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In Versammlung erfolgt u. a. die Wahl des aus 5 Mitgliedern — darunter dem sitzenden und seinem Stellvertreter — bestehenden vorläufigen Vorstandes, zweier Stellvertreter für jedes Vorstandsmitglied und eines nicht dem Vorstande hörigen Schatzmeister». Schwarzenberg, am 18. Dezember 1912, Die Königliche Amtshanptmannschast. I.. 8. (gez.) vr. Wimmer. Schwarzenberg, am 23. Januar 1913. Die Königliche Amtshanptmannschast. SatznngSau-zug. K L. Name, Sitz und Zweck. 1) Di» auf Grund der §8 63 flg. des WassergesetzeS vom 12, Marz 1909 bestehende „Unterhaltungsgenofsenschast für die Mittweida" bat ihren Sitz in Raschau und bezweckt die Unterhaltung der Mittweida von der Grenze de- Staatsforstreviers Crottendorf ab und der dazu gehörigen Fiutriunen, sowie der Hochwasserschutzanlagen, die Reinhaltung des Wasserlaufvetteo »md den Schutz der im Bereiche des Gewässers gelegene» Grundstücke vor Userangriff, Ueberschwemmung, Eisgang und Versumpfung ta den Lxweinden Mittweida, Markersbach mit Unterscheide, Raschau, Grünstädtel, Schwarzenberg und Wildenau. . 2) Bei Anlagen, die zur Ausübung des Gemeingebrauches oder besonderer Wasser benutzungen oder zur Sicherung von Wegen, Brücken, Gebäuden, Eisenbahnen und anderen besonderen Anlagen an der Mittweida dienen, sind die zu diesen Zwecken be stimmten Ufer» und Flußbauten einschließlich der Stauvorrichtungen nebst Zubehörnngen von den Besitzern zu unterhalten. Jedoch bleibt die nach Absatz 1 der Genossenschaft obliegende Unterhaltungsverbindlichkeit vorbehältlich des Ersatzanspruches an die Beteiligten bestehen, soweit diese ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. Wegen der Beiträge der Ltgentümer dieser Anlagen vergl. 8 10 Absatz 2. 8 8 Bekanntmachungen. Die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen werden im „Erzgeb. Volksfreund" al» dem Amtsblatts der Aufsichtsbehörde und in den sonst vom Genoßen, schaftSvorstande zu bestimmenden Blättern veröffentlicht. Unterhattungsgenossenschaft für daS Pöhlwafser in Raschau Amtshauptmannfchast Schwarzenberg. DaS Königliche Ministerium de» Innern hat die erstmalige Satzung dieser Ge« noffenschqft unterm 28. Dezember 1912 genehmigt. Gemäß 8 H6 de» Waffergesetze» wird der nachstehende Satzungsauszug bekannt gemacht. Zugleich werden hiermit die Eigentümer der Grundstücke und Anlagen, die im Bezirke der Amtshauptmannschaft Schwarzenberg an da» Pöhlwafser angrenzen, gemäß 8 69 des Waffergesetze» zur ersten Genosfeuschastspersammlung auf Montag» den IO. Februar LOI», abend- 8 Uhr Ministerium des Inner«. Für den Minister: U. 8. (gez.) vr. Schelcher. gewählt werden. Al» gesetzliche Vertretet W vorstehenden Sinne gelte« für die be teiligten Gemeinden, soweit nicht ein Mitglied de» Stadtrate» öder de» Gemeinderat»» besonder» bevollmächtigt wird, der jeweilige Bürgermeister bez. Gemeindevorstand, für die selbständigen Gutöbezirke der Gutsvorsteher. 2) Für jede» Vorstandsmitglied sind zwei Stellvertreter zu bestellen. 3) Die Genossenschastsversammlung kann den Vorstandsmitgliedern «ine Ent« schüdtgung gewähren. 8 »0. Geschäftsführung. 