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8 2. 's Der Verlag ist nicht verpflichtet, bei direkter Lieferung eigener Verlagswerke an das Publikum diesen TeuerungM Zuschlag zu erheben; er muß jedoch in solchen Fällen Porto und Verpackung in voller Höhe besonders in NerM nung stellen. 8 s- / Die Höhe des Teuerungszuschlags wird von den Kreisvereincn, Ortsvereinen oder Arbeitsgemeinschaften/des vertreibenden Buchhandels für Verläufe in und nach ihrem Gebiet festgesetzt. Diese Vereine bestimmen auch die Ausnahmen von der Erhebung des Teuerungszuschlags. Die Bestimmungen sind im Börsenblatt sür den Deutschen Buchhandel bekanntzugeben. 8 4- Den in ß 3 genannten Organisationen ist es überlassen, auf Grund von Verpflichtungen jeder Art untereinander oder in Gemeinschaft mit Gruppen oder Einzelfirmen des Verlags die festgesetzten Teuerungszuschläge über den durch diese Ordnung gewährleisteten Schutz hinaus gegen Unterbietung zu schützen. 8 5. Bilden sich in Kreisen oder Orten neben bestehenden wirtschafilichen Vereinigungen des vertreibenden Buch- Handels neue Vereinigungen, deren Bestimmungen über die Bildung der Verkaufspreise des Buchhandels von denen jener abweichen wollen, so soll die Abweichung nur dann zulässig sein, wenn eine Einigung erzielt ist. Eine Unter- stützung aller Bestrebungen, die Wirtschaftslage des vertreibenden Buchhandels oder seiner Teile durch Unterbietung seiner aus Grund dieser Ordnung beschlossenen Verkaufspreise zu verschlechtern, soll als gegen die Handelssitten verstoßend anzusehen sein. 8 6. i Verträge, die über Gegenstände des wissenschaftlichen Verlags zwischen Verlegern und Sortimentern auf Grunds der Richtlinien der »Arbeitsgemeinschaft wissenschaftlicher Verleger« vom 18. Dezember 1920 abgeschlossen worden! sind, gehen während ihrer Dauer und für die ihnen angeschlossenen Firmen den Bestimmungen der Wirtschafts ordnung vor. Für die Gegenstände des wissenschaftlichen Verlags, über die solche Verträge bestehen, ist die Wirt schaftsordnung nicht zwingend. 1 8 7. 1 Die Wirtschaftsordnung gilt als satzungsgemäße Ordnung des Börsenvereins und ist für alle Buchhändler vM kindlich (Ausnahmen KZ 2 und 6). Sie ergänzt sinngemäß die Verkehrs- und Verkaufsordnung. / 8 8- Die Wirtschaftsordnung kann auf satzungsgemäßen Antrag nur durch eine ordentliche Hauptversammlung des Börsenvereins abgeändert und außer Kraft gesetzt werden. H 9 (Übergangsbestimmung). Bis zur Beschlußfassung der in ß 3 genannten Organisationen gilt ein Teuerungszuschlag von 20"/^ zum Laden preise des Verlegers (Verkaufsordnung Z 7) als handelsüblich und satzungSgemäß. Begründung. Nachdem durch Vereinbarung vom 6. April 1922 die Verleger- und Sortimentermitglieder der WirtschaftSkonferenz des Börsenvereins vom 5. April 1922 beschlossen haben, die von beiden Seiten angenommenen drei Richtlinien in eine Form zu bringen, die geeignet ist, die Kantate 1922 erlöschende NotstandSordnung zu ersetzen, glauben die Antragsteller, diese Form in der von ihnen beantragten Wirtschaftsordnung gefunden zu haben. Sie halten den Wegsall einer börsenvereinsmäßigen Regelung der Zuschlagsfrage zurzeit sür nicht im Interesse des Gesamtbuchhandels liegend und glauben zur Legalisierung der Zuschläge, aber auch zu ihrer möglichst einheit lichen Regelung auf eine solche Ordnung nicht verzichten zu können. Ohne daß der schwerwiegende Notstand der mangelnden Anpassung der Bücherpreise an die Entwertung der Mark geschwunden oder nur gemindert wäre, erschien die Bezeichnung .Wirtschaftsordnung" in einer Zeit beginnenden Wiederaufbaues unserer Volkswirtschaft angemessener. o) Antrag ll der Herren Paul Mschmann-Berlin, Albert Nieberich-Dresden, Otto Paetsch-Künigs- berg i. Pr., Z. H. Eckardt-Heidelberg, Ernst Gchmersahl-Berlin: ^ Die Hauptversammlung des Börsenvereins Kantate 1922 wolle beschließen, dem §5 Ziffer 1 und 2l der Verkaufsordnung nachfolgende Fassung zu geben und den Hinweis auf z 7 inZ ffec 3 zu streichend 8 s. > 1. Beim Verkauf neuer Bücher an das Publikum ist der vom Verleger festgesetzte Ladenpreis einzuhallen, sowe» nicht durch satzungsgemätz zustandegekommene Ordnungen. Beschlüsse und Bestimmungen Ausnahmen ausdrücklich! zugelaffen sind. (Satzung A 3 Ziffer 3, Verkaufsordnung K 7, Wirtschaftsordnung). 2. Die von den Kreis, und Ortsvereinen für Verkäufe in und nach ihrem Gebiet festgesetzten, vom Vorstands der Börsenvereins genehmigten und im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel veröffentlichten Bestimmunge» über die zulässigen Abzüge vom Ladenpreise (Skonto, Rabatt), sowie Zuschläge zum Ladenpreise (TcuerungszuschlaD Besorgungsgebühr) sind z» befolgen. W 3. (Der Hinweis auf H 7 fällt fort.) F Begründung. / Die beantragte Abänderung paßt sich in Ziffer 1 der neuen Satzung der Börsenvereins an, in Ziffer 2 kodis/jwr« sie handelsübliche Gepflogenheit, in Ziffer 3 entfernt sie eine irrtümlicherweise aus einer früheren Fassung tzber-I nommene, hinfällig gewordene Verweisung. 1