Volltext Seite (XML)
Anzeiger. Amtsblatt des MM. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. M 188. Freitag den 7. Juli. 18K5. Schnltfichrcn werden am Theaterbau angenommen und da- volle zweispännige Fuder mit acht Neugroschen bezahlt. Leipzig, den 6. Juli 1865. Des RathS Bau - Deputation Verhandlungen -er Ltadtnersrdueteu am 30. Juni 1865. (Auf Grund de- Protokoll- bearbeitet und veröffentlicht.) (Fortsetzung und Schluß.) Herr Näser berichtete sodann Namens de- Finanzausschusses über die Antwort des Raths auf die bezüglich des Wassergeld- Tarifs und Regulativs gestellten Anträge. Der Rath schreibt hierüber u. A.: »Nachdem wir beschlossen haben, Ihnen darin beizupflichten, daß der Verwaltung nur dann das Recht der freien Verein barung mit dem Consumenten zustehen solle, wenn der täg liche Wasserverbrauch 300 Kubikfuß überschreite, so bleibt in der That nur noch die Frage wegen der Entleerung des flüssigen Inhalts der Gruben in die öffentlichen Schleußen beim Gebrauche von WaterclosetS zu ordnen übrig. Die Herren Stadtverordneten haben das von uns für unerläßlich gehaltene Verbot für bedenklich und namentlich die Rentabilität der neuen Wasserkunst beeinträchtigend erachtet, deshalb dasselbe abgelehnt und dagegen eine Bestimmung beantragt, wonach die in die Schleu ßen mündenden Abflußlöcher der Gruben nur in einer solchen von der Verwaltung zu bestimmenden Höhe und Modalität angebracht werden dürfen, daß lediglich die dünnen, flüssigen Bestandtheile des Grubeniuhalts in die Schleußen ablaufen können. »Wir verschweigen nicht, daß uns gegen diesen Antrag die schwersten Bedenken beigehen; denn abgesehen davon, daß mit dessen Annahme ein für die Salubrität unserer Stadt sehr wich tiges, seit langer Zeit bestehendes und trotz mehrfacher Überschreitungen doch als heilsam bewährtes Verbot würde auf gehoben werden, wozu wir in der That keine zwingende Veran lassung zu erkennen vermögen, müssen wir unsere zur Zeit noch nicht widerlegte Ueberzeugung dahin aussprechen, daß mit dessen Aufhebung die Luft in unseren Straßen mit den aus den Einfall löchern der Schleußen entströmenden stinkenden Gasen geschwän gert, das die Schleußen umgebende Erdreich aber durch menschliche Ausscheidungen infiltrirt und in Folge dessen die ohnehin mehr als zur Genüge gefährdeten Brunnen in weit bedenklicherer Weise als bisher vergiftet werden würden. Die Herren Stadtverordneten stellen die Richtigkeit dieser Befürchtungen in Abrede, Sie würden aber sich leicht von derselben überzeugen können, wenn Sie der Erdaufgrabung in der Nähe einer Grube, welche verbotswidrig ihren flüssigen Inhalt in die öffentliche Schleuße abgiebt, nur ein mal beiwohnen wollten. »Wenn wir nun aber die neue Wasserkunst hauptsächlich mit aus Rücksichten der allgemeinen Gesundheit in- Leben rufen, da mit die Bewohner Leipzigs nicht mehr darauf angewiesen sind, ihren Wasserbedarf lediglich aus den, der Vergiftung ohnehin ent gegengehevden Brunnen zu entnehme», so sind wir Ihres Einver ständnisse- gewiß, wenn wir mit größter Vorsicht in dieser über aus wichtigen Frage zu Werke gehen, und demgemäß vor Fassung eines Beschlusses auf Ihren Antrag, jedoch in Beachtung desselben noch weitere sachverständige Erörterungen angeordnet haben, von deren Ergebniß wir Sie seiner Zeit in Kenntniß setzen werden. Vorläufig haben wir aus dem Tarife jene- erneuerte Verbot, mit dem Vorbehalte annoch zu treffender Bestimmungen, hiuweggelassen, ohne jedoch deshalb da- bestehende aufzuheben. »Die in diesen Tagen erfolgende Veröffentlichung des Tarifs konnten wir bis zur vollständigen Vereinbarung de- Regulativs nicht aufschieben, weil die Privatzuleitungen nunmehr in Angriff genommen werden müssen, wenn sich die' dieSfallsigen Arbeiten nicht in einer Weise häufen sollen, welche deren Bewältigung in der bis zur Eröffnung der neuen Wasserkunst noch übrigen Frist geradezu unmöglich machen müßte." §. 