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Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. 239, 13. Oktober 1916. Daß diese Briefe durch den Zensor geöffnet und znrttckgehalten worden sind, will ich mit Stillschweigen übergehen. Solche Handlungen erscheinen mir um so unerklärlicher, als sie gegen einen neutralen Staat, wie die Niederlande, gerichtet sind, der England keinerlei wie immer geartete Verluste verursacht hat. Ich bitte Sie daher höflichst, alles/ was in Ihren Kräften steht, zu tun, um solche Handlungen zu verhindern, so das; wir unsererseits nicht zu Schlüssen gezwungen sind, zu denen wir kommen müßten, wenn dieser Zustand weiter fortbesteht. Hier herrscht allgemein die Meinung vor — und ich denke mit vollem Recht —, daß Handlungen, wie sie jetzt durch die englische Re gierung begangen werden, zu jenen gehören, die man gewöhnlich als räuberische Angriffe eines Staates auf das Privateigentum von Untertanen eines Landes bezeichnet, das sich nicht mit diesem im Kriege befindet. Neutrale Staaten können sicherlich den Anspruch ans gewisse Rücksichten erheben, wie sie unter Geschäftsfreunden üb lich sind. Trotz alledem ist die englische Negierung zu dem alten Piraten system znrückgekehrt, das, wie wir dachten, längst anfgegeben und durch ein anderes ersetzt worden sei, und zwar auf Veranlassung von England selbst, d. h. durch die öffentliche Anerkennung eines jeden Rechts, gleichviel ob es sich um große oder kleine Staaten handelt, die sich nicht im Kriegszustände befinden. In gleicher Weise muß ich hier darauf Hinweisen, daß die Berner Konvention als null und nichtig erklärt worden ist, trotz allem, was recht und anständig ist. Es ist dies eine ungesetzliche Handlung, die sich lediglich auf die gegenwärtige brutale Gewalt Englands gründet. Da durch hat sich England von einem Vertrage getrennt — und dies voll kommen willkürlich —, der von einigen 20 Staaten geschlossen worden ist, und ist jetzt im Begriffe, Handlungen zu begehen, die das gerade Gegen teil sind von dem, was die genannte Konvention festsetzt. Ich freue mich, sagen zu können, daß diese Handlung einer all gemeinen Mißbilligung in England selbst begegnet ist, so daß ich es nicht für notwendig halte, darauf näher einzugehen. Beide Tatsachen jedoch veranlassen mich, Sie zu bitten, mir Ihre Meinung darüber mitznteilen, damit wir sic znm Gegenstand einer Besprechung im Schoße nnseres Komitees machen können. Ich zweifle keinen Augenblick, daß Ihr Gerechtigkeitssinn aner kennen wird, daß hier ein Wechsel der Anschauungen notwendig ist, da mit das große Ziel, das der Internationale Verleger-Kongreß von An fang an im Auge gehabt hat, erreicht wird, wie immer auch die Um stände geartet sein mögen. Das Vorstehende Ihrer Aufmerksamkeit zu unterbreiten, ist der Zweck meines Ergebenen, und ich hoffe, daß Sie sich eingehend mit der Sache beschäftigen werden. Hochachtungsvoll (gez.) W. P. van Stock u m j u n. XL. Ich möchte hinznfügen, daß Pakete, die von niederländischen Buchhändlern durch Post an ihre Kunden in Amerika gesandt wurden, ebenfalls beschlagnahmt worden sind, ja sogar jene Pakete, die an niederländische Konsuln in Amerika gerichtet waren. All das ist so widerwärtig, daß man glauben möchte, man habe es mit einem gewöhn lichen Nänberstaate zu tun und nicht mit England. Kleine Mitteilungen. Wer trägt die Kosten bei Mahnung durch den Rechtsanwalt? — Herr I n st i z r a t Hillebranö - Leipzig schreibt uns in seiner Eigenschaft als Nechtsbeistand des Deutschen Verlegervereins: In der Nummer 218 vom 19. September 1916 des Börsenblattes ist unter der Überschrift »Wer trägt die Kosten bei Mahnung durch den Rechts anwalt?