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212, 11. September 1S08. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 9631 Schiller mit der Bitte, die schlechte Buchbinderarbeit zu ent schuldigen. Die für Cotta bestimmten Exemplare will er selbst mit nach Leipzig nehmen, hat aber Bedenken, ob die Erbprinzessin, die zur Messe in Leipzig weilte, dort nicht vielleicht früher Exem plare zu Gesicht bekommen könnte, als Schiller ihr Exemplare der Schrift überreicht hätte. Leider sollte er mit dieser Vermutung recht haben. Als die Exemplare in Weimar eintrafen, war der Zustand des Dichters schon sehr bedenklich, und wenige Tage später hauchte Schiller seine unsterbliche Seele aus. lFortsetzung folgt.) Kleine Mitteilungen. * Paul Neff-Stiftung. — Zur Veröffentlichung empfing die Redaktion des Börsenblatts den folgenden Aufruf an junge Buchhändler aus Württemberg. — Das verstorbene Fräulein Babette Neff, Stuttgart, hat zum ehrenden Andenken an den vorvcrstorbenen Bruder, Herrn Buch händler Paul Neff, Stuttgart, ein Kapital von 13 714 ^ zum Zweck der Austeilung des Zinsenertrags an gut prädtzierte, talentvolle junge Leute aus Württemberg, welche eine Realschule, ein Gymnasium oder eine Lateinschule Württembergs besucht haben und sich dem Buchhandel widmen, gestiftet, um ihnen die weitere wissenschaftliche Ausbildung für diesen Beruf durch Be such von Privatstunden, Fortbildungsschulen, Handelsschulen oder von Vorlesungen an einer Universität re. möglich zu machen. Bewerbungen um diese Stiftung wollen innerhalb 14 Tagen cin- gereicht werden. Beizuschlicßen sind: 1. ein Zeugnis des Prinzipals über die geistige Befähigung des Bewerbers überhaupt und insbesondere über die Befähigung als Buchhändler, über Treue und Fleiß, sowie über das sittliche Verhalten; 2. ein Schulzeugnis über Fleiß und Betragen; 3. amtliche Zeugnisse über eigenes Vermögen und solches der Eltern. In der Bewerbung ist auch der Betrag des derzeitigen Ge halts des Bewerbers anzugeben. Stuttgart, den 5. September 1908. Städtische Stiftungsverwaltung: (gez.) Barchet. Zum Recht dev Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Retchsgesrtz 8 18. — Die Stammantetle des Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind selbst dann der Zwangs vollstreckung unterworfen, wenn in dem Gesellschastsvertrage die Veräußerung der Stammanteile von der Genehmigung der übrigen Gesellschafter abhängig gemacht worden und diese nicht zu erlangen ist. In der Rechtslehre ist diese Frage bestritten. Die Bestim mung des Z 1b Absatz 5 des Gesetzes bezieht sich, wie die Mehrzahl der Kommentatoren im Anschlüsse an die Motive zu § 1b zutreffend annimmt, lediglich auf den Fall der »frei willigen Veräußerung-, während es ihr fern liegt, eine Be schränkung der Veräußerung der Geschäftsanteile im Wege -der Zwangsvollstreckung» eintreten zu lassen (vgl. Liebmann Anm. 11, Förster Anm. 13, Birkenbihl Anm. 11 zu Z 15 I. o.). Staub vertritt I. o. die Auffassung, daß der Ausspruch der Motive, der vor der mit dem 1. Januar 1900 in Kraft ge tretenen neuen Gesetzgebung getan sei, für diese keine Geltung haben könne, vielmehr dann, wenn der Gesellschaftsoertrag die Veräußerung an die Genehmigung der Gesellschaft knüpfe, auch die Psändung und Versteigerung eines Geschäftsanteiles im Wege der Zwangsvollstreckung von der Genehmigung ab hängig seien. Nach H 851 Absatz 1 der Zivilprozeßordnung ist allerdings eine Forderung in Ermangelung besonderer Vorschriften derPsändung nur insoweit unterworfen,als sie übertragbar ist. In Absatz 2 dieser Bestimmung ist aber ausdrücklich eine nach Z 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung, also auch eine solche, bezüglich deren die Abtretung durch Verein barung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist, insoweit für pfändbar und zur Einziehung überweisbar erklärt, als der ge schuldete Gegenstand der Psändung unterworfen ist. Durch diese Vorschrift soll, nachdem die in Entwurf I zum Z 29S Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehene Bestimmung, daß die Übertragbarkeit einer Forderung durch Rechtsgeschäft mit Wirkung gegen Dritte nicht