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Voigtländischtr AnMgcr. Amtsblatt für die Gerichtsämter und Stadträthe zu Plauen, Pausa, Elsterberg, Schöneck und Mühltroff. RemmMechsziBer Fahrgang. V c r a n tw o rtl l ch e Rcducliou, Druck und Verlag von Moritz Wieprecht in Plauen. Dcmuth. 23. Februar 1838. Dieses Blatt erscheint wöchentlich dreimal, und zwar Dienstag», Dcnmerüag- und Sonnabends. Jährlicher AbonttementSpreiS, auch bei Beziehung durch »le Post, 1 rhlr. 10 Ngr. — Annoncen, die bis Mittags 12 Uhr ciwgehen, werden in die Tag- darauf erscheinende Nummer ausgenommen, später eingehende Annoncen finden in der nächstfolgenden Nummer Aufnahme. — Inserate werden mit 1 Ngr. sür die gespaltene CorpuS-Zelle berechnet. dcsscn Thatigkeit tragen wir Folgendes nach. Abg. Gcorgi: Er wolle nicht üder das Kapitel der BunbeSresorm sprechen, sondern nach tiner ander« Richtung hin die Ausbildung der Bundesverhältnisse hervorheden, nämlich in Bezug auf eine geinemsatne Gesetzgebung. Mäu inüffe anerkennen, maS hicrüdee in AuSfiilnung begriffen sel. Erweise nur aus die gegenwärtige« Beralhungen in Nürnberg über eine gemeinsame deutsche Handelsgesetze gebnng hin, von denen mau ein ersprießliches Resultat -- wie er «ls Zeitungen. Sachsen. Dresden, 19. Febr. Landtag. Die 2. Kammer vcr- «dschiedctc heute zwei Petitionen von Grundstücksbesitzern zu Hilbersdorf, HalSbrncke und benachbarten Ortschaften, Abhilfe der durch den Hültrn- vauch verursachten Schaden betr., und beschloß, dieselben Ler Slaatsregurung i«r Kenutnißnalune zu überweisen resp. zur Abhilfe zu empfehlen. — Aus der längeren Debatte der gestrigen Hitzung über den deutschen Bund un» Donnerstag "1177/1777 Verordnung, den heraimaheude» Schluß der Landrentenbauk betreffend. Durch das Gesetz vom 20. September 1855 iS. 595 des Ges. u. Verordn. Bl.) ist tz 2 »er Ein und dreißigste März des JahreS Ein Taufend Achthundert und Neun und fünfzig alt Schlußtermin der Landrentenbank bestimmt worden. , ES bat an der Zril geschienen. Alle die es angeht, an die Nähe dieses Termins zu erinnern, und ihnen dabei Folgendes zur pünktlichen und sorgfältigen Nachach tung zu empfeklcn. - 1) Die Berechtigten und Verpflichteten, welche die Ueberweisung von Ablösung»- oder GefällSrenten an die Landrentenbauk beabsichtigen, mögen sich dadurch , daß ße »te Einleitungen dazu Sachwaltern übertragen oder Behörden überlassen haben, von eigener Sorge für deren Förderung nicht abhalten lassen, sondern von Zeit zu Zeit über deren Fortgang Erkundigung einziehcn, um da nöthig mehrere Beschleunigung derselben herbeizusühren. Insonderheit w.rden sie sich deshalb an die General - Commission für Ablösungen und Gcmeinheitstheilungen zu «enden haben, welche ihnen nicht nur die erforder liche Auskunft cnheilcn, sondern auch nach Befinden das etwa Nöthlge verfügen wird. 2) Die Berechtigten und Verpflichteten haben in ihrem eigenen Interesse zweckwidrige Streitigkeiten über geringfügige Gegenstände zu vermeiden und, dafern derglei chen anhängig sind, durch gegenseitige Bereitwilligkeit da- baldige Zustandekommen gütlicher Vereinigungen zu fördern. 3) Auf mehreren im Königreiche Sachsen gelegenen Grundstücken hasten Abgaben und Leitungen an ausländische Berechtigte, z. B. im Auslände liegende Rittergüter, ausländische Kirchen-, Psarr- und Schulstellen, als Neallasten. Insoweit deren Ablösung nicht schon eingeleilet, den Besitzern der belasten hierländischen Grund stücke aber daran gelegen sein sollte, dieselbe noch durch Uebernahme an die Landrenlenbank zu überweisender Renten zu bewirken, haben sich die Besitzer solcher Grundstück« do» yufs der hierzu nöthigen Vermittelung schleunigst an die General-Commission zu wenden. 4) Die mit Ablösungsgeschäften betiauien Behörden haben, in Hinblick aus den herannaheuden Echt»- der Landrenlenbank, die Derantwortlichkeit zu bedenken, welche sie treffen würde, wenn durch ihre Schuld die rechtzeitige Ueberweisung von Renten an die Landrenlenbank unmöglich werden sollte, und daher dr« zu Vermeidung einer solchen Arrantwortlichkeit nöthigen Geschäftseinrichtungen zu treffen. 