Volltext Seite (XML)
WMeiner Tageblatt Erscheint jeden Wochentag abends für den folgenden Tag und kostet durch die Austräger pro ^Quartal Mk. 1.40; durch die Post Mk. 1.50 frei ins Haus. Geschäfts-Anzeiger Inserate nehmen die Expedition bis Vorm. LV Uhr sowie für Auswärts alle Austräger, desgl. alle Annoncen-Expeditionen zu Original- Preisen entgegen. Hohenstein-Ernstthal, Oberlungwitz, Gersdorf, Luga«, Hermsdorf, Bernsdorf, Langenberg, Falken, Langenchursdorf, Meinsdorf, Ruhdorf, Wüstenbrand, Grüna, Mittelbach, Ursprung, Leukersdorf, Seifersdorf, Erlbach, Kirchberg, Pleitza, Reichenbach, Grumbach, Callenberg, Tirschheim, Kuhschnappel, St. Egidien, Hüttengrund u. s. w. Amtsblatt für den Verwaltungsbezirk des Stadtrathes zu Hohenstein. Nr 65. Freitag, den 18. März 1892. 42. Jahrgang. Den 23. März Vormittag 1l Uhr kommen im hiesigen Auctionslocale 5 Büchsen Confect zur Versteigerung. Der Gerichtsvollzieher des Königlichen Amtsgerichts Hohcnstein-Einsltral. Aktuar Kurrl,. (Q 723/911 Bekanntmachung. Sonnabend, den 19. d. MtS, soll von Nachmittag 3 Udr an in Tetzner's Restauration, Montaa " ^tttag 12-3 „ „ GoUc'S Montag, , 21. „ „ „ „ Nachmittag 4—Herold s „ der 1. Termin Renten vereinnahmt weiden. Gersdorf, den 17. März 1892. Die O r t s st e u e r e i n n a h m c. Bochmann, E NL. Vom 26 d. Mts an nehme ich Wohnung im Hause Nc. 143L bei H-rrn Bernhard Langer, im Hause des vormaligen Ortsrichters Röhner. Der Obige. Im hiesigen amtsaenchtlichen Auctionslocale kommen den 28. März Nachmittag 2 Uhr ein Pianino, ein Sopha, Stühle, versch. Tische, ein Kleiderschrank, ein Schwein u. A. m. gegen Baarzahlun, zur Versteigerung. Der Gerichtsvollzieher des Königlichen Amtsgerichts Hoheoftein-Ernsttbal. Aktuar^Kurth. (Q. 236/92) Bekanntmachung. Alle im hicsiaen Orte aufhältlichen militärpflichtigen Mannschaften, welche sich im laufenden Jahre zur Musterung zu qestellen haben, werden hierdurch nochmals darauf auf merksam gemacht, sich hierzu nächsten Dienstag, den 22. März a. e., früh > 2» Uhr Pünktlich im Logenhause einzufinden. Oberlungwitz, am 17. März 1892. Der Gemeindevorstand. Oppermann. Sächsische». . Hohenstein, 17. Mär,^ Die Musterung in dem Aushebungsbezirke Hohenstein findet im Logcnhaus statt, und zwar am 19. März früh ^8 Uhr für die Mannschaften aus Ernstthal und Gersdorf; am 21. März früh 1 28 Uhr iür die Mannschaften aus bei Stadt Hohenstein; am 22. März früh ^8 Uhr für die Mannschaften aus Hermsdorf, Langenberg, Meinsdorf, Ober lungwitz und Tirschheim. Das Reichsgesetz, betreffend Abänderung der Gewerbe ordnung, vom 1. Juni 1891 (Vie sogenannte Gewerbeordnungs- Novelle) tritt bekanntlich ihrem Hauptinhalte nach mit dem 1. April d. I. m Kraft. Nur hinsichtlich der Sonn- und Festtagsruhe ist eS einer noch zu erwartenden kaiserlichen Ver ordnung vo behalten, zu bestimmen, wann die neuen Vor-^ schlitten in Kraft treten. Für die Handelsgewerbe wird dieser! Zeitpunkt wahrscheinlich ein früherer sein, als für die übrigen Gewerbe. Bei dem lebhaften Interesse nun, welches sich in westen Kreisen der Neuregelung der Sonntagsruhe in den HandelSgcw.rben zugewendel hat, möchte eine öff ntliche Warn ung vor einigen Mißverständnissen nicht unerwünscht sein. Von manchen Seiten ist daS Ministerium des Innern um Feststellung der Tagesstunden angegangen worden, während welcher künftig an Sonn- und