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Wochenblatt für """ Fernsprecher: Siegmar Nr. 244. Reichenbrand, Siegmar, Neustadt und Rabenstein. 40. Sonnabend, den 3. Oktober 1008. Erscheint jedm Sonnabend nachmittag». Anzeigen werden in der Expedition (Reichenbrand. Nevoigtstraße 11), sowie von den Herren Friseur Weber in Reichenbrand und Kaufmann Emil Winter in Rabenstein entgegengenommen und pro Ispaltige Petitzeile mit 10 Pfg. berechnet. Für Inserate größeren Umfang» und bei öfteren Wiederholungen wird entsprechender Rabatt, jedoch nur nach vorheriger Vereinbarung, bewilligt. Arrzeigerr-Anuahure in der Expedition bis spätestens Freitags nachmittags 5 Uhr, bei den Annahmestellen bis nachmittags L Uhr. Bekanntmachung. In den nächsten Tagen werden nach Vorschrift der 88 34 bis 41 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 und der 88 36 bis 41 der dazu erlassenen Ausführungsverordnung vom 25. Juli 1900 an die Hausbesitzer bez. deren Stellvertreter Hausllsten ausgehändigt werden, welche nach den vorge druckten Anleitungen nach dem Stande vom 12. Oktober d. I. auszufüllen sind. Es wird hierbei besonders darauf hingewiesen, daß die von den Mielsbewohnern zu entrichtenden Mietzinsen von den Mietern selbst anzugeben sind, und daß sich die letzteren die wegen unrichtiger Angabe des Mietzinses eintretenden Nachteile zuzuschreiben haben. Die ausgefüllten Hauslisten sind bei Vermeidung einer im obengenannten Gesetze vorgesehenen Strafe bis zu 50 Mark binnen 10 Tagen, von der Zufertigung derselben an gerechnet, im Gemeindeamt während der üblichen Geschäftsstunden von erwachsenen Personen, die bei der Prüfung der Listen sich etwa notwendig machende Auskünfte erteilen können, abzugeben. Reichenbrand, am 1. Oktober 1908. Der Gemeindcvorstand. Vogel. Bekanntmachung. Nachdem nach der Verordnung des König!. Justizministeriums zur Ausführung des 8 2 des Einsührungsgesetzes zur Strafprozeßordnung für das Deutsche Reich vom 3. Mai 1879 die Urliste zur Wahl der Schöffen und Geschworenen für den Ort Reichenbrand neu ausgestellt worden ist, wird unter Hinweis auf die unter O angefügten Gesetzesparagraphen hiermit bekannt gemacht, daß diese Urliste vom 1. Oktober 1908 an eine Woche lang für Jedermann öffentlich bei Unterzeichnetem zur Einsicht ausliegt und innerhalb dieser einwöchigen Frist Einwendungen gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Liste schriftlich oder zu Protokoll bei dem Gemeindevorsteher anzubringen sind. Reichenbrand, am 1. Oktober 1908. Der Gemeindcvorstand. Vogel. I D 8 31. Das Amt eines Schössen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1. Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher Verurteilung verloren haben; 2. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Begleitung Lffentlicher^Acmter zur Folge haben kann; 4 - - - - - 3^. PersonkN^-vMhe^^lge -g^chtijchlr^narchru.wg-m.4>sr-^ekfLZUvs--üLer-rhr-BervrLgsv^ > beschränkt sind. 8 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: j I. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2. Personen, welche zur Zeit der Ausstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 4. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; 5. Dienstboten. 8 34. Zu. dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1- Minister; 2. Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können ; 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; «. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 7. Religionsdiener; 8. Dolksschullehrer; 9. der aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Milstärpersonen, und nach 8 24 des Gesetzes vom 1. März 1879: 10. die Abteilungsvorstände und Vortragenden Räte in den Ministerien; 11. der Präsident des Landeskonsistoriums; 12. der Generaldirektor der Staatsbahnen; 13. die Kreis- und Amtshauplleute; 14. die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörde der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften ausgenommen sind. 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen ver- sehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen Die Vorschriften der 88 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. Bekanntmachung. In Rücksicht auf den Quartalswechsel und die demnächst aufzustellenden Gemeinderatswahl listen wird die Einwohnerschaft ersucht, die An-, Ab- und Ummeldungen von Personen jeden Alters innerhalb 3 Tagen, sowohl im eigenen als auch im Interesse einer geordneten Meldeamtsverwaltung pünktlich zu bewirken, gleichzeitig auch auf die eintretende Bestrafung im Nichtbeachtungsfalle hinzuweisen. Gleichzeitig werden die Haus- bezw. Quartierwirte darauf aufmerksam gemacht, daß sie für die richtige An-, Um- und Abmeldung ihrer Ab- bezw. Untermieter mit verantwortlich sind. Rabenstein, am 30. September 1908. Der Gemeindevorstand. Wilsdorf. Meldungen im Fundamt Gefunden: 1 blaues Täschchen, 1 Portemonnaie mit Inhalt und 1 schwarzes Frauen-Iackett. . Rabenstein, am 2. Oktober 1908. Der Gemeindevorstand. WilSdorf. Bekanntmachung. Am 30. September 1908 war der 2. Termin Einkommen und Erganzungssteuer fällig. Die Steuer ist spätestens bis zum 15. Oktober dieses Jahres an die hiesige Ortssteuereinnahme abzuführen. Nach Ablauf dieser Frist wird gegen Säumige das Mahn- bezw. Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet. Mit diesem Termin wird gleichzeitig von den Handel- und Gewerbetreibenden ein Beitrag für die Handels, und Gewerbekammer zu Chemnitz nach Höhe von 2 Pfennigen von jeder Mark desjenigen Steuersatzes erhoben, welcher auf das in Spalte cl des Einkommensteuer-Katasters eingestellte Einkommen entfallen würde. Rabenstein, am 2. Oktober 1908. Der Gcmcindcvorstand. Wilsdorf. Bekanntmachung. Am 1. Oktober d. I. waren die Brandversicherungsbeitrage auf 2. Termin 1908 mit 1 Pfg. mm jeder Versicherungseinheit für die Gebäude und mit 1*/« Pfg- von der Einheit für maschinelle bis spätestens den 10. Oktober 1908 bei Vermeidung des Zwangsvollstreckungsverfahrens an die hiesige Ortssteuereinnahme zu entrichten. Rabenstein, am 2. Oktober 1908. Der Gemeindcvorstand. Wilsdorf. Schule zu Rabenstein. Don Ostern 1909 ab soll Eltern, die ihren Kindern eine Schulbildung zuteil werden lasten wollen, die über das Ziel unserer einfachen Ortsschu'.e hinausgeht, hier Gelegenheit gegeben werden. Die Ein richtung ist so gedacht, daß auf den planmäßigen Unterricht wöchentlich noch drei Stunden aufgesetzt werden. Diese drei Stunden kosten bei einer Mindestzahl von 40 Kindern jährlich 6 Mark (bei 30 Kindern 8 Mark). Außerdem ist das übliche Schulgeld zu zahlen. ^ Liescr-eriveitertt Unterricht'ist-zmröchsL-nur für höchstens für das (nächstjährige) zweite Schuljahr geplant. Im Bedarfsfälle wird diese Einrichtung auch für die späteren Schuljahre beibehalten. Anmeldungen (schriftlich oder mündlich) nimmt der mitunterzeichnete Schuldirektor bis zum 15. November d. I. entgegen. Zu weiterer Auskunft sind die Unterzeichneten gern bereit. Rabenstein, 1. Oktober 1908. Die Schuldirektion. Der Schulvorstand. H. Steinbruck. Fr. Schmidt. Feuerwehr-Nachtalarm. ^ottl«fs!"am ?. Oktav?»«" ^ " drklmnt gemacht Der Gemeindcvorstand. Bekanntmachung. stücke, in welchen der Wasserverbrauch aufgrund des Wassermessers festgestellt worden ist. bis zum 14. Oktober dieses Jahres an die Gemeindekaste abzuführen ist. Nach Ablauf dieser Frist muß gegen Säumige die zwangsweise Beitreibung eingeleitet werden. Neustadt, am 2. Oktober 1908. Der Gemeindcvorstand. Bekanntmachung. Am 30. September 1908 ist der 2. Termin der staatlichen Einkommen- und Erganzungssteuer fällig. Die Steuer ist spätestens bis zum 21. Oktober dieses Jahres an die hiesige Ortssteuereinnahme abzuführen. Nach Ablauf dieser Frist wird gegen Säumige das Mahn- bezw. Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Mit diesem Termin wird gleichzeitig von den Handel- und Gewerbetreibenden ein Beitrag für die Handels- und Gewerbe-Kammer zu Chemnitz nach Höhe von 2 Pfennigen von jeder Mark desjenigen Steuersatzes erhoben, welcher auf das in Spalte 6 des Einkommen-Steuer-Katasters eingestellte Einkommen entfällt. Neustadt, am 24. September 1908. Der Gemeindevorstand. Geitzler. Die Sparkaffe zu Neustadt verzinst Ginlaaen mit SV2 0/0. Für Einlagen, welche bis zum 3. eines Monats bewirkt «erden, erfolgt Verzinsung für den vollen Monat. Die Sparkaste expediert täglich vormittags von 8 — 12 Uhr und nachmittags von 2 — 6 Uhr. Sonnabends ununterbrochen von 8 — 3 Uhr. Die Freundinnen. Original-Roman von Irene v. Hellmuth. Diese letzte Bemerkung schlug dem Faß den Boden aus. „Herr, beleidigen lassen wir uns nicht! Geyen Sie, — sonst —" Leon schäumte vor Wut. Er wies nach der Türe. Zornbebend verlieb der Baron das Gemach. Sylvia lehnte an einem Pfeiler und weinte. Der Baron trat zu ihr. Seine Hand zitterte, als er ihr weiches Haar streichelte. „So etwas von Starrsinn ist mir in meinem Leben noch nicht vorgekommen," murmelte er. „Mit dem da drinnen ist nichts zu machen. Arme Sylvia, du tust mir leid, wie viel mußt du dulden. Vorläufig heißt es, sich in Geduld fügen. Denn daß du den Fluch deines Vaters nicht auf dich laden willst, begreife ich ja vollkommen, obwohl sein ganzes Betragen ungerechtfertig ist! Ich hoffe aber, er besinnt sich noch." Sylvia schüttelte traurig den Kopf. Wenn Leon nicht wäre, dann vielleicht. Aber mein Bruder ist Hermanns erbitterter Feind; er hetzt den Vater fortwährend gegen ihn auf." „Ja, das bemerkte ich allerdings auch. Aber ich begreife nicht, was zwischen den beiden vorgefallen sein könnte?" Sylvia antwortete nicht. Sie mochte den Bruder nicht anklagen. Der Baron betrieb mit aller Eile die Uebersiedelung nach dem einzigen Wirtshause des Dorfs. Nicht eine Stunde länger mochte er die Gastfreundschaft dieses Mannes, den er einst Freund genannt, in Anspruch nehmen. Die Baronin zeigte sich sehr bestürzt über diesen Ausgang, der ihr völlig unerwartet kam. „Die armen Kinder", jammerte sie. „Was ist da zu machen?"