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s ÜP R »25 ^gt, «IS dlin. Äs- Mr Mv und- rller, i» »ter r mit» ' -k im iaupt . * hchet M« Wt Vern Vlich zivy. O' " -IM ' 290. M. Zik». ; bis SP> - 25' iS 20 Lhlr. Pf-, Kgr., trotz, Rg« biss den Schutz -es Eisenbahn- und TelegraPhetchemEHWWM^^M-^ . KpBett'qchl -der innerhalb Sachsens- wie, anderwärts , von Zeit zu Zeit vorgekody ch/nMeesuche einer Störung des Eisenbahn, und Lelegraphenbetriebes, bei dened« Ä Wendung einer Gefahr nur der Mieten Wachsamkeit des Aufsichtspersonals zu danke» Finanzministerium — obgleich schon die Criminalgesetze derartige Verbrechen mit Mwerei^ MohenLeS auch schon biKher gelungen ist, solche Frevler zu verdienter Strafe zü zirhW^' uM-Msto sicherer die Entdeckung so gemeingefährlicher Handlungen herbeizusührrn, M Dg^eMH -achtel, hierüM Nachstehendes festzusetzen. . ' '- f ' 1. .... M' - Wer, ohne selbst dem Dienstpersonale der Staats- oder Privat-Eiseybahnep oder leMphen anzugehören, .den Urheber eines dem Eisenbahnbetriebe bereiteten Hindernisses, «y Menschen, Transportgegenstanve oder Betriebsmittel Gefahr entsteht, oder Mn Urheber M dr^mden Verletzung der Telegraphen-Leitungen zuerst dergestalt zur An^^r-byngf, M di« Bestrafung des Thäters herbeigeführt wird, empfangt eine Belohnung voll Fünfzig bis Einhundert Thalern. > '. - . . .r. . .. 2 . V . . . - » Diese Belohnung kann in Fällen, wo eine Verabredung Mehrerer zu dem ver-r odei einti BeMdere verdienstliche Thätigkeit und Umsicht des Entdeckers stattgefündew HW . - - . . - Zweihundert Thaler und nach Befinden noch höher gesteigert werden. ' Dir obigen Belohnungen werden, dafern die fragliche Betriebsstörung eine StaaHeiHK . auS der Caffe der letztem, bei den Staatstelegraphen aus der Telegraphen - Haffe zu"D bei einer Privateisenbahn aus. der Caffe der betheiligten Eisenbahngesellschast ausgezahlt. ' - ' ' - ' . ' 4. . Die Bemessung der Belohnung innerhalb der angedeuteten Grenzen, sowie nach Beschaffens bixep Vertheilüflg unter mehrere bei der Entdeckung und Verhaftung der Verbrecher thätig geMeseWPMo» steqDeih^ der Verwaltung dep im einschlagenden Falle betroffenen Anstalt, bezieheMtch der WMh migung des. Finanz » Ministeriums Vorbehalten. -> ' Wei.-auf eine Belohnung der obigen Art Anspruch zu haben glaubt- hat sich, insofern m^t^auS der. eingelöteten Untersuchung des fraglichen Falles die diesfalls, erforderlichen Unterlagen oht^hW hrr*> -.borWm und deSffald dasMeitere von Amtswegen vermittelt wird, mit seinem, da rauf U 'Gesuchs«n.die kompetente Verwaltung und daher , beziehrndlich an die betreffende MaatS- Nseahahn- ,-DirectwN, die Direktion Mr Staatstelegraphen oder dös betreffende GesellschaftS-DirMvriuMM Mpden. .' Zü HedermmiWMachachtung wird Solches hierdurch zur chffentlichen KÄwtniß Fedrächt - - > .^DrrsdeM Sm 6. Nopember 1852. « F i nnz m i n i WeT i u-w. ' qs OvrttM. und Umgegend Mittwochs, den 1,7. November.