1) An der Spitze de» Vorstande» stehen der Vorsitzende und dessen Stellvertreter, der in BehinderungSfällen die Geschäfte des Vorsitzenden zu führen hat. Neben dem Vorstande wird ein Schatzmeister bestellt, dem die Kaffen» und Rechnungsführung unter Aufsicht und Verantwortung de» Vorstande» obliegt und 'von der GenossenschaftSver» fammlung eine Vergütung gewährt werden kann. 2) Der Vorsitzende des Vorstände» und der Stellvertreter werden von der Genoffenschaftsversammlung auS der Mitte des Vorstande» gewählt. Der gleichfalls von der Genossenschaftsversammlung zu wählende Schatzmeister darf dem Vorstande nicht angehören. 8 S3. Vertretuuasbefuanis. I. Der Vorstand vertritt die Genossenschaft in allen ihre« Angelegenheiten sowohv nach außen al» auch gegenüber den Genossen. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind dafür verantwortlich, daß sie den Gesetze« und der Satzung gemäß handeln. Sie hafte« bei ihrer Geschäftsführung für absichtliche Verschuldung sowie für Fahrlässigkeit. 2) Eine Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstande» hat Dritten gegenüber keine Wirkung, > 3) Unbeschadet seiner Verantwortlichkeit kann der Vorstand die Ausführung und Bearbeitung einzelner Angelegenheiten einen oder mehreren seiner Mitglieder oder anderen Personen, nach Befinden gegen Entschädigung, übertragen. 8 34. Fortsetzung. Handelt e» sich um die Aufgabe von Rechten der Genossenschaft und di« Uelera nähme von Verbindlichkeiten, so wird die Genossenschaft nur durch schriftliche Erklärungen' verpflichtet, die vom Vo fixende» oder d sseN Stellvertreter und von zwei Vorstand»« Mitglieder« unterzeichnet sind. Beauftragte im Gi«ne von 8 SS Absatz 3 sind durch schriftliche Zeugnisse auSzuweisen, für die die gleichen Erfordernisse gelten. Im übrige« zeichnet der Vorstand ohne besondere Form für die Genossenschaft. Aufgestellt als erstmalige Satzung gemäß 8 69 des Waffergesetze» vom 12. März 190Ä 8 9. Beitragspflicht. Die durch die Erfüllung des GenosseuschaftSzweckeS entstehenden Lasten werden auf die Genoffen verteilt. Die Verpflichtung der Genossen, zu den Zwecken der Genossen schaft beizutrage«, kann Nicht beschränkt werden. L) Soweit die Mitgliedschaft^ auf d«n ^ig^ntmn an angrenzenden Grundstücken oder Anlagen beruht (8 8 Abs. 1), werden die Lasten nach Beitragseinheiten auf Grund de» Vorteiles aufgebracht, der den Anliegern durch Uebergang des durch Uferlänge und , Uferbeschaffenheit bedingten Unterhaltungsaufwandes auf die Genossenschaft erwächst. Die Bettragseinheiten werden dabet nach dem Grundsätze geregelt, daß im allgemeinen ein befestigtes Ufer (Flach, oder Steilufer mit künstlicher oder natürlicher Befestigung, z. B. Ufermauer, Felsufer) den geringsten, ein unbefestigtes Flachufer einen höheren und ein unbefestigte- Steilufer de» höchsten Unterhaltungsaufwand verursacht und sich bei gleicher Uferlänge die Kosten der Unterhaltung dieser Uferarten etwa wie 1:2:3 verhaiten. Aus diesem Verhältnisse ergeben sich 3 Beitrag-klassen — I, H und HI — und nach der Uferlänge, in Metern gerechnet, die Beitragseinheiten eines jeden Anlieger» dergestalt, daß auf «in Meter Uferläng« in Bettragsklassr I eine, t« Beitragsklasse II, zwei und in Beitragsklasse III drei Bettragseinheiten entfallen. ! 