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^ 13, 17. Januar 1912. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. b. Dlsch«. Buchhandel. 697 S. Kapitalvermögen und zwar bares Geld deutscher Währung, Reichskassen scheine, Reichsbanknoten usw. <rst der 4 Wertpapiere Kurswert — — Zs) 999 4pr-or. 77er'e^sa»/e»'/te 797,79 30 625,— Wertpapiere ohne Börsenkurs... — — Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Ren tenversicherungen — zu berechnen mit zwei Drittel der Summe der bisher gezahlten Prämien- oder Kapitalbeiträge oder mit dem Rückkaufswerte 200,— Sonstige Kapitalforderung en aller Art, Hypotheken usw., Spareinlagen bei Sparkassen ...., Geschäftsanteile bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung berechnet nach dem Nennwert: Kacks. T^aprer- nnck T'appen/aörrL (7. »t. 6. 77. rn 77a77e ^ 7999, Sparkassen-Lr'nraAe 7au4 Luek . . 512,53 1512,63 zusammen . . 32 237,63 Zusammen I . . 102 147,63 II. Hiervon sind in Abzug zu bringen die Kapital schulden, wenn sie nicht bereits bei Berechnung des Anlage- und Be triebskapitals zu I unter Nr. 3 oder 4 berücksichtigt sind: Name Wohnort Betrag des Gläubigers des Gläubigers L> a. /'aui 77aase, 77atte (Haa/e) ö KekrAerstra-öe 79 30000 zusammen . . 30 000,— verbleibt steuerbares Vermögen . . 72 147,63 Ich versichere hiermit, die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben. 77atte <Kaa7e), cken 79. ^anr/ar 7979. Ergänzungssteuer. In Preußen, Sachsen und einigen anderen deutschen Staaten wird neben der Einkommensteuer noch eine Vermögens steuer, Ergänzungssteuer genannt, erhoben, aus die hier noch kurz eingegangen werden soll. Ihre Sätze sind im allgemeinen nicht hoch. Die Steuerpslicht zur Ergänzungssteuer beginnt erst von einem bestimmten Vermögen an, in Preußen anfangend bei Vermögen von mehr als 6000 .<(, in Sachsen von mehr als 12 000 .4t. Damit der Steuerpflichtige sich vor einer Überschätzung seines Vermögens seitens der Steuerbehörde schützt, ist es ratsam, sein Vermögen der Behörde anzuzeigen (Vermögens- anzeige). Die Steuerbehörden liefern auch zu einer solchen Vermögensanzeige die erforderlichen Vordrucke. Eine Verpflichtung zur Vermögensanzeige besteht zwar nicht, aber immerhin dürste jedem Steuerpflichtigen eine solche Anzeige anzuraten sein, weil man sich dadurch eine Überschätzung seines Vermögens und damit unter Umständen einen Einspruch gegen seine Veranlagung ersparen kann. Bei Angabe des Vermögens ist der Bestand und Wert maß gebend, wie er dem Steuerpflichtigen zur Zeit der Vermögens anzeige bekannt ist. Wenn bereits seststeht, daß und welche Ände rungen darin bis zum Beginn des neuen Steuerjahres eintreten, so sind diese bei Abfassung der Vermögensanzeige mit zu berück sichtigen. Gewerbetreibende, die regelmäßigeJahresabschlüssemachen, können den Vermögensstand vom letzten Jahresabschluß zu- gründe legen. . Wie das Einkommen in der Steuererklärung nach bestimm ten Einkommensquellen angegeben werden mußte, so ist auch das Vermögen, den Anforderungen der Steuerbehörde gemäß, in Abteilungen zu zerlegen, nämlich in Vermögen, welches be steht 1. aus Kapitalbesitz: bares Geld, Kassenscheine, Banknoten,Wertpapiere, Hypothekenforderungen,Spar kasseneinlagen, die noch nicht fälligen Ansprüche auf Lebensversicherungen usw. 2. Aus Grund- und Hausbesitz: Grundstücke, Wohngebäude, Bauplätze, Gärten, Wiesen usw. Z. Aus den in einem Handels-oderGewerbe- betriebe angelegten Vermögen (Anlage- und Be triebskapital). 