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Intelligenz- und Wochenblatt für - > /' Frankenberg mtt Sachsenburg und Umgegend. Amtsblatt ües Aomgl. Gericktsamtes unä äes AMträtkes A MrankeuderA. , , Sonnabends, den 3 November. ^-860« Ausforderun g. M Der anonyme Absender des, dem Amts-Beidiener Wenzel hier am 26. dsö. M. durch die Stadt- post zugekommencn Briefes, wird hiermit aufgefordert, dem Unterzeichneten persönlich die nähere» Lhaisachen an die Hand zu geben und kann sich der Erstere oller Diskretion versichert halten. Frankenberg, am 29. October 1860. - - Amtmann Gensel. Bekanntmachung. Nachstehende Generalverordnung der königlichen Kreis-Direktion zu Zwickau, »ine Jagdpolizeifrag« betreffend, wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Frankenberg, am 26. Oktober 1860. Der Stad t r a t h. - Meltzer, Bürgermeister. Generalver o r d n y n g an sämmtliche Polizeibehörden des hiesigen Regierungsbezirks« ff Eine Zagdpvlizeifraye betreffend. Es ist neuerdings in Frage gekommen, ob der von dem Pachter eineS RvsticaljagdbezirkS angenom mene verpflichtete Flurschütze oder Jäger in Betreff des MitnehwenS von Gastschützen bei Ausübung der Jagd auf dem betreffenden Pachtrcvierr demselben Verbote zu unterliegen habe, welches in der beregten Beziehung nach Punkt I der Verordnung vom 28. Juni 185L rückflchtsich derjenigen ver pflichteten Jäger gilt, welche nach Maßgabe von tz 16 d der Verordnung vom 13. Mai 1851 von einer ncuberechtigtcn Jagdgenoffensckaft angenommen worden sind, bder ob ein solcher Flurschütze oder Jäger auch in Bezug auf das Mitnehmen von Gastschützen dergestalt als, der Stellvertreter seines Dienstherr», des Pachters des Rusticaljagdbezirks, anzusche» sei, daß auf ihn lediglich die beschrän kende-Bestimmung Anwendung zu leiden habe, welche in Betreff deS Mitnebmens i von Gastschützen in der Generalverordnung vom 17. Oktober 1857 (Verordnungsblatt Nr. 17) dahiy getroffen worden ist, daß der Pachter Andere in seiner Gegenwart an der Jagd auf dem Pachtrevirre Lheil nehmen lassen darf. , , - " . - Das Königliche Ministerium des Innern hat nun hierauf in Betracht, daß die den Pachtern von Rusticaljagdbezirken unter gewissen,Voraussetzungen gestattete Annahme von Flurschützen oder Jägern und die ihnen nachgelassene Ausübung der Jagd durch dieselben lediglich auf persönlichen Rücksichten für die eigne Behinderung der Pachter an der gehörigen Beschießung, der Pachtreviere beruht, Und in Erwägung, daß wenn man die in Frage befangenen Flurfchützen oder Jäger in der beregten Bizie hung weniger , als dir von den Jagdgenoffenschaften setbff angenommenienJäger beschränkend wollt«, hiervon dieselbe Uebertretung der bestehraden Verbots d»r Verpachtung an mehr alS Eine Ons»a