2) Die Eigentümer besonderer Anlagen im Sinne von 8 * Abs. 2, welche die zu deren Zwecken bestimmt«« Ufir« und Flußbauten selbst unterhalte^, haben Beiträge, zu entrichte«, die sich für einen Mete» Uferlänge nach e nem Drittel der auf den Metern Uferläng» in Beitrag-klasse I ««tfallenden Bettragseinheiten bemesse«. s j 3) Im übrigen (88 7a, 8 Abs. 2,3) wird die Beitrag-Pflicht nach BeitragSeinheitrn geregelt, dl» durch Vereinbarung zu bestimmen sind. 8 ll. Fortsetzung. Da- gegenwärtig» BeitragSverhältni» ergibt sich au» der Beilage. Außer den hiernach auf Grund der Beitragseinheiten aufzubringend«« Beiträgen sind diejenigen Genosse« zu Mehrleistungen verpflichtet, denen die Flußunterhaltung, abgesehen von dem in 8 10 erwähnten Vorteile, zu besonderen Nutzen gereicht oder deren Anlagen die der Genossenschaft obliegende Unterhalrungslast erhöhe«. Die Mehrleistungen richten sich nach dem Maß» dieses besonder«» Nutzens oder Mehraufwandes und werden nach den jeweiligen Verhältnissen des einzeln«« Falle» festgesetzt. Al» Beitragssatz gilt ein Pfennig aus die Etyhek Rach Ssharf ist «in ViMchrS diese, WMMS -n " Hs» GsppsfOqfchgst-vorftsyd, t) Wn Vorst«,» ?A!Un"ÄsN dt- verk»mwlu«a au» der Zahl lsr GenoffenschaftSmitaliedar »u > bat ihren Sitz in Raschau und bezweckt die Unterhaltung .. Grenze de» Staatsforstreviers Oberwiesenthal ab und der dazu gehörigen Flutrinne«, sowie der Hochwafferschutzantagen, die Reinhaltung des Wasserlaufbettis und den Schutz der im Bereiche des Gewässers gelegenen Grundstück« vor Usrrangriff, Ueberschwemmung, Eisgang und Versumpfung in den Gemeinden RitterSarün, Pöhla, Lrandorf, Raschau, Grünstädtel, i« dem Gutsbezirk« de» Hammergute» Aryoldshammer und de» Staat»» forstrevier» Großpöhl», 2) Bet ««lag,«, di, z»r «»»Übung de» Genutngihrauche» oder besonder«» Wqff,r« -«Nutzungen öd«, zur Sicherung v-si Wegen, Brüchen, Grbäudesi« Eisenhahn,n und »sirren b«sMrr,n Anlage« g« dem Pöhlwaffer diesen, sind hi, zp HW« Zweck,n -,» MMVtW Myo und Flpßbrut^ ejuschlstßttch ^^ NM Zubehör»»»«« n Schmiedel s Restaurant zur Hirtbrück t« Raschau geladen. I« dieser Ber» ammlung erfolgt u. a. die Wahl des au» 5 Mitgliedern — darunter dem Vor» itzenden und seinem Stellvertreter — bestehenden vorläufigen Vorstandes, sowie weier Stellvertreter für jede» Vorstandsmitglied nnd eines nicht dem Vorstand« angr« lörtgen Schatzmeister». Schwarzenbprg, am 29. Januar 1913. Die Königliche Amtshanptmannschast. Satzuug-auSzug. 8 I. Name, Sitz und Zweck. Unterhaltungsgenofsenschast für die Mittweida in Raschau Amtshanptmannschast Schwarzenberg. DaS Königliche Ministerium des Innern hat die erstmalige Satzung dieser Ge noffenschaft unterm 28. Dezember 1912 genehmigt. Gemäß 8 "6 des Waffergesetze» wird der nachstehende Satzungsauszug bekannt gemacht. Zugleich werd«« hiermit die Eigentümer der Grundstücke und Anlagen, die im Bezirke der AmtShauptmannschast Schwarzenberg an die Mittweida angrenzen, gemäß 8 69 des Waffergesetze» zur ersten Geuosseufchaftsversammlung auf