ausgeschlossen werden könne, fallen gelösten worden war, die Gefahr beseitigt worden, daß der Schuldner Forderungen, die an sich der Pfändung unterliegen, durch ein fache Verabredung mit dem Drittschuldner dem Zugriffe der Gläubiger entzieht, indem die Vorschrift einer derartigen Ver einbarung ihre Wirkung für die Zwangsvollstreckung versagt. Anlangend nun weiterhin die Zwangsvollstreckung in »andere Vermögensrechte, welche nicht Gegenstand der Zwangsvoll streckung in das unbewegliche Vermögen sind-, so haben gemäß 8 857 Absatz 1 der Zivilprozeßordnung die Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung in Forderungen entsprechende Anwen dung zu finden, also auch die Grundsätze des tz 851 der Zivilprozeßordnung platzzugreifen. Dies muß auch hier, und zwar insbesondere schon im Hinblick auf § 137 des Bürgerlichen Gesetz buchs, wonach die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerltches Recht nicht durch Rechtsgeschäft mit Wirkung gegen Dritte aus geschlossen oder beschränkt werden kann, dazu führen, der -rechts geschäftlichen- Ausschließung oder Beschränkung der Übertrag barkeit für die Zwangsvollstreckung jede Bedeutung abzusprechen. Wenn in Z 857 der Zivilprozeßordnung von unveräußerlichen Rechten die Rede ist, so können hierunter bei entsprechender Anwendung des H 851 der Zivilprozeßordnung nur solche Rechte verstanden werden, die an sich einen höchst persönlichen Charakter haben (vgl. Gaupp-Stein Ausf. unter I zu Z 857 ZPO.). Daß das Gesetz selbst bei solchen unveräußerlichen Rechten so weit wie nur möglich im Interests des Gläubigers die Zwangs vollstreckung gestatten wollte, tritt in den Bestimmungen unter Absatz 3 und 4 des 8 857 der Zivilprozeßordnung klar zu tage. Um so weniger kann angenommen werden, daß durch eine ein fache Parteiberedung ein an sich veräußerliches Recht dem Zugriffe der Gläubiger entzogen oder nur in beschränktem Maße zugäng lich sein soll. Der Geschäftsanteil ist nun ein Recht, das vom Gesetze grundsätzlich für veräußerlich erklärt worden ist. Mag auch seine Veräußerlichkett im Sinne des tz 15 Absatz 5 1. c. durch den Gesellschaftsvertrag beschränkt sein, so hat dies nur vertragliche Wirkungen. Jedenfalls wird das Recht dadurch nicht zu einem unveräußerlichen im Sinne der 88 857, 851 der Zivilprozeßordnung, weshalb seiner Pfändung und auch seiner Versteigerung gemäß 8 857 der Zivilprozeßordnung nichts im Wege steht. Cöln, 1. Mai 1908. 1 V7 69/08. (Aus: -Das Recht- (Hannover, Helwingj Nr. 17 vom 10. September 1908.) * Eintragungen von Muster« und Modellen. — Durch das Musterregister des Deutschen Reichsanzeigers sind im Monat August 1903 22 050 erfolgte Eintragungen neu geschützter Muster und Modelle verzeichnet worden. Im ganzen sind bisher durch das Musterregister des Retchsanzeigers 3 422 726 Muster als neu geschützt bekannt gemacht worden (923 640 plastische Modelle und 2 499 086 Flächenerzeugnisse), die bei 866 verschiedenen Gerichten zur Eintragung gelangten. Das Ausland beteiligte sich dabei in Leipzig mit 100115 Mustern. Zu 8 124 de-Handelsgesetzbuchs; 8 264 der Zivtlprozetz. ordnung. — Durch die Klage gegen die offene Handelsgesellschaft sind nicht die einzelnen Gesellschafter als Streitgenossen verklagt. Der Eventualantrag auf Verurteilung des einzelnen Gesellschafters ist eine unzulässige Klageänderung. Die Ansicht, daß der Gesellschafter in dem gegen die Gesell schaft erhobenen Prozesse ohne weiteres Partei sei, ist fehlsam. Sie läuft darauf hinaus, daß es für den einzelnen Gesellschafter gleichgültig sei, ob die Klage gegen ihn oder gegen die Gesell schaft erhoben werde — eine Ansicht, die sich in Wider spruch setzt mit den Grundsätzen, die sich aus der gesetzlichen Unterscheidung zwischen Gesellschaftsvermögen und Prioat- vermögen der einzelnen Gesellschafter und aus der Parteisähig- keit der Gesellschaft ergeben. Wäre der Prozeß gegen die Gesell schaft ein Prozeß gegen die einzelnen Gesellschafter, so müßte das gegen die Firma ergangene Urteil gleich einem gegen die einzelnen Gesellschafter ergangenen in deren Privatvermögen, auch soweit es von dem Gesellschaftsvermögen abgesondert 1258»