« eine Notiz, gezeichnet ml<., veröffentlicht, die in dem Schlüsse gipfelt, daß alles, was der Gläubiger zur Befriedigung seines Anspruchs bis zur Klagerhebnng vornähmc, er zu vertreten habe, und daß deshalb die Mahnkosten nicht von dein Schuldner verlangt werden könnten. Die Anschauung, die in der fraglichen Notiz vertreten ist, ist in der Allgemeinheit, wie sie behauptet wird, nicht richtig. Selbstver ständlich kann ein Gläubiger, der seinen Schuldner durch eine Mah nung in Verzug setzen will, nicht die durch diese Mahnung erwachsenen Anwaltskosten, wenn sich der Gläubiger eines Anwalts bedient, ver langen. Dagegen ist aber der Gläubiger berechtigt, alle diejenigen ihm durch die Vertretung eines Anwalts erwachsenen Kosten von dem Schuldner erstattet zn verlangen, die er anfzuwendcn hat, wenn der Schuldner bereits durch eine von ihm erlas sene Mahnung sich im Verzüge befand. Nun ist nach der Verkehrsordnnng jeder Buchhändler, der nicht zur Ostermesse rechtzeitig abrechnet, im Verzüge. Ganz abgesehen davon hat aber jeder Verleger auch, bevor er seine Forderung bei dem Deutschen Verlegerverein zum Einzngsverfahrcn anmeldet, den säumigen Schuldner nochmals zur Zahlung anfgefordert. Demnach ist bereits der Schuldner in einem doppelten Verzüge. Wenn nun der Deutsche Verlegervercin gleichwohl nicht sofort zur Klagerhebnng schreitet, so geschieht das im wohlverstandenen Interesse der betei ligten Sortimentsbnchhändler, um ihnen bei geringeren Kosten Ge legenheit zu geben, etwaige Differenzen ans der Welt zu schaffen und den anerkannten Schuldbetrag zu zahlen. Die betreffenden Schuldner sollten dankbar begrüßen, daß nicht sofort Klage erhoben wird, und es ist in einheitlicher Rechtsprechung der letzten Jahre dieser Stand punkt auch vertreten. Ich verweise insoweit auf die Ausführungen des Staudingerschen Kommentars zu 8 286 des B.G.B.s und die dort zitierten Entschei dungen sowie auf die Abhandlung in der Juristischen Wochenschrift Band 42, Seite 727. Bekanntmachung, betreffend Erleichterungen ans dem Gebiete des Patent- und Warenzcichenrcchts in ausländischen Staaten. Vom o. Oktober 1916. — Auf Grund des 8 3 der Verordnung des Bnndesrats, betreffend vorübergehende Erleichterungen ans dem Ge biete des Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichenrcchts, vom 10. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 403) wird hierdurch bekannt gemacht, daß in den Niederlanden deutschen Neichsangehörigen gleich artige Erleichterungen gewährt werden. Berlin, den 5. Oktober 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers, vr. Helfferich. (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 239 v. 10. Oktober 1916.) Die Änderung des GcrichtSkostengcseßes. — Dem Reichstag ist dieser Tage der Entwurf eines Gesetzes betreffend Änderungen des Gcrichtskostengesetzes, der Gebührenordnung für Rechtsanwälte und der Gebührenordnung fiir Gerichtsvollzieher zugcgangcn. Tie Änderungs vorschläge der Negierung fiir diese Gesetze sind in allen drei Fällen hervorgcrufen durch die Unstimmigkeiten, die bezüglich der Erstattung der Neichsabgabe bei Post- und Telcgraphengebühren durch das Publi kum an Gericht, Anwälte und Gerichtsvollzieher bestehen. Sie be schränken sich daher auf Schaffung eines Zustandes, der diese Er- stattnngspslicht regelt. Personalnachrichten. Julius von Wiesner f. — In Wien ist der Botaniker Professor I)r. Ritter von Wiesner im 79. Lebensjahre gestorben. Er hatte von 1868 bis 1909 an der dortigen Universität gelehrt. Die Wissen schaft verdankt ihm u. a. wertvolle Aufschlüsse über den Einfluß des Lichts auf Wachstum, Aufbau und Bewegung der Pflanzen sowie über das Wachstum der lebenden Substanz überhaupt und über die Entstehung und Bedeutung des Chlorophylls. Von seinen Werken heben wir hervor: »Rohstoffe des Pflanzenreichs« (3. Ausl. 1914), »Die Entstehung des Chlorophylls in der Pflanze« (1877), Die helio tropischen Erscheinungen im Pflanzenreich« (2 Bde.: 1879/1880), »Ele mente der wissenschaftlichen Botanik« (5. Ausl. 1906), «Mikroskopische Untersnchnngen des Papiers« (1887) und »Biologie der Pflanzen« (3. Anfl. 1913). Sprechsaal. Leihbibliothek. Ich will meine Leihbibliothek neu entrichten. Das Nnmmernsystem soll in Wegfall kommen. Jedes Buch soll nunmehr in Papier cinge schlagen und dieser Umschlag mit dein jeweiligen Titel versehen wer den. Auf welche Weise kann nun dieser Titel angebracht werden? Druck ist naturgemäß zu teuer, geschrieben wirkt der Titel unschön. Gibt -es etwa eine Schreibmaschine mit ganz großen, kräftigen Typen? Wer von den Herren Kollegen kann mir hierbei sowie über haupt in Sachen Leihbibliothek raten und helfen? Mainz. V. v. Zaber n. Verantwortlicher Redakteur: Emil T h o m a 8. — Verlast: Tcr^V st^r s en v^r e^l n der DeMschcn^Buchhändler zu Lclp^st. Dcut^ieö ?Ni^chhchidlersiaii^. 1300