8 des Regulativs*) anlaugend, so erklären wir uns mit der uns von Ihnen dafür vorgeschlagenen Fassung in der Hauptsache einverstanden, ersuchen Sie aber zugleich noch um Ihre Zustimmung zu folgenden Ein schaltungen : ») nach den Worten des zweiten Absatzes: „diese Herstellungsarbeiten werden vom Hauptrohre bis zur Grenze des betreffenden Grundstücks" noch der Worte: »und vier Ellen Mer dieselbe in dem Grundstücke selbst;" b) nach den Worten: »eine Gewährleistung übernimmt" noch der Worte: »vom Eigenthümer der Privatleitung;" und e) am Schluffe de- Paragraphen noch de- Satzes: »Für die Herstellung dcS vierelligen LeitungSrohreS in nerhalb des Grundstücks werden die Kosten in jedem ein zelnen Falle besonders berechnet. Eigenthum und Unter haltung dieses Theils des LeitungSrohrS verbleibt dem Besitzer der Privatleitung." Zu L und »Würde die Herstellung der Püvatleitung von der Grenze des Grundstücks ab dem Eigenthümer derselben überlassen, so würde dieselbe von seinem Techniker unmittelbar am Abschlußhahne der von der Wasserkunst hergestellteu Leitung anzubinden sein, dadurch aber die Zuverlässigkeit diese- Abschlußhahnes gefährdet werden. Dieser Grund hat die Herren Griffel! und Docwra, welche in Folge der von ihnen übernommenen einjährigen Gewährleistung auch den in da- öffentliche Eigenthum übergehenden Theil der Privatableitungen herzustellen haben, veranlaßt, darauf zu bestehen, daß von ihnen — und folgerecht künftig auch von der Wasser kunst — da- LeitungSrohr noch vier Ellen weiter in das Grund stück hineingeführt werde. Wir erachten dieses Verlangen für begründet und haben daher im Interesse der ungefährdeten Erhal tung der öffentlichen Wasserleitung dasselbe zuzugestehen beschlossen, ohne jedoch die Rücksicht auf die möglichst geringe Beschränkung der Gebahrung mit dem Privateigenthume das Eigenthum an diesem vierelligen Rohre für die Stadt in Anspruch zu nehmen. „Dre Kosten für dieses Stück Zuleitungsrohr im Voraus zu bestimmen, ist völlig unmöglich, weil sie in jedem einzelnen Falle Mtt Rücksicht darauf, ob eine Mauer und in welcher Stärke solche zu durchbrechen oder das Rohr nur im Erdreich in das Grundstück einzuführen sei, oder wie sonst die Verhältnisse beschaffen sein mögen, der Kostenbetrag ein sehr verschiedener sein wird. Zu d. „Da im Uebrigen die Leitung innerhalb der Privatgrundstücke nur unter der Controle der Wasserkunst hergestellt wird, so dürften die einzuschaltenden Worte zur größeren Deutlichkeit, von wem die Herstellung zu bewirken ist. dienen. „Zu §. 10—16 des Regulativs haben Sie uns eine verän derte, mangellosere Fassung zur Erwägung anheimgestellt, obschon Sie M Mangelhaftigkeit der jetzigen nur an den zwei Paragra phen 10 und 16 nachzuweisen versucht haben. Vergleichen wir nun da- Ihnen mitgetheilte Regulativ auch in diesen Bestim mungen mit anderen bereit- in Geltung befindlichen Regulativen, so finden wir, daß die gleichen Fassungen der letzteren die von Ihnen dagegen gehegten Bedenken anderwärts nicht bewahrheitet haben. Die von uns angenommenen Strafbestimmungen find in *) s. den ersten Regulativentwurf in Nr. 146 d. Bl.