Volltext Seite (XML)
1830 Handel«- Der Deutsche Handelstag zu Berlin wünscht eine gutachtliche Äußerung der Kammer hinsichtlich eines Handelsvertrags mit Spanien. * ? ' Hierüber berichtet der Vizepräsident namens des Ausschußes für Zoll- und Steuerwesen folgendes: Deutschland hatte mit Spanien am 3. August 1893 einen Handelsvertrag geschloffen; doch wurde dieser von den spanische» EorteS nicht angenommen, in folgedessen brach im Mai 1894 zwischen Deutschland und Spanien ein Zollkrieg ans. Dieser Zollkrieg wurde im Sommer 1896 durch eine Verständigung beendigt, auf Grund deren die beiden Länder sich gegenseitig ihre niedrigsten autonomen Zollsätze gewährten, dagegen einander den Mitgenuß der anderen Ländern ein- geräumten vertragsmäßigen Zollermäßigungen vorenthielten. Durch eine» Noten wechsel vom 12. Februar 1899 wurde dann die Vereinbarung getroffen, daß Deutschland und Spanien einander für die Einfuhr die Meistbegünstigung ein räume»; diese Vereinbarung ist am 1. Juli 1899 in beiden Ländern in Kraft getreten. Da z» hoffen steht, daß der früher fehlgeschlagene Versuch, einen Tarif vertrag mit Spanien zu schließen, jetzt von neuem mit besserem Erfolg wieder ausgenommen werden wird, so stellte der Deutsche HandelStag seinen Mitgliedern anheim, ihm mitzuteilen, was für Wünsche in Bezug auf die Neuregelung der handelspolitischen Beziehungen zwischen dem Deutschen Reiche und Spanien bestünden. Die Kammer richtete daraufhin an 85 Firmen ihres Bezirks das Ersuchen, ihr solche Wünsche zu äußern und zu begründen, die bei den bevorstehenden Verhandlungen: 1. hinsichtlich der einzelnen Sätze des spanischen Zolltarifs, 2. hinsichtlich anderer in dem Vertrag zu regelnder Verhältnisse zur Geltung zu bringen sind. Auf die Rundfrage sind 16 Antworten eingegaugen, von denen 8 kundgebeu, daß sie keine Beziehungen zu Spanien haben und daher auch nicht in Betracht kommen. Die 8 übrigen Auskunftgeber vertreten die Textilindustrie, die Eisen industrie, die Papierindustrie, ferner die Pianofortefabrikation und die GlaS- sabrikation. Zur Frage l spreche» sich nur 2 Firme» unter Bezeichnung der Zollsätze dahin aus, daß die Sätze herabgemindert werde» möchten. Eine Firma wünscht, daß die ihren Export angehenden Zölle herabgesetzt und »och lieber Gewichts zölle kingeführt werden möchten. Den Wunsch, daß die Zölle nicht erhöht werden und daß Deutschland nicht schlechter als andere Länder gestellt werden möge, ver treten 2 Firmen. Betreffs der Frage 2 spricht sich keiner der Berichterstatter direkt für eine der in Frage kommenden Vertragsformen ans. Es ergibt sich aber aus den Berichten, daß die vertragsmäßige Regelung der handelspolitischen Verhältnisse mit Spanien allenthalben gewünscht wird. Wenn auch das Material für einen Bericht ziemlich knapp ist, so empfiehlt der Ausschuß für Zoll- und Stcuerwesen doch, einen Bericht über das Ergebnis der diesseitigen Umfrage an das Ministerium des Innern und an den Handcls- tag zu senden. Die Kammer beschließt nach diesem Anträge. XIII. Formen und Bräuche, auch Rcchtsformen des Wirtschaftslebens. Allgemeine Gesetzgebung für Handel nnd Gewerbe. Genrdmi- Der Deutsche Haudelstag zu Berlin teilt seine Eingabe an den preußische» Minister für Handel und Gewerbe mit, betreffend die Erfordernis der Ge- ^Vcrändc" nehmigung bei Veränderungen der Detriebsstätte oder des Betriebes. Die ronqen in Verhältnisse im diesseitigen Kammerbezirkc haben bisher keinen Anlaß zu Klagen drmBetriebe gegeben, (lfn vcrgl. Sitzungsbericht vom 14. Dezember 1904, Seite 124.) der nach 16 derG.