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Redaktioneller Teil. 81, 10. April 1913. Zur internationale» Mcterkonvention. — Laut Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 28. Februar 1913 sind nach Mitteilungen des internationalen Komitees für Maß und Gewicht der internatio nalen Meterkonventio» vom 2V. Mai 1875 inzwischen noch Bulgarien, Chile, Siam, Uruguay und Kanada beigetreten. Venezuela gehört dem Verbände nicht mehr an. Die Gebrauchsanweisung als geschlitztes »Schriftwerk«. sNach- druck verboten.! — Das Landgericht Eisenach hat am 1. November v. I. die Fabrikdirektorcn H.-C. und P. in I. zu je 50 ./i Geldstrafe oder S Lagen Gefängnis verurteilt. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein I>r. L. hat einen sogenannten Gärungssaccharomeler erfunden. Dies ist ein Apparat, der zur Untersuchung des Zucker gehalts von Flüssigkeiten dient und auch von Ärzten und Apothekern zu Harnuntersuchungen benutzt wird. Für den Apparat hat Or. L. eine Gebrauchsanweisung versaßt, die genau die Handhabung desselben, die einzelnen nacheinander vorzunehmenden Manipulationen und den che mischen Prozeß angibt. Und zwar ist die Gebrauchsanweisung so ein- sach und klar geschrieben, daß sie auch jedem Laien verständlich ist. Ten Apparat hatte sich Or. L. seinerzeit schützen lassen — der Musterschutz ist bereits 1894 abgelausen — und das alleinige Recht ans Herstelluiig und Vertrieb der Apparate nebst Gebrauchsanweisung dem Apotheker N. in Berlin übertragen. Die beiden Angeklagten nun fabrizieren in I. seit geraumer Zeit Apparate gleich den Loschen, siir die der Muster schutz bereits 1894, wie bemerkt, abgelausen ist, und gaben ihren Ap paraten eine Gebrauchsanweisung bei, die mit der L.'schen wörtlich übereinstimmte. Als sie deshalb durch N. daraus aufmerksam gemacht wurden, daß sie dadurch in seine und Or. L.'s Rechte eingrifsen, ver änderten sie ihre Gebrauchsanweisung redaktionell etwas, behielten aber bei Darstellung des chemischen Prozesses und Angabe der vorzu nehmenden Manipulationen die von Or. L. gewählte Reihenfolge bei. Hierin ist vom Gericht ein Vergehen gegen K 1 Zisfer 1 des »Gesetzes betr. Las Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst« er blickt worden. Denn, so sagt das Urteil, die von Or. L. verfaßte Ge brauchsanweisung enthielt keine rein mechanische Zusammenstellung, sondern die Form, in der die belehrende Erörterung gegeben und der chemische Prozeß dargcstcllt ist, erscheint dermaßen eigenartig, daß die Gebrauchsanweisung als »selbständiges geistiges Erzeugnis« im Sinne des Gesetzes angesehen werden muß und deshalb den Schutz desselben genießt. Gegen das Urteil hatten beide Angeklagte Revision eingelegt mit der Begründung, daß die Gebrauchsanweisung des Or. L. zu Un recht als »selbständiges geistiges Erzeugnis« angesehen worden sei. Die Gebrauchsanweisung enthalte vielmehr nichts anderes, als eine Angabe der Manipulationen in der Reihenfolge, wie sie vorzunehmen sind, und eine Darstellung des chemischen Prozesses in der Weise, wie er vor sich geht. Weder die vorzunehmenden Manipulationen, noch die einzelnen Phasen des chemischen Prozesses könnten die Angeklagten, so behauptet die Revision, in einer anderen Reihenfolge darstellen. In der Form der Darstellung, d. h. redaktionell stimme die Gebrauchsan weisung der Angeklagten nicht mit der des Or. 8. überein. Sonach könne von einem Nachdruck nicht die Rede sein. Weiter rügte die Re vision prozessual u. a. die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung eines Sachverständigen über den Wert der L.'schen Gebrauchsan weisung. Das Reichsgericht hielt jedoch keine der Rügen für begründet und erkannte deshalb auf Verwerfung der Rechtsmittel beider An geklagten. <4 O. 1435/12.» I-. Der Verbandstag der Deutschen Gcwerkvereine findet in diesem Jahre am 12. Mai und den folgenden Tagen in Berlin im Ver bandshause statt. Den Bericht über die Tätigkeit und die Entwick lung der Gewerkvereine wird der Verbandsvorsitzende, Stadtverord neter Goldschmidt-Berlin, erstatten,' unter den übrigen Referenten befindet sich auch der Retchstagsabgeordnete Weinhausen, der über das Koalttionsrecht der Staatsarbeiter sprechen wird. Zur gesetzlichen Neuregelung der Sonntagsruhe im Handelsgc- werbc wird dem »Leipziger Tageblatt« geschrieben: In dieser Woche werden die Ausschüsse des Bundesrats in eine zweite Lesung der Vor lage über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe etntreten. Man kann infolgedessen damit rechnen, daß der Bundesrat im Plenum die Vorlage noch in diesem Monat verabschieden wird. Ob sie aber noch an den Reichstag gelangen wird, erscheint zweifelhaft, da ja doch keine Aussicht besteht, daß sie in der gegenwärtigen Tagung zur Durchberatung ober gar Verabschiedung gelangen kann. Aller Wahrscheinlichkeit nach wird die Vorlage