Festtagm die Beschäftigung und der Gewerbebetrieb in den Handelsgcwcrben stattfinden dsri. Dies ist jedoch nach dem neuen Gesetze (H 105b) nicht Sache des Ministeriums, sondern der Polizeibehörde lStadt- rath, AmlShaupimannschaft), soweit nicht statutarische Festsetz ung seitens der Gemeinde oder eines wetteren Kommunal- verbandes (BeziiksoerbandS) eintritt, was in der Richtung einer noch über das Gesetz yinausgehcnden Einschränkung ge schehen kann. Jedenfalls aber find bei alledem nicht bloß die Schranken des neuen Reichrgesctzes, sondern auch diejenigen der bestehenden Landesrechtes, also des Gesetzes über die Sonn-, Fest- und Bußiagsfeicr vom 10 September 1870 und der zu seiner Ausführung erlassenen Bestimmungen einzuhalieo. Denn nach Z 105d des Rcichsgesetzes vom 1. Juni 1891 läßt das letztere weit rgchende landesgesctzliche Beschränkungen der Arbeit und dcS Handelsbetriebes an Sonn- und Festtagen ausdrücklich neben sich gelten. Die Stunden des sonn- und festtäglichen Handelsbetriebe« dürfen daher keinesfalls auf solche Tagesstunden gelegt werden, während deren ihn das erwähnte Landesgefitz und die zugehörigen Ausführung«- bestlmmungen für denjenigen Geschäftszweig, welcher im einzelnen Falle ,n Frage ist, verbieten. Auch kann für solche Geschähe, welche nach dem Landesrechte Sonn- und Feiertags gänzlich geschlossen bleiben müssen, der im ReichSgefitze an sich zuge- laffene beschränkte Geschäftsbetrieb überhaupt nicht in Anspruch genommen werden. Eine Nachsichtsertheilung nach den ört lichen Verhältnissen und Bedürfnissen, wie sie in § 3 des sächsischen Gesetzes vom 10 September 1870 den Olttbetwcd,n nachgelasfin ist, kennt das Reichsgcsctz vom 1. Juni 1891 in solcher Allgemeinheit nicht mehr. Nur bei deij'Nigeu Ge werben kommt nach demselben etwas Ähnliches vor, „deren vollständige oder lheilw.isc Ausübung an Sonn- und Fest tagen zur Befriedigung täglicher oder an «diesen Tagen beson ders Helvortreteuder Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist" (H 105 b). Die Bewilligung von Ausnahmen zu Gunsten dieser Gewerbe ist aber nicht Sache der Ortsbehöidc, sondern der Kreirhauptmannschaft. Doch darf dieselbe dabei ebenfalls nicht weuergehende Ausnahmen gewähren, al« nach dem Landesrechte zulässig sind. Innerhalb dieser Schranken hin wiederum bar; sie nach der Absicht der ReichSgesetzgebung nur in solchen Fällen Ausnahmen bewilligen, in denen wirklich dringende Gründe die Ausnahme erforderlich erscheinen lassen, nicht etwa bloße Bequemlichknisrücksichten in Frage stehen. Wegen gesetzwidriger Beschäftigung jugendlicher Arbeiter wurde ein Fabrikbesitzer zur Bestrafung gezogen. In seiner Rev sion führte er aus, von dem Alter jener jugendlichen Ar beiter selbst gar keine Keuntniß gehabt zu haben, er habe seine Werkmeister mit dem Annchmen und Entlassen der Arbeiter beauftragt und ihnen erklärt, er wolle jugendliche Arbeiter in seiner Fabrik nicht haben. Die Revision wurde aber von dem Reichsgerichte mit folgender Begründung abgcwiesen: Die Fabrikherren Haden filbst dafür zur sorgen, daß die Vorschriften der Gewerbeordnung in Bezug auf die Beschäftigung jugend licher Arbeiter befolgt werden. Dazu gehört, daß sie sich selbst Kenntniß von dem Alter der in ihren Fabriken Beschädigten verschaffen. Es muß als fahrlässig bezeichnet werden, wenn ihnen das Alter der jugendlichen