-Hge- orhmigunßs- p süchtigen «nlagen. Bestechung Der Bund Deutscher Kaufleute zu Berlin legt seine Stellung zur Frage der iw Handels-Bestechung kaufmännischer Angestellter durch Liescranten dar. gewerbe. Betchätti» Der Sächsische Provmzialvcrein sür Getreide- und Produktenhandel zu Halle qung von überreicht eine au deu preußische» Uuterrichtsmiuister gerichtete Eüigabe über die Lehrern im von axhrern und Geistliche» in deu Vorstände» und von Ge- Äufsichtsrüteu von Genossenschaften. nassen- Hierzu berichtet der Präsident: In verschiedenen Teilen des preußischen schaflen. Staates sind Beschwerden darüber laut geworden, daß es mehr und mehr Brauch werde, Geistlichen und Lehrer» die Stellen als Mitglieder des AnfsichtsrateS oder des Vorstandes von Spar- und Darlehnskassen, Einkaufsgenossenschaften, Konsum- Vereinen und anderen Erwerbs- nnd Wirtschaftsgenosseuschaften zu übertragen, nnd daß die vorgesetzte Dienstbehörde den Lehrern bereitwillig die Erlaubnis zur Über nahme derartiger Ämter erteile. Da nun aber durch die Konsmuvereine usw. der Häudlcrstaud, insbesondere aber die Kleinhändler, vielfach geschädigt werden, so hat der sächsische Provinzialvercin für Getreide- und Produktenhandel zu Halle au deu preußische» Minister der geistliche», Unterrichts- nnd Mediziualangelegen- heiten die Ditte gerichtet, eS möchte den Lehrern, sowie den Geistliche» die Er laubnis zur Übernahme von Ämtern und Beschäftigungen in Erwerbs- und Wirt- schaftSgcnossenschaftcn aller Art künftig nicht mehr erteilt werden. Da die An gelegenheit eine allgemeine Bedeutung zu haben schien, sind auch im diesseitigen Kammerbezirke Erhebungen angestellt worden. ES hat sich dabei ergeben, daß bei keinem der 21 Konsumvereine des ganzen KanimerbezirkeS Staatsbeainte oder bezahlte Gemeindebeamte zu den Vereinsleitern gehören. Ob bei den übrigen Genossenschaften, insbesondere bei den zahlreichen Spar- und Darlehns- vereinen, den landwirtschaftlichen und den Wasserleitungsgeuossenschaften, Lehrer oder andere Beamte zn den Vorstandsmitgliedern gehören, ist diesseits unbekannt. Jedenfalls ist bisher noch niemals bekannt geworden, daß sich im Kammerbezirke llnzuträglichkeiten im behaupteten Sinne entwickelt hätten. Bei dieser Sachlage dürfte von einer Unterstützung deS Vorgehens des ge nannten Vereines abzusehen sein. Die Kammer beschließt so. Vertrag für Der Deutsche Haudelstag zu Berlin teilt mit, daß er im Mai eine Ver di« Getreide» sammlmig eiuberufen will, welche sich mit der Festsetzung eines Vertrags für ablodungen Getreideabladungen von der Ostsee befassen soll, in ähnlicher Weise, °ckttee* ""e dies für die Festsetzung des deutsch-niederländischen Vertrags für Teilladungen von dem Schwarzen Meere usw. geschehen ist. Von einer Beteiligung ist Abstand genommen worden. Handel«- Der Deutsche HandelStag zu Berlin teilt seine Bemühungen mit, im Ge- gcdranch imtreidehandel den Prozentsatz deS Besatzes möglichst hcrabznmindern nnd ^'kreide- hierzu seine für diese Angelegenheit hauptsächlich in Betracht kommenden Mitglieder um eine gutachtliche Äußerung. Eine von der Kammer vorgenommene Erhebung ergab, daß sich der Ge treidehandel des Bezirks gleichfalls für die vom Präsidenten des Deutschen Handels tages geäußerten Wünsche aussprach. Hiervon ist der HandelStag in Kenntnis gesetzt worden. 8. Gewohnheitsrecht, Handelsgebräuche. Handel«- Die Königliche AnltShanptmannschaft zn Löbau ersucht nm ein Gutachten qcvrauch im darum, ob es dem reellen H andelögebranche entspricht, daß ein Rnmprodukt, ""welches nur öOProzent echten Rum enthält, als „Jamaika-Rum" in den Handel gebracht ivird. Auf Grund einer in sachverständigen Kreisen veranstalteten Unifrage ist das Gutachten dahin abgegeben worden: 1. Unter der Bezeichnung „Jamaika-Rum" ist echter Rum von deu west indischen Inseln zu verstehen; 2. es entspricht dem reellen HandelSgebranch, daß der hochgrädige, cingeführte Jamaika-Rum im Alkoholgehalt durch Zufügung von Wasser herabgesetzt wird; 3. über den Mindestgehalt an Alkohol dieses mit Wasser verdünnten Jamaika- Run, gehen die Ansichten der Sachverständigen auseinander, jedoch scheint ein Gehalt von 60 Prozent das übliche zn sein; 4. Zusätze von anderen Bestandteilen als Wasser sind zn deklarieren. Im Anschluß hieran teilt der Präsident folgendes mit: Rahroua«» Eine Fruchtsaftpresserei des KanimerbezirkeS hatte sich darüber befchwert, , "1?