erst im Spätherbst dieses Jahres bet dem Wiederzusam- mentrttt des Reichstags eingebracht werden. Die Verzögerung in der Fertigstellung der Vorlage ist dadurch verursacht worden, Latz sie auf Wunsch der Vertretungen des Handels im vergangenen Jahr, wäh rend sie bereits in de» Ausschüssen des Bundesrats beraten wurde, nochmals an die Handelskammern zur Begutachtung überwiesen wurde. Hierdurch ist ein Zeitverlust von mehreren Monaten entstanden, ohne daß wesentlich neues Material für die Regelung der Kratze gewonnen wurde, da bereits früher allen an der Krage beteiligten Kreisen aus giebig Gelegenheit gegeben war, zu einem Vorentwurs dir Retchs- regierung Stellung zu nehmen. — Bei der Neuregelung der'gewerb lichen Sonntagsruhe, über die auch Erwägungen schweben, handelt es sich nicht, wie mehrfach angenommen ist, um eine Reichstagsvorlage. Alle auf diesem Gebiet etwa vorzunehmendcn Änderungen werden vielmehr vom Bundesrat erledigt. Denn die Gewerbeordnung hat das Verbot der Sonntagsarbett für gewerbliche Betriebe allgemein etn- gefllhrt. Ausnahmen davon können durch Bundesratsbeschluß zuge lassen werden. Von dieser Befugnis hat der Bunbesrat bekanntlich im Jahre 1895 Gebrauch gemacht. Ob diese damals zugestandenen Ausnahmen auch weiterhin aufrecht erhalten werden sollen, darüber schweben Erwägungen bei den zuständigen Stellen. Das Recht der Künstler aus ihre Werke ist in Frankreich durch eine Entscheidung des Unterstaatssekretärs der Schönen Künste sehr erheblich gekrästigt worden. Dieser hat nämlich angeordnet, daß bei Ankäufe» von Kunstwerken durch den Staat das Recht der Künstler auf die Re produktionen unangetastet bleibt, falls nicht eine besondere Verein barung dessen Enteignung vorschreibt. Ein Vorbehalt wird nur hin sichtlich der in de» öffentlichen Museen ausgestellten Werke gemacht, deren Reproduktionen durch Zöglinge der Kunstschulen zu Studten- zwecken unter ganz bestlmmten Umständen gestattet ist, aber mit der ausdrücklichen Bedingung, daß diese Kopien nicht in den Handel ge bracht werben dürfen. Neue Bücher, Kataloge etc. Vor hundert Jahren. Eine Auswahl empfehlenswerter neuer Bücher über die große Zeit 1813—15. Schön gebunden zu be ziehen durch s. . . Sort.-Ka. . . .>. 38,2X27,8. 4S. Verlag von K. F. Koehler in Leipzig. Personalnachrichten. Carl von Lemcke f. — Der Ästhetiker Professor vr. Carl v. Lemcke ist in München im Alter von 81 Jahren gestorben. Lemcke hat außer Schriften zur Ästhetik ltterargeschichtliche Arbeiten, einen Band Lyrik und mehrere Romane hinterlassen. Am verbreitetsten ist seine »Populäre Ästhetik«, die 1890 in K. Auflage erschien und auch in fremde Spra chen übersetzt ist. Lord Archibald Campbell f. — In Nhua-na-Craig, Jnverary, ist, englischen Blättern zufolge, Lord Archibald Campbell in seinem 87. Lebensjahre gestorben. Er veröffentlichte eine Reihe von Schriften, von denen besonders »keeordg ok ^rxzdl«, »VVaikg and Ltra^s ok Celtie l'radjtion«, »Cllildren ok tlle K1i3t« und vr6S8, ^rms and Ornamsllt« zu nennen sind. Sprechfaul. Ist eine Berechnung für Stehenlassen des Satzes üblich? Eine Berechnung siir Stehenlaffen des Satzes ist allerdings üblich, und zwar wohl deshalb, weil sie durchaus naturgemäß ist. Jede Geschäftseinrichtung wird gemacht, um damit zu verdienen. Der Verdienst aber fängt erst da an, wo die Verzinsung und Amortisation des angelegten Kapitals aushört. Schon hieraus geht die Notwendig keit einer Berechnung für Stehenlaffen des Satzes hervor, deren Höhe wohl in den meisten Fällen aus besonderer Vereinbarung beruht. Ich selbst habe z. B. verschiedene periodische Schriften im Satz stehen, die jeweilig geändert werden, und siir das Stehenlaffen vergüte ich meiner Druckerei eine vereinbarteSumme. Daß eine Druckerei in kurzen Abständen beim Verleger ansragen soll, ob der Satz abgelegt werden könne, ist ein eigenes Ding; denn dies wiederholte Ansragen wird vom Verleger erklärlicherweise als ein Lästtgfallen aufgesaßt und dementsprechend dlc Antwort erteilt, wodurch dann der Drucker sich leicht veranlaßt steht, das Fragen einzustellen, um eben nicht lästig zu fallen. So ist das Unterlasten des Anfragens also wohl nicht als Nachlässigkeit auszulegcn. Daß allerdings die Druckerei erst nach IV- Jahren mit einer Rechnung über das Stehenlaffen des Satzes kommt, kann ich nicht für recht erachten. M. E. ist es Pflicht jedes Buchdruckers, die Rechnung für Stehenlaffen des Satzes zu dem Zeitpunkt auszuschreiben, wo er sonstige Rechnungen auszuschreiben pflegt, also vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich. 3. U. dl. -'-.-oulMllitNcher Utcoakieur: ttmtl Thomas.— vertag: Der «orseaveret »der Deutschen Buchhänhter zu rea«>a. - eui,me- «'UihuanoierhauS, Hospitalstrave. Druck: Ramm L Seemann. Sämtlich in L e t p »t g. -Adresse der Red aktiv«: Letpztg-R., GertchtSwea 111.