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Intelligenz- und Wochenblatt - - - - B Frankenberg mit Sachsenburg und Umgegend 37. Sonnabends, den 18.»Jult. 1837. " - Bekanntmachung. DaS allerhöchste Rescript vom 20. Januar 1804 (D. Forks. V. S. 202) verordnet: „baß bas Tobrstechen und Abdccken des nach dem Entschlusse des EigrrrthüMerS al» unrettbar „zu tövtenden Viehes d«n Scharfrichter jeden Bezirks überlassen werden soll." Nachdem sich nun auf eine anher gelangte Beschwerde des Scharfrichtereibesitzers zu Chemnitz mir Lichtenwalde und in Folge deren Erörterung herausgestellt hat, daß im Bezirke dieser Cavlllerei der vorbemerkren gesetzlichen Vorschrift entgegen, bisher zum öfteren Fälle vvrgekommen sind, wo es un zweifelhaft war, daß daS nach dem Entschlusse des Mgenthümers zu täbtende Vieh als unrettbarn verloren anzusehen war, oder daß es auf andere Weise, als durch das Abbecken möglich ist, nicht genutzt werben konnte, vielmehr lediglich zu diesem Zwecke getödtet wurde; oder auch Falle, wo Jemand, der nicht der Caviller des Bezirks war, alte oder unbrauchbare Pferde gekauft, sie gelobtet und abgedeckt «Nd nachher benutzt hat; in diesem wie in jenen Falle« aber die Verrichtung beS Abdecker»- zu den Caviller des Bezirks eigenthümlichen gewerbsmäßigen Arbeiten gehört, den» sich Lader«, ohne einen Eingriff in das Cavillereigewerbe und ein strafbares gewerbspolizeiliches Ungebührniß zu begehen, mcht anzumaßen haben; So wird hierdurch von Polizeraufsichtswegen für jedwede fernere Eingriffe in die gesetz- und ver fassungsmäßige Cavillereigewerbsberechtigung der Chemnitz-Lichtenwalder Scharfrichtern bei sonst zu gewarten habender namhafter Strafe verwarnt. Hierbei wird darauf aufmerksam gemacht, daß in tz 6 des Gesetze», die Aufhebung aller noch be stehenden (sogenannten kleinen) Bannrechte betreffend, vom 19. Februar 1850 (G- und V.-Bl. Nr. 14, T. 18) die mit verschiedenen Cavillereien verbundenen Bannvechtt von den Vorschriften dieses Gesetzes ausdrücklich ausgenommen worden sind, so daß wegen Aufhebung der letzteren erst in einem besonderen Gesetze Bestimmung getroffen werden wird. Chemnitz, am 13. Juli 1857. D i e K ö n r g l r ch e A m t S h a F p t m a n n s ch a f t. Brückner. Fg Bekanntmachung und Borladung. In dem IX. städtischen Wahlbezirk, der die Städte Frankenberg, Haylüchen, Nossen, Roß wein und Siebenlehn befaßt, ist nun Behufs der für den bevorstehend«" ^ndentlichen Land tag erforderlichen Wahl eines Abgeordneten und seines Stellvertreters, die Wahl der Wahl männer unter Leitung der städtischen Obrigkeiten erfolgt. Dadurch in den Stand gesetzt, das § 62 des Gesetzes vom 24. September 1831 vorge- schricbene gemeinschaftliche Verzeichniß der Wahlmänner aus obengenannten Städten anfertigcn zu können, hängt dasselbe, wie die von mir entworfene Liste der in dem Wahlbezirk zu Abgeordneten Wählbaren in den Rathhäusern gedachter Städte aus. -