4. Bergwerkseigentum, Verlags-, Patent- und andere selbständige Rechte, soweit diese nicht unter den vor stehend aufgeführten Vermögensteilen berücksichtigt sind. Ansprüche auf Gehalt, Besoldung, Lohn usw., welche dem Steuerpflichtigen als Entgelt für seine Arbeitstätigkeit zustehen, gehören in keinem Falle zum steuerbaren Vermögen und brauchen deshalb nicht angegeben zu werden. Von dem steuerbaren Vermögen sind die Kapital schulden abzuziehen, wenn diese nicht bereits bei Berechnung des Anlage- und Betriebskapitals berücksichtigt sind. Schulden, welche zu nicht steuerbaren Vermögensteilen in wirtschaftlicher Beziehung stehen, z. B. (auf Preußen bezüglich) außerhalb Preußens gelegene Grundstücke oder Kapitalien, die einem außerhalb Preußens gelegenen Gewerbebetriebe ge widmet sind, dürfen nicht abgezogen werden, ebensowenig etwaige durch den Haushalt entstandene Verbindlichkeiten. Uneinbringliche Forderungen bleiben außer Ansatz. Dem Vermögen eines Steuerpflichtigen ist das Vermögen seiner Haushaltungsangehörigen zuzurechnen, sofern diese nicht selbständig veranlagt werden. Nunmehr möge das Beispiel einer Vermögensanzeige folgen. Die Unterlagen dazu liefert uns die oben abgedruckte Bilanz. Bemerkt sei noch vorweg, daß das eigene Kapitalver mögen des hier als Beispiel angeführten Buchhändlers in dessen Geschäft steckt, es kommt in der unten folgenden Vermögens anzeige bei dem Betriebskapital zum Ausdruck. Unter dem Abschnitt »Kapitalvermögen« wird hier nur das nicht im Geschäft angelegte Vermögen seiner Ehefrau angesührt, es sind SO 000 ckt 4 prozentige Deutsche Reichsanleihe, die zum Tageskurs von 101,75 .K zu bewerten sind. Es ergibt sich hier nach der Betrag von 30 525 .lk. Die eingezahlten Lebensversicherungsprämien werden nur mit zwei Drittel der Summe der bisher gezahlten Prämien oder Kapitalbeiträgen oder mit dem Rückkausswerte berechnet, in unserem Falle mit zwei Drittel der eingezahlten Prämiensumme, Der Besitzer unserer Buchhandlung hat erst eine Jahres prämie von 300 A gezahlt, er hat also in der Vermögensanzeige, nicht wie in der Bilanz niedergelegt ist, 300 .tt, sondern nur 200 ' einzustellen. Es genügt, wenn in der Vermögensanzeige nur die Haupt- jumme der einzelnen Vermögensabteilungen angegeben wer den. Eine genauere Angabe, wodurch die Summen entstanden sind und woraus sie sich zusammensetzen, wie unser Beispiel dies zeigt, ist nicht unbedingt erforderlich. Aber auch hier ist es besser, von vornherein möglichst erschöpfend und klare Aus kunft zu geben, wenn man Rückfragen u. dergl. vermeiden will. Man kann der Steuerbehörde auch die Bilanzen einreichen. Die dem Steuerpflichtigen gehörige Wohnungseinrichtung, ferner Kleidungsstücke, Wäsche, Schmuckgegenstände usw. müßten eigentlich sowohl in der Bilanz wie in der Vermögens anzeige berücksichtigt werden, weil der Kaufmann in der Bilanz sein Gesamt vermögen einstellen soll und weil diese Gegen stände doch auch einen nicht unbedeutenden Wert haben, was ja die oft nicht geringen Versicherungssummen bei Feuerver- sicherungsgesellschasten ohne weiteres dartun. Man ist aber berechtigt, dieses Haushalts- und persönliche Vermögen in der Bilanz und der Vermögensanzeige wegzulassen. Deswegen > bleibendste denn auch hier außer Betracht. Börsenblatt sür den Deutsche» Buchhandel. 7». Jahrgang. 91