Arbeiter unbekannt blieb, dir ! fahrlässige UnktMttniß macht aber nicht straflos. Der Emwand des Beklagten, daß er mit der Anstellung der Arbeiter seine Werkmeister beauftragt und diesen das Aufnehmer, jugendlicher Arbeiter verboten habe, erscheint unerheblich. Das Gesetz legt dem Gewerbtreibenden die Verpflichtung auf, sich perlönlich Kenn.niß von dem Alter seiner Arbeiter zu verschaffen. Uebcr- läßt er diese Sorge einem Anderen, so geschieht es auf seine eigene Gefahr. Von sachverständiger Seite wird den deutschen Expor teuren nach Rußland zur Vermeidung von größeren Weiter ungen und höheren Kosten, wie sie aus unrichtiger Zoll- deklartiung erwachsen können, folgendes Verfahren empfohlen. Entweder fit die Beifügung einer Deklaration ganz zu unter lassen, in diesem Falle wird neben dem von der Zollbehörde ermittelten Zoll eine Accidenzgcbühr in Höhe von 10 Prozent des Zolles iür die unterlassene Deklaration erhoben; oder aber, falls es sich nicht gerade um eilige Sendungen handelt, ist die Deklaration mit der Maßgabe zu unterlassen, daß gleichzeitig in dem Frachtbrief die Anordnung getroffen umd, daß die Waare bis auf weitere Verfügung lagern solle. Dieses letztere Verfahren, welches sich aus ein Cirkular des russischen Zoll- departements vom 26. August 1888 gründet, hat zur Folge, daß die Waare erst nach Ablauf der für die Beibringung der Deklaration vorgrschriebenen Frist von AmtSwegen besichtig! und tarifirt wird. Zu dem sich dabei ergebenden Zollsatz wird ein Zuschlag von 5 Kopeken Credit pro Goldrubel Zoll er hoben, dafür aber fällt die Gefahr, mit den weit höheren Strafsätzcn für unrichtige Deklaration belegt zu werden, selbst verständlich weg. Die Lagergebühr, die daneben noch erwächst, wird in diesem Falle verhältnißmäßig billig berechnet. Das Recht gegen unrichtige Tarifiruog wie sonst zu reklamiren, geht dabei nicht verloren. Der Reichscommissar für die Weltausstellung in Chicago versendet solgende Mmhnlunq: Die Anmeldungen sür die deutsche Abtheilung am der Weltausstellung in Chicago laufen noch immer in reichlichem Maße ein. Die auch bei früheren Ausstellungen beobachtete Erscheinung, daß ein großer Theil von Ausstellern erst in letzter Stunde seine Behelligung er klärt, macht sich auch jetzt wieder bemerkbar. Der Grund hierzu wird wahrscheinlich m dem Gedanken zu finden sein, daß uns noch fast ein Jahr von der Eröffnung der Ausstellung trennt, ohne daß dabei die sür die planmäßige Vorbereitung der Arbeiten verhältnißmäßige Kürze des Zeitraumes in Rück sicht gezogen wird. Die im gegenwärtigen Augenblick bereits ziemlich geförderten Raumverlheilungsardeiten lassen erkennen, daß der Deutschland zuerthellte Raum, namentlich der in der Jaoustliehall'', durch die bereits vorliegenden Anmeldungen reichlich in Anspruch genommen ist. Auf eine Berücksichtigung der nunmehr noch ring henden Anmeldungen kann daher nur noch in so fern gerechnet werden, als die angemcldeten Gegen stände von besonders hervorragender Bedeutung und demnach zur Ergänzung des Gesammtbildes der deutschen Abtheilung werthvoll und unentbehrlich sind. Landtag. Die zweite Kammer setzte gestern die Schluß- berathung über die revidirte Gesindeordnung fort. Er stand zunächst zur Debatte die Bestimmung, wonach die Dienstherr schaft berechtigt ist, dem Dienstboten solchen Aufwand in der Kleidung, in seinen