d) Beschränkung der MtigliedschaflSrechle sür ipälcr erworbene oder geleitete Betiiebe: ZK 4b; 21» Z. Z. Verlust der Mtlgliebschasi bei Veränderung des bisherigen Betriebes oder Eintritt m einen neuen vom Vorstand nicht gebilligten Betrieb: KZ 7 Z. 6; 2Id Z 3; 32a. e) Zulassung der Frauen zu den Hauptversammlungen und Ehrenämtern: K 4a Z. 2 u. 3. ä) Belastung der Mitgliedschaft auch ohne Zugehörigkeit zu einem Kreisverein: ZK 7 Z. 4 Abs. 2; 21b Z. 4 32a; 45 Z. l Abs. 4. V «) Einsührung außerordentlicher gestaffelter Beiträge: H 14s Z. 3. Hierzu Antrag des Herrn 0r. Fritz Epringer-Berlin: Die Hauptversammlung wolle beschließen: .Der Schlutz'atz in K 14» Ziffer 3 fällt so>t». k) Einsührung und Abänderung von Ordnungen: Z 14„ Z. 7. g> Redefreiheit der Voistandsmitgiieder outzeihalb der Reihenfolge der Rednerliste: K 15. Termin sür die Einreichung von Anträgen zur Hauptversammlung: K 16d. Termin für die Einreichung von SlimmverlielungS-Vollmochlen: K 17<i. Wiederholung der Abstimmung bei Anzweiflung der Richtigkeit: Z I7n. b) Überwachung der Kassen- und Burbsührung durch geeignete Beaustragie: K 27a. j) Änderung der Zusammensetzung und der Ausgabrn des VereinSausschusieS: ZK 29 Z. I; 32 svgl. oben unter 4). b) Einsetzung des VerlagsausschusseS als ordentlicher Ausschuß unter Einziehung des BörsendlaltauSschuffes: ZK 29 Z. 4; 35. l) Die Ausschüsse ZK 29—39: Wahl der Mitglieder der in K 29 Z. 4—9 genannten ordentlichen und der außerordentlichen Ausschüsse gemeinsam mit dem Wahlausschuß: KZ 21 d Z. 7; 30b; 33 Z 5; 41 b. Wahl von Ersatzmilglledern des Vorstandes und der ordentlichen Ausschüsse: KZ 20e; 21 b Z.8; 30e; 33 Z.b. Wahl des Ausschusses sür Urheber- und VeriagSrecht mit bestimmter Amisdauer: KZ 3l>>; 44. Kein Zwang zur Berichterstattung über die Arbeiten der außerordentlichen Ausschüsse: Z 41o. Vorschrift über die Abstimmungen bei Beschlüssen der Vorstandes und der Ausschüsse: Z 43. w) Erhöhung der Summe, über die der Vorstand verfügen kann: Z 34. o) Streichung des bisherigen 6. Abschnittes .Vom AdrechnungSgeschäst im BuchhändlerhauS". o) Versügungsbeschränkungen bei Veretnsvermögen: K 48. p) Verfahren bei Satzungsänderung: Z 52. g) Termin für das Inkrafttreten der Satzung: Z 54. r) Übergangsbestimmung sür etwaige Zuwahl von Vorstands- und Ausschutzmitgliedern: K 56. V) Abstimmung cn bloc über Entwurf ^ und, falls dieser Entwurf nicht die erforderliche Zweidrittelmehrheit findet, über Entwurf 8. Anträge mit Rücksicht auf den Ablauf der Notstandsordnung: ->) Antrag des Vorstandes: Die Hauptversammlung wolle beschließen: An Stelle der außer Kraft tretenden Notstandsordnung tritt zunächst bis Kantate 1923 die nachstehende Wirtschaftsordnung: Auf alle Verkäufe von Gegenständen der Buchhandels sVerkaufsordnung K 4 Ziff. 1) an das Publikum darf während der Zeit mangelnder Anpassung der Bücherpreise an die Kaufkraft der Mark und an die Steigerung der Geschäftsunkosten ein angemessener TeueiungSzuschiag zum Ladenpreis des Verlegers erhoben werden, soweit dem nicht besondere Vereinbarungen zwischen Verlegern und Sortimentern zur Herbeiführung des zuschlagslosen Ver kaufs entgegenstehen. tz 2. Für die Bemessung der Teuerungszuschlags find örtliche Sortimenter-Zusammenschlüsse oder Arbeitsgemeinschaften von Verlegern und Sorftmentern zuständig, die für eine möglichst einheitliche Durchführung und Bekanntgabe im Börsenblatt zu sorgen haben. 8 Werden die Teuerungszuschläge durch eine Arbeitsgemeinschaft von Verlegern und Sortimentern mit der Maß gabe vereinbart, daß ihre Jnnehaliung vom Einzelhandel gefordert wird, so sind die der Arbeitsgemeinschaft an- geschlossenen Verleger gehalten, K 3 Ziffer 4 der Satzungen sinngemäß auch auf diese Teuerungszuschläge anzuwenden. 8 4- Der Verleger ist bei unmittelbarer Lieferung an das Publikum verpflichtet, im Falle der Nichterhebung der orts üblichen oder vereinbarten Zuschläge (ZK 1,3) VerpackungS- und Poriokosten in Anrechnung zu bringen. b) Antrag I der Herren Paul Tlitschmann-Berlin, Alberi Niederich-Dresden, Otto Paetsch-Königs- berg i. Pr., I. H. Eckardt-Heidelberg, Ernst Schmersahl-Berlin: Die Hauptversammlung des Börsenvereins Kantate 1922 wolle an Stelle der ablaufenden Notstandsordnung nachfolgende Wirtschaftsordnung des Börsenvereins beschließen: 8 l- Auf alle Verkäufe von Gegenständen des Buchhandels sVerkaufsordnung Z 4 Ziffer 1) an das Publikum ist während der Zeit mangelnder Anpassung der Bücherpretse an die Kaufkraft der Mark und an die Steigerung der Geschäftsunkosten ein Teuerungszuschlag zum Ladenpreise des Verlegers sVerkaufsordnung H 7) zu erheben, der für das ganze Gebiet des deutschen Buchhandels verbindlich ist. K87