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V o i g t l ä n d i f ch e r Anzeiger. 39. Stück. Plauen, Sonnabends den 25. September 1830. Vaterländisches. Wir, An ton, von Gottes Gnaden, Kö- niA von Sachsen, thun hiermit kund und be kennen, daß Wir zu Erleichterung der Uns obliegenden schweren Regenten-Pflichten, so wie aus landcsväterlichcr Fürsorge für Unsere Unterlhanen, im Einverstandniß mit Unserm vielgeliebtesten Herrn Bruder Marimi-lian, Herzog zu Sachsen, Unsern vielgeliebten Neffen, Friedrich August, Herzog zu Sachsen, zum Mitregcnten Unserer Lande er wählt haben, cs sollen daher alle zu Unserer Entschließung zu bringenden Sachen Uns zu gleich in seinem Bciscyn vorgetragen und die hierauf beschlossenen Ausfertigungen von Ihm mitvollzogen werden; Wir, Marimilian, Herzog zu Sachsen, aber, erklären nicht nur Unser Einverständniß hiermit, sondern verzichten auch, aus freier Bewegung zu Gunsten Unseres geliebten Soh nes F r i c d r i ch A u g u st, Herzog zu Sachsen, auf die Nachfolge in die Krone Sachsen. Zu Urkund dessen haben Wir sothane Acte im Beiseyn der mitunterschriebcnen wirklichen Geheimen Räthc unterzeichnet und mit Un serm Hand-Petschaft besiegelt. Gegeben Schloß Pillnitz, den 13. Sep tember 1830. Anton. (1^.8.) Maximilan (l^. 8) » (Q.S.) Gottlob Adolph Ernst Nostitz und Jänckendorf. (Q. 8.) Johann Adolph von Zezschwitz. (Q.8.) Bernhard August von Lindenau. Julius Traugott Ja(ob von Könncritz. S. Kön. Majestät haben das Gewicht der Gründe nicht verkennen mögen, aus denen in der Ständischen Jntrrcession des diesjährigen Landtags das Bcdürfniß einer verbesserten Städtischen Verfassung darge» stellt worden ist, und es haben Allerhöchst» dieselben diesen Gegenstand um so mehr zu besonderer Berücksichtigung geeignet befun den, als auch im Allgemeinen der Wunsch nach einer zeitgemäßen Modifikation der zcit- herigeu Städtischen Verfassungen sich aus gesprochen hat und die Abstellung der mit letztern verbundenen Mängel dazu dienen wird, das Vertrauen zwischen den Magi straten und Einwohnern zu stärken und zu be festigen. S.K.M. haben deshalb ungeordnet, daß die Grundzüge einer solchen neuen Städ teordnung unverzüglich ausgearbeitet und sodann zwischen Deputirten der Stadträthe und den einzelnen Städtischen Communcn weitere Verhandlung vor Kön. Commissarien gepflogen werden soll. Die unterzeichnete Commission ist von S. K. M. befehligt, diese Verfügung zur allgemeinen Kenntniß zu brin gen und hält sich überzeugt, daß sämmtliche Bethciligte sich bceifern werden, Sr. K. M. landesvätcrliche Absicht durch treue Mitwir kung zur Herbeiführung einer verbesserten Communal-Verwaltung entsprechen. Dresden den 13. Sept. 1830. Die zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ruhe im Königreiche Sachsen allerhöchst ver ordnete Commission. Friedrich August, Herzog zu Sachfta. S.K.Maj.