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1726 Amtlicher Teil. ^ 38, 15. Februar 1906. zu ermitteln, so bietet der 8 38 dem die Vorlage benutzenden Verleger den Weg zur nachträglichen billigen Verständigung mit dem Berechtigten. Unser Wunsch, daß nicht bloß in der Begründung, son dern auch im Gesetzestext selbst auszusprechen sei, daß der Nachbildner an die Zustimmung des Urhebers gebunden ist, wird erfüllt durch den neuen Absatz 2 des ß 15, der in der -Begründung« noch weiter erläutert wird. Wir haben dann weiter verlangt, daß bei Nachbildung von Werken der Photographie Ausschnitte und dergleichen gestattet sein sollen. Hierzu bemerkt die Begründung zu 8 12, daß die im Kunstverkehr bestehenden Gebräuche zu berück sichtigen seien. Das dürfte für das Änderungsbedürfnis bei Photographien, wo ein solches für fast jede Vorlage vor handen ist (Woche!), in Verbindung mit dem Absatz 2 des 8 12, der Änderungen nach Treu und Glauben gestattet, genügen, aber nur dann, wenn in der Begründung der Passus, daß die »Weglassung von Teilen«*) unzulässig sei, ausdrücklich bloß auf die Werke der bildenden Kunst bezogen wird. Wir waren ferner dafür eingetreten, im Kunstgesetz nicht bloß mit dem Begriff »Erscheinen« zu operieren, sondern gleich der Terminologie des Literaturgesetzes auch den Begriff »Veröffentlichen« da hereinzuziehen, wo alle Arten von Ver mittlung des geistigen Werks getroffen werden sollten, bei Kunstwerken also auch die optische Vorführung und das Ausstellen. Auf diese Anregung ist der Gesetzgeber offenbar deshalb nicht eingegangen, weil er das Ausstellungsrecht in der Begründung zu 8 15 ausdrücklich aus den Händen des Urhebers in die des Eigentümers des Kunstwerks legt, somit nur noch die optische Vorführung für den weiteren Begriff der Veröffentlichung in Frage käme.**) Zu 8 19 haben wir verlangt, daß die Zitations befugnis analog 8 23 des Literargesetzes gestattet werde, daß also statt »selbständige wissenschaftliche Arbeit oder für den Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmtes Schriftwerk« ein fach »Schriftwerk« gesetzt werde. Der Gesetzgeber ist auf diese Verallgemeinerung nicht eingegangen; im Interesse des Buchhandels liegt es aber, die Zitationsbefugnis nicht auf wissenschaftliche oder Unterrichtswerke zu beschränken. Wir wiederholen also unfern Antrag, einfach hier analog 8 23 des Literargesetzes »Schriftwerk« zu setzen, und verweisen auf den 8 19 desselben Gesetzes, wo, ebenfalls auf Ver langen der Buchhändler, schließlich doch noch die »Samm lung zu einem eigentümlichen literarischen Zweck« durch gedrungen ist. Ferner ist nicht ersichtlich, warum, wie der neue 8 21 will, bei den durch die 88 19 und 20 gestatteten Verviel fältigungen nicht wie in 8 12, 2 Änderungen nach Treu und Glauben gestattet sind. Warum soll das hier weniger nötig sein als dort? Der neue 8 27 entspricht genau dem 8 33 des Literar gesetzes. Es sind nur die durch den Gegenstand bestimmten Änderungen eingefügt, der Sinn ist derselbe geblieben. Wie nun — und dieser Einwand wäre schon beim Literar- gesetz zu erheben gewesen —, wenn, was gar nicht so selten vorkommt, die letzte Lieferung gar nicht veröffentlicht wird, das Werk also Torso bleibt? Dann entstände ja für diesen Torso eine ewige Schutzfrist! Sollte man daher nicht den zweiten Absatz des 8 27 streichen? Unsrer Ansicht nach genügt der erste Absatz vollkommen. *) Es kommt nicht bloß .weglassen-, sondern auch »anstückeln» in Frage. **) Hier sei noch angefügt, daß die Berner Konvention gerade die gegenteilige Terminologie als das neue deutsche Literargesetz hat, eine Aufgabe für die bevorstehende Berliner Revisions konferenz, hier