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WWgenz- und Wochenblatt r für Frankenberg mit Sachsenburg und Umgegend. ^s- 36. Sonnabends, den 6. Mai. 18^4 — ' ' > > — WekanntMachmrg. Der Verkauf von Brantwein, Spirituosen und warmen geistigen Getränken auf dem bevorstehenden Jahrmarkt ist nur Solchen nachgelassen, weiche von uns einen Erlaubnißschein gelöst haben. Frankenberg, den 4. Mai 1854. Der Stadtrat h. Stöckel, Bürgermeister. RekaMmachMg. Die gesetzliche Bestimmung, nach welcher jeder Hausbesitzer eine m gutem Stande befindliche Hand» spritze, zum mindesten eine hölzerne, besitzen soll, sowie einige Feuereimer, und «ine gute Laterne, wird nicht allenthaloen beobachtet. Wir machen daher solche zu allgemeiner Nackachlung hiermit nochmals bekannt und veranlassen zur Vervollständigung dieser Feuergeräthe-, wenn sie fehlen oder mangelhaft sein sollten, mit dem Be merken, daß Säumige bei stattgchavter Revision, welche spätestens nach dem l. Juni 1854 statlfinden wird, in Strafe genommen werden müßten. Besitzern größerer Grundstücke empfhlen wir eine sehr billige Gattung von Handdri^kspritzen, von denen eine im Ralhhaus zur Ansicht bereit steht. Frankenberg, den 1. Mai 1854. Der Stavlrath. Stöckel, Bürgermeister. Bekanntmachung. Es hat sich vor Kurzem im benachbarten Mittweida ein toller Hund blicken lassen,- welcher mehrere Hunde gebissen hat-und zu umfassenden Vorsichtsmaßregeln Anlaß gewesen ist. Da in hiesiger Stadt noch Viele über die gesetzliche Bestimmung im Irrthum sich zu befinden scheinen, daß Niemand seinen Hund frei her nm laufen lassen darf,— nicht bloß dann, wenn der Huudeschlag augeordnet wird, sondern HU feder Aeit — (§ 2. des Mandals vom 2. April 1796) so finden wir uns durch obge- dachtes Vorkommniß veranlaßt, hiermit an diese gesetzliche Bestimmung zu erinnern und werben Je» den, dessen Hund frei herum läuft, ohne Weiteres in die gesetzliche Strafe von —- 10 — r nehmen. Hunde sind nur an einer Leine rc. auf den Straßen zu führen, jedenfalls aber mit Maulkorb oder gut schließendem Beißriemen zu versehen. Bei dem großen Unheil, das ein einziger toller Hund anzurichlcn im Stande ist, kann es als selbstverständlich angesehen werden, daß Jedermann die Be obachtung dieser gesetzlichen Vorschrift als eine dringende Pflicht betrachten werde und wir erwarten daher zuversichtlich von der Einsicht der Eigenthümer von Hunden, daß sie über ter Vorliebe zu di«- sen nicht die Rücksichten auf ihre Nedenmenschen vergessen werden. -