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No. 10. Freitag, den 14. Januar 1870. Mutzener DK Wachnchten- Verordnungsblatt der Kreishauptmannschafl Bautzen zugleich als Consistorialbehörde der Oberlaufitz. Anzeiger und Amtsblatt für die Gerichts- und Verwaltungsbezirke Bautzen, Schirgiswalda, Herrnhut, Bernstadt, Ostritz, Reichenau, für die Stadträthe zu Bautzen und Bernstadt, sowie die Stadtgemeinderäthe zu Ostritz, Schirgiswalda und Weißenberg. Die „Bautzener Nachrichten".erscheinen (außer Sonn- und Festtags) täglich Abends 6 Uhr für den folgenden Tag. — Abonnementspreis bei der Expedition sowie bei allen kaiserlichen Postanstalten vierteljährlich 3 Mark, monatlich 1 Mark. — Jnsertionsbetrag sür den Raum einer Spaltzeile 13 Pf. — Kleinere Inserate, welche bis früh 9 Uhr eingehen, können noch in der Abends anszugebenden Nummer Aufnahme finden. — Alle als solid bekannten Annoncenbureaus nehmen, ohne daß dadurch Mehrkosten entstehen, Inserate für die „Bautzener Nachrichten" entgegen; desgleichen die Herren Anicke in Löbau, Lippitsch in Schirgiswalda, Hilbenz in Weißen berg, Döring in Ebersbach, Buhr in Königshain bei Ostritz, F. M. Reußner in Ober-Cunnersdorf und Johann Carl Heinze in Cunewalde. Bekanntmachung an sämmtliche Polizeibehörden des Regierungsbezirks Bautzen, Verfügung über die in Berwaltungsstrafsachen ergangenen Acten betreffend. Von den Königlichen Ministerien des Innern und der Justiz sind zum Zwecke der Herbeiführung eines einheitlichen Verfahrens bezüglich der weiteren Verfügung über die in Verwaltungsstrafsachen von den Verwaltungsbehörden den Gerichtsbehörden mitgetheilten Acten Vernehmungen gepflogen und dabei folgende Grundsätze festgestellt worden. Es ist davon auszugehen, daß dem Gerichte, an welches eine Verwaltungsstrafsache auf Grund des Gesetzes vom 22. April 1873 zur Untersuchung und Aburtheilung von der Verwaltungsbehörde abgegeben worden ist, an sich das Recht nicht zusteht, die aus diesem An lässe mitgetheilten Acten der Verwaltungsbehörde für immer zurückzubehalten und den Gerichtsacten einzuverleiben; vielmehr hat, wenn und insoweit die Verwaltungsbehörde die Rückgabe der Acten verlangt, die Gerichtsbehörde diesem Anträge zu entsprechen. Im Interesse der Vereinfachung des Geschäftsganges und zur Vermeidung unnöthiger Vielschreiberei wird jedoch von den Verwaltungsbehörden darauf Bedacht zu nehmen sein, daß ein solcher Antrag nur dann gestellt werde, wenn für dieselben wirklich ein Bedürfniß zur Wiedererlangung der an das Gericht abgegebenen Schriftstücke begründet ist. In zahlreichen Fällen, namentlich dann, wenn eine Anzeige ohne Weiteres an das Gerichtsamt abgegeben wird, läßt sich dieses Bedürfniß kaum annehmen, da die Verwaltungsbehörde nur ausnahmsweise ein Interesse daran haben kann, späterhin von dieser Anzeige nochmals Einsicht zu erhalten, wenigstens diese Möglichkeit so fern liegt, daß, wenn sie ja einmal einträte, die Herbeiziehung der Gerichtsacten im einzelnen Falle immerhin eine bei weitem geringere Erschwerung des Geschäftsganges im Gefolge haben würde, als wenn die Gerichte in die Nothwendigkeit versetzt werden sollten, jedesmal Abschriften zu entnehmen. Auch hat die Verwaltungsbehörde bei Abgabe einer Verwaltungsstrafsache an das Gericht sich darüber, ob sie die Rückgabe der abgegebenen Schriftstücke verlangt, ausdrücklich zu erklären, da die Gerichte in Ermangelung einer solchen Erklärung sür berechtigt anzusehen sind, jene Schriftstücke ihren Acten einzuverleiben. . Auf Anordnung des Königlichen Ministeriums des Innern wird dies den Polizeibehörden des hiesigen Regierungsbezirks hiermit zur Nachachtung bekannt gemacht. Bautzen, am 9. Januar 1876. Ale KreisbaUptmaNNschaft. von Bettft. Bekanntmachung. Mehrere Packete zu einer Begleitadresse; Eilbestellgeld. Der ß 5 der Postordnung vom 18. December 1874 ist dahin abgeändert worden, daß mehr als drei Packete zu einer Begleitadresse nicht gehören dürfen. Ferner beträgt von jetzt ab die Gebühr für die Eilbestellung von gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefen, Postkarten, Drucksachen und Waaren- proben, sowie von Vorschußbriefen nach dem Landbestellbezirke der Postanstalt für jedes Kilometer 15 Pf., im Ganzen nicht unter 75 Pf. für jede Bestellung. Bei Palleten, Geldbriefen und Postanweisungen kommt das Doppelte dieser Sätze zur Erhebung. Höhere Vergütungen für die Eilbestellung von Postsendungen nach dem Landbestellbezirke dürfen nur in den Fällen erhoben werden, wenn der Bestimmungs-Postanstalt niemand zur Verfügung steht, der die Leistung zum tarif mäßigen Satze übernimmt. Die Gebühr für die Eilbestellung sowohl im Postorte als nach Landorten kann vorausbezahlt oder deren Zahlung dem Adressaten überlassen werden. In allen Fällen muß jedoch der Absender für die Berichtigung der entstandenen Bestellgebühr haften. Berlin ^., den 10. Januar 1876. Der General-Postmeister. Bekanntmachung. Seepostverbindung mit Dänemark. In Folge des herrschenden Frostes ist die Seepostverbindung mit Dänemark ans der Linie Kiel-Korsoer bis auf Weiteres eingestellt worden. Berlin IV., den 11. Januar 1876. Kaiserliches General-Postamt. Bekanntmachung. Außercourssetzung und Einlösung der Postwerthzeichen zu z, 1, 2, 2 z und 5 Groschen. Seit 1- Januar 1876 sind zur Frankirung von Postsendungen nur noch solche Postwerthzeichen zugelassen, aus denen der Werthbetrag in der Reichs- währung ausgedrückt ist. Die bisher daneben noch gültig gewesenen Postwerthzeichen mit Angabe des Werthbetrages in der Thaler Währung, und zwar die Freimarken zu V-, 1, 2, LVs und 5 Groschen, die gestempelten Briefumschläge zu 1 Groschen nnd die gestempelten Postkarten, sowohl einfache als solche mit Rück antwort, zu bez. 1 Groschen, können von dem angegebenen Zeitpunkte ab zur Frankirung »licht »»ehr verwendet werden. Die Vorräthe an Postwerthzeichen der Thalerwährung, welche sich jetzt noch in den Händen des Publicum» befinden, können bis einschließlich den 15. Februar 1876 bei den Postanstalten gegen Post werthzeichen des gleichen Betrages in der Reichswährnnq umgetauscht werden. Eine Einlösung gegen Baar findet nicht statt- Berlin 7V., den 6. Januar 1876. Kaiserliches General-Po flamt.