Eine gültige Stimme kann nur für eine im wesentlichen unveränderte Vorschlags liste abgegeben werden, daS heißt, es sind nur solche Stimmzettel gültig, bet denen mindestens ^/g der Namen mit den Namen einer der eingeretchten und vom Gemeinsame« Gewrrbegericht veröffentlichten Vorschlagsliste übercinstimmt. 10. Die Wahlberechtigten werden daher hiermit aufgefordert, biS spätestens zum 4. Dezember tyto Vorschlagslisten, getrennt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, bet dem unterzeichnete« Gcwerbegertcht unter Benennung eines für wettere Verhandlungen bevollmächtigten Ver treters einzureichen. Die etngereichte« Vorschlagslisten werden vor der Wahl in de« Amtsblättern des Gewerb-geriLtS unter Weglassung der Unterschriften veröffentlicht. Wird bis zum Ablaufe des 1. Dezember 1910 von den Arbeitgebern oder Arbeitnehmern »ur eine Vorschlagsliste etngereicht, so kommt für die betreffende Wählergruppe die Wahl >n Wegfall und es gelten die in der eingereichten Liste gültig Bezeichnete« als gewählt 11. Abdrucke des Gewerbegerichtsstatuts können zum Selbstkostenpreise von 25 Pfg. das Stück durch die Gerichtsschreiberei bezogen werden. Meißen, am 9. November 1910. Nr. 20 6. 8. ir. Gemeinsames Gemerbegericht für Gemeinden im Gezirke -er Königlichen Amtshauptmannschast Meißen. Anitshauxtniann Frhr. von Oer, Verfitzender. u, Lifte der Wahlfteüen. 1. Weinböhla (Sitzungssaal im dortigen Rathause) mit Niederau. 2. Kötitz (Gastüof Kötitz) mit Wildberg, Coswig, Neucoswig. 3. Sörnewitz (Gasthof Sörnewitz) mit Oberspaar, Zaschendorf, Brockwitz mit Clieben. 4. Zscheila (Restaurant Alberthöhe) mit Bohnitzsch. 5. Obermeisa (Restaurant zum Burggraf) mit Fischergasse, Niedermeisa, Hintermauer. 6. Garsebach (Gasthof Garsebach) mit Dobritz, Robschütz. 7. Schletta (Restaurant Ziegelei Schletta) mit Niederjahna, Korbitz, Löthain. 8. Keilbusch (Restaurant Güldene Aue) mit Zehren, Schieritz Klosterhäuser. Stellenvermittlergefetz. Nach Aufhebung der Verordnung über den Gewerbebetrieb der Gcstndevermieter und Stillenvermittler vom 6 August 1902 hat der Gewerbebetrieb der Stellenvermtttler durch das neue seit dem 1. Oktober dieses Jahres in Kraft befindliche Stelleovermittler- gesetz des Reichs vom 2. Juni 1910 (Reichsgesetzblatt Seite 860) und der Sächsische» Verordnung vom 20. Oktober 1910 (Gesetz- u«d Verordnungsblatt Seite 426 folgende, insbesondere Seite 440,) eine Neuregelung erfahren, insbesondere über die Zulassung zum Gewerbe, die Führung der Gefchäst-bücher und den Gebührentarif der Stellen- Vermittler. Die Herren Bürgermeister zu Wilsdruff und Siebenleh«, sowie die Herren Se- meindevorstände des Bezirks werde« hierzu angewiesen, den Geschäftsbetrieb der Stellen- Vermittler auf Grund dieser Bestimmungen zu überwachen und bei etwaiger Ntchtbesolgung der Vorschriften Anzeige zu erstatten. Meißen, am 11. November 1910. «? Nc. 1080 VII Die Königliche Amtrhamptmannschaft. Die in Gemäßheit der Bestimmung in 8 7 deS Gesetzes vom 21. April 1873, die Bildung von Bezirksverbändcn und deren Vertretung betreffend, ausgestellte Liste der Stimmberechtigten zu der am Mittwoch, den 2t. Dezember d. F. vorzunehmenden Ergänzungswahl von BezirkStags-Aogeordneten aus den Höchstbesteuerte« deS Bezirks, liegt in der Kanzlei der Königlichen Amtshauptmannschaft auS. Etwaige Einsprüche gegen diese Liste sind bei dem Verluste längstens biS ZUM 7. Dezember d. ) bei dem Unterzeichneten anzubringen. Meißen, den 21. November 1910. Frhr. v. Oer, Amtshauptmann.