Vergnügungen oder anderen Genüssen, den sie seinen Verhältnissen nicht angemessen findet, zu untersagen. Auf Antrag der Deputation wurden die Worte: „der Kleidung, in seinen Vergnügungen oder anderen Genüssen" gestrichen. Bei Z 49 sprach sich der Abg. Kaden sür die Aufnahme von Bestimmungen aus, nach denen de» Dienstboten gesunde Schlaf- und Wohnräumc und zweckentsprechende Ernährung zu gewähren ist. StaatSminister von Metzsch gab zu, daß die Wohnungen der Dienstboten vielfach zu wünschen übrig ließen. Die Poli zeibehörden seien wiederholt gegen mangelhafte Dienstboten wohnungen vorgcgangcn. Aber diese Frage gehöre mehr in das Bereich der Medizinalpoiizei als in die Gesindeordnung. Bezüglich der Ernährungsweise der Dienstboten sei zu be merken, daß die Behörden in der Lage seien, Remedur zu schaffen, wenn die Speisen nicht genügend sind. Vicepräsidcnt Streit brachte Klagen darüber zum Ausdruck, daß sich auf dem Lande zuweilen Wohn- und Schlafräume fänden, welche die Sittlichkeit gefährden. Die Dienstmägdc hätten oft keine ver schließbare Kammer. Abg. v. Polenz wies daraus hin, daß Vie Berufung der Socialdcmokraten auf die alte Kostordnung nicht angebracht sei, da diese nicht einmal ein Minimum ent halte über Das, waS den Dienstboten an Speisen zu gewähren sei. Die Bestimmungen der rcvidirten Gesindeoronung seien vollständig ausreichend gegenüber den Wünschen der Social demokraten. Abg. Stolle-Gesau sührte aus, daß eS mit den Schlasräumen der Dienstboten io den Städten weit schlimmer bestellt sei als aus dem Lande. StaatSminister von Metzsch: Es sei zwar thunlich, die geschilderten Gebrechen auf polizei lichem Wege zu beseitigen, indcß werde die Regierung nicht gegen die Ausnahme eines diesbezüglichen ErgänzungsantrageS sein. Abg. v. Oelschlägel sprach sich für Annahme eines von )cn Socialdemokraten cingebrachten Antrages aus, soweit der selbe die Wohnungsräume der Dienstboten bemfft. Gegen 3 Stimmen wurde hieraus folgender Antrag Kaden« ange nommen: „Es sind dem Gesinde der Gesundheit nicht nach- lheilige Wohn- bcz. Schlasräume zu gewähren." Mit Aus ¬ nahme dieser einen Antrages wurden sämmlliche socialdemo- kratischcn Anträge, deren im Verlaufe der Verhandlungen noch eine ganze Reihe eingcbracht wurde, abgclchnt. Bei der De batte über die Zahlung des Dienstlohnes hob Abg. Dc. Minck witz hervor, daß man nach den Ausführungen der Soual- dcmokraten zu der Ansicht kommen müsse, die Arbeitgeber seien lauter Lumpen, die Dienstboten dagegen lauter Engel. Abg. Otto (soc) sprach sich dagegen aus, d rß die D ensthenscha't daS Recht Haven solle, sich von dem Gesinde den Betrag der ihm geschenkten Tiinkgelder an- und vorzcige» zu lassen. Ein An trag auf Streichung dieses Passus wurde indcß abgclchnt. Abg. Gcher wandte sich gegen die Bestimmung, daß die ab ziehenden Dienstboten von der Herrschaft auf Verlangen auch oie Gegenstände, welche sie als ihr Eigenthum mit sich nähmen, vor der Forlschaffung derselben müssen in Augenschein nehmen lassen. Bei den Paragraphen, weiche von dem Dienstbuche handeln, entspannen sich sehr lange Debatten. Der Antrag, das Gcsindebuch unentgeltlich zu verabfolgen, wurde abgclchnt. Abg. Härtwig wies au» den allgemein herrschenden Jrrthum hin, daß die Dienstherrschaft verpflichtet sei, den Dienstboten ein Z-ugniß auszustellcn. Dies habe nur auf Verlangen zu