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26. Stück. Plauen, Sonnabends den 28. Junv 1828. Holzlese. Regulativ der Stabt Plauen. 1. Nur hiesigen Bürgern und Einwohnern,, ingleichen den RathSunterthanen zu Rryßig undHaselbrunn, und zwar nur Erwachsenen über 14 Jahre alt, ist das Holzlesen in den Raths - und Commun -, auch in den Hospital - Waldungen gestattet. K. 2. Sie dürfen aber nur dürres in den Waldungen liegendes Holz, ingleichen solche dürre Aestc, welche ohne Schaden der Stämme, mit der Hand, von der Erde, und ohne den Baum zu besteigen, erreicht und gebrochen werden können, ingleichen abgcfallene Tannen- und Fichtenzapfen erholen, so wie auch, auf Anweisung unsers Försters, alte Stöcke aus graben, jedoch keine flach liegenden Wurzeln an den stehenden Bäumen ausbrechen, noch weniger an Lagerholz, Wind- oder Schnecbrüchen sich vergreifen. Das Reißen grüner Streu ist besonders nachdrücklich verboten. 8- 3. Die Holzleser dürfen keine Aerte, Beile, Haeken, Sägen, eiserne Häken, Streu- reißer und überhaupt keine schneidende Werkzeuge, womit Bäume umgehauen oder Aestc ab gebrochen werden können, bei sich führen und wohl gar gebrauchen, obwohl der Aerte und Radehauen, jedoch nur zum Ausgraben alter Stöcke, sich bedient werden kann. 8. 4. Derjenige, welchem das Holzlesen gestattet ist, darf zwar so viel, als er dessen zu tragen oder auf dem Schiebekarrcn zu fahren im Stande ist, sammeln, jedoch nur zu sei nem eigenen Bedürfnisse, keincsweges aber ums Lohn für Andere oder zum Handel, indem jede Uebertretung mit der in dem allerhöchsten Mandate vom 27. November 1822 bedrohten Strafe unnachsichtlich belegt werden wird. 8- 5. Kein Holzleser darf sich in den Hölzern betreten lassen, wenn er nicht einen Er- laubnißschein vorzeigen kann. 8- 6. Dieser Erlaubnißschein wird von demjenigen RathsmitgHedc ertheilt, welcher die Holzverwaltung hat, ist abzuholen Dienstags und Donnerstags, und ist gültig auf Ein Jahr. 8- 7. Das Holzlesen ist nur erlaubt Montags, Mittwochs und Freitags, und zwar im Sommer früh von 7 Uhr an bis Abends 6 Uhr, und im Winter von früh 8 Uhr an bis gegen Abend 4 Uhr. 8- 8. Es darf auf keinen andern Platzen in denWaldungen Leseholz gesammelt werden, als auf denjenigen, welche in dem Erlaubnißscheine angegeben sind. Letztere sind daher sofort dem Rathsförster vorzuzeigen, und von demselben die Plätze darauf anzumerken» 8- 9- Die Rathswaldungen sind am Sonntage, Dienstage, Donnerstage und Sonn abende, vom 1. May bis zum 16-Juny hingegen gänzlich für dieHvlzleser geschlossen. 10- Wer in den Holzungen ohne Erlaubnißschein über dem Holzlesen betroffen wird, wird mit 2 Tagen Gcfängniß oder Handarbeit bestraft, und ist der bei sich habenden Trag«, des Schiebekarrens oder Korbs verlustig. Derjenige, welcher, außer einer Art oder Rade haue zum Ausgraben alter Stöcke, mit einem schneidenden Werkzeuge im Walde sich betreten läßt,