5) Sie haben daher insonderheit auch darauf Bedacht zu nehmen, daß die Entwürfe zu den Ablösungsrrceffen, bei deren, ihnen obliegender Prüfung ein Ukngeht» auf die Einzelnbciten des Legitimationspuncteö und des Rechnungswertes nicht unterbleiben darf, nicht etwa erst in den letzten Mon-trn und LLochen vor dem Eintritte de< Schlußtermins, sondern mit möglichster Beschleunigung und, wo nur irgend ausführbar, spätestens bis zum 31sten März 1858 an die General - Lommrssion sür Ablösungen und Ge««inheilslheilungen erngereicht werden. 6) Den Justizbehörden, insonderheit den Grund - und Hypothekenbehörden und den VormundSschaftsbehörden, ingleichen den Verwaltungsbehörden wird zur Pflicht gemacht, die AblösungSbebörken durch möglichste Beschleunigung der auf deren Anträge zu fassenden Entschließungen und zu machenden Mitiheilungen in der Beförderung «blösungssachcn zu unterstützen. 7) Auf die Vollziehung der Necesse durch die Pacisrenten ist die größte Sorgfalt zu verwenden, damit nicht durch Verstöße gegen die Bestimmungen des Mandat-, »te Abfassung der Recognitivnsregistraturen betreffend, vom 27. September 1819 (S. 221 der Gcs.-Samml), ober dafern die Vollziehung vor Verwaltungsbehörden erfolgt, ge gen die Vorschriften tz. 1 des Gesetzes, einige Bestimmungen wegen des Registnrens rc. betreffend, vom 3. Juli 1840 (S. 128 des Ges.- und Verordn.-Bl) die rechtzeitige Be stätigung der Recesse verhindert werde. 8) Sollten bei Ablösungen, bei welchen mehrere Grundstücke als berechtigt oder verpflichtet betheiligt sind, sich rückstchtlich einzelner Grundstücke durch Todes fälle, Abwesenheit, Besitzveränderungen unter den Lebenden oder sonst, nicht sofort zu beseitigende Umstände ergeben, so sind drese Grundstücke behusk sepaiater Verhandlung und Beurkundung auszuscheiben, das Hauptgeschäft aber ist «n jedem Kalle ohne Aufschub sorlzusetzen und zu beendi gen. 9) Nach tz. 20 flgb. des Gesetzes die Aufhebung des Bier- und Mablzwanges beNeffend, vom 27. März 1838 (S. 280 des Ges.- und Verordn.-Bl.) unterliegt da- Bierverlagsrecht der La'ndbrauereien auf gewisse einzelne Gasthöfe und Lchantsläuen, auf Antrag der VelvfUchtclcn, der Ablösung durch Rente. Da aber die Ucberwtis-- »ark.-it solcher Ablvsungsrentcn aus die Lankrentenbank, Nicht, wie tz. 50 wegen der Renten zu Ablö ung des Wahlzwangs geschehen, ausdrücklich durch das Gesetz auegffprochen worden ist, so bat man' früherhin Bedenken gefunden, deren Uebernahme aus die Landrentenbank geschehen zu lassen. Neuerlich haben sich jedoch, besonders mit Hinblick aus die durch daö Gesetz, Naebnäge zu den btsberigen AblösungSgesetzen betreffend, vom 15. Mai 1251 getroffenen -eweiternden Bestimmungen über lie Uebenveisbarkeit von Ablösungsrenten an die Lankrentenbank, die Ministerien des Innern unv der Finanzen zu dem Beschlusse vereinigt, von jenem Bedenken nunmehr absehenb auch Renten zu Ablösung von Bierverlagsrechten auf die Landrenlenbank überweisen und übernehmen zu lassen und in diesem Sinne an »ie General - Commission für Ablösungen und Gemeinheitstheilungen, so wie an die Landrenlenbank versügt. , Dies wird ankurch auch zu öffentlicher Kcnntmß gebracht, damit bic Bclheiliglen bis zum Schlüsse der Landrentenbank und daher unter sorgfältiger Beachtung der in gegenwärtiger Verordnung enthaltenen Andeutungen mit mögltchster Beschleunigung dle nöthigen Einleitungen treffen mögen, um sich die Vorihttle tiefer Vergünsttgung »nzuetgnen. . . Hiernach allenthalben hat sich jeder, den eS angeht, zu achten. Gegenwärtige Verordnung ist nach tz. 21 des Preßgesetz«» vom 14. März 1851 in allen daselbst bezeichneten Zeitschriften abzudrucken. Dretden, den 30. Januar 1858. DieMinifterien d e r I u stiz und d«S I n n e r v. vr. von Zschiusky. Frhr. v. Beust.