Änderung zu schaffen. Zu 8 30 ist es wünschenswert, wenigstens in der Begründung auszusprechen, daß eine Erkundigungspflicht für graphische Anstalten bezüglich der ihnen zu teil werdenden Vervielfältigungs-Aufträge im allgemeinen nicht besteht, wie dies in der im Jahre 1902 in das Reichsamt des Innern berufenen Kommission zur Beratung eines photo graphischen Urheberrechts seitens des Regierungs-Kommissars ausdrücklich zugegeben wurde. (S. Bruno Meyer, Das neue photographische Schutzgesetz, Weimar 1902, Seite 163). Zwar hat das Reichsgericht schon wiederholt entschieden, daß solche Erkundigungspflicht eigentlich nicht bestehe, daß infolgedessen das Außerachtlassen einer Pflicht nur dann angenommen werden könne, wenn besondere Umstände den Nachbildner darauf Hinweisen müßten, daß das Werk Gegenstand eines fremden Urheberrechts sein könne und daher Erkundigung geboten sei. (Entsch. des Reichsgerichtes in Strafsachen vom 24. 1. 1890 sStr. XX, 21 Ij und 17. V. 1901 sletzte ungedruckt. S. Osterrieths Zeitschrift: Gewerb licher Rechtsschutz 1904 Nr. 9 S- 257j). Ist also wohl der Nachbildner einigermaßen durch diese Reichsgerichts- Entscheidungen gedeckt, so haben doch untere Gerichte, wie uns aus dem Falle v,. Koeppen contra Günther-Berlin bekannt geworden ist, gegenteilig entschieden. Eine diesbezüg liche Aufklärung in den Motiven ist ja auch schon deshalb nötig, weil der 8 19 des Entwurfs ausdrücklich gestattet, auch ohne Genehmigung des Autors eine Illustration unter be stimmten Voraussetzungen in ein Schriftwerk aufzunehmen. Nun kann es doch einer graphischen Anstalt unmöglich zuge mutet werden, darüber Erwägungen anzustellen, ob die Vor aussetzungen des 8 19 zutreffen oder nicht. Hierüber herrscht Unruhe in den beteiligten Kreisen, wie aus der soeben erschienenen Broschüre von August Spieß (Mitinhaber von Meisenbach Riffarth L Co. in Berlin), Kritische Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, Schöneberg-Berlin 1906, her vorgeht. Mit Bedauern müssen wir feststellen, daß der Gesetz geber auf unsre Anregung nicht eingegangen ist, den 8 50 (früher 40) Absatz 2 dahin zu ändern, daß hier nur ein Erscheinen als selbständiges Verlagswerk (nicht als bloße Katalogillustration z. B.) in Frage kommt. Hierdurch wird der deutsche Kunstverlag, der viel fach Filialen in London, Paris und New Jork hat und dort Vervielfältigungsrechte erwirbt, schwer geschädigt. Sind die betreffenden Bilder schon in einem Ausstellungs katalog, sei es auch in noch so großer Verkleinerung, er schienen, so sind sie den Wohltaten des deutschen Kunstgesetzes entzogen, sie sind nur nach Maßgabe der bekanntlich noch sehr mangelhaften Landesgesetze via Berner Konvention vor Nachdruck zu schützen. Bei englischen Bildern z. B. genügt schon die Nichteintragung in Stationers Hall, den ganzen Schutz hinfällig zu machen Wir halten also unser Ersuchen aufrecht, bei 8 50 »l. 2 vor »Erscheinen« zu setzen »als selbständiges Verlagswerk«. Das sind unsre Wünsche zur Reichstagsvorlage. Der Vollständigkeit halber erwähnen wir noch die uns weniger interessierenden wesentlichen Verschiedenheiten gegenüber dem ersten Entwurf. Neu sind die 88 5 bis 7, die den 88 3 bis 5 des Literargesetzes entsprechen. Sie regeln die Urheberschaft 1. bei juristischen Personen, 2. bei Sammelwerken (in Ver bindung mit dem neuen 8 27), 3. bei solchen Werken der bildenden Künste, die mit Werken der Photographie, der Literatur oder der Tonkunst verbunden ausgegeben werden. Verleger illustrierter Zeitschriften werden mit besondrer Aufmerksamkeit den neuen 8 11 prüfen, der dem 8 3, resp. 42 des Gesetzes über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901