*^ daß den Fabrikanten von NahrungS- und Genußmitteln aus der Art und Weise, " * ' wie die Nahrungsmittelkontrolle von einzelnen Nahrungsmittelchemikern gehand habt werde, nicht nur große Belästigungen, sondern auch erhebliche finanzielle Nachteile erwüchsen. Sie wies dabei insbesondere auf die Tatsache hin, daß die Anforderungen, die von den Nahrungsmittelchemikern an die Warenbezeichnungen gestellt werden, in den einzelnen Bundesstaaten ganz verschieden sind. Beispiels weise ist es vorgekommen, daß solche Warenbezeichnungen, welche von den Nahrungs mittelchemikern in Sachsen ausdrücklich empfohlen worden waren, in Berlin von den Nahrnngsmittelchemikern als unzulässig beanstandet worden sind. Diese Tatsache» sind dem Königlichen Ministerium des Innen« einberichtet worden. Das KHnigliche Ministerimn hat die Angelegenheit zur Kenntnis des Reichskanzlers gebracht, welcher hierauf mit den beteiligten preußischen Ressortministern in Verbindung getreten ist. Das Ergebnis steht noch aus. Im übrigen ist nach Mitteilung des Königlichen Ministeriums Aussicht vorhanden, daß bei künftiger einheitlicher Ausgestaltung der Nahrungsmittelkoutrolle die aüs dem vorliegenden Anlaß vom König!. Ministerium angeregte Einrichtung einer Reichsprüfungsstelle, welche in Zweifelfällen über die Anforderungen an die Be schaffenheit und Bezeichnung der Nahrungsmittel zu entscheiden haben würde, in Erwägung gezogen werden wird. Die Kgl. Amtshanptmannschaft zu Löbau ersucht die Kammer um eine gut- Handels, achtliche Äußerung darüber, was für Anforderungen an einen Kornbranntwem zu stellen seien, der unter der Bezeichnung Wein körn in den Handel gebracht wird. Handel mit Hierüber berichtet der zweite Sekretär: Schon seit einer langen Reihe von Weiakor«. Jahren — angeblich schon seit mehr als 30 Jahren — wird von einigen Braunt- weiiibrennereien der Oberlausib ein Kornbranntwein in den Verkehr gebracht, dem durch Zusatz einer kleinen Menge Obstwein ein weinähnlicher Geschmack ver liehen worden ist. Dieses Getränk, das in weiten Kreisen der Oberlausitzer Be völkerung gut eingeführt ist, ist nicht nur bis zum Erlaß des Weingesetzes vom 24. Mai 1901, sondern auch späterhin ganz allgemein und unbeanstandet als „Weinkorn" in den Verkehr gebracht worden. Eine Täuschung des Publikums ist mit dieser Sachbezeichnung nicht beabsichtigt «vorbei«, insbesondere sollte mit ihr nicht zum Ausdruck gebracht werde», daß etwa „Traubeuweiu" zur Herstellung des Getränkes verwendet worden wäre. Der Trinker, der beim Ausschank in Gläsern eigentlich nur den Preis für gewöhnlichen Branntwein zahlt, weiß, daß er einen Korubranntwein mit Weingejchmack vor sich hat. Wie aber dieser Ge schmack zustande gekommen ist — ob durch Obstwein oder durch Traubcnwein —, ist dem Verbraucher bisher ganz gleichgültig gewesen. Jedenfalls stimmen die von der Kammer befragte«, Sachverständigen darin überein, daß es bis vor kurzen, ganz allgemein handelsüblich gewesen sei, zur Herstellung von Weinkom Fruchtwein zu verwende». Erst im Jahre 1904 ist die NahrttngSmitteltontrolle der Untersuchung vo«, Weinkorn in größerem Umfange näher getreten nnd hat die Forderung ausgestellt, das in der eben erwähnten Weise hergestellte Getränk künftighin „Fruchtweiiikorn" oder „Frnchtkorn" zu neunen. Dieser Forderung haben sich die Destillateure bereits jetzt zum Teil gefügt uud ihre Kiiiidenkreisc auf die neue Bezeichuuugsart ausdrücklich aufmerksam ge macht. Die von der Kammer befragten Sachverständigen haben sich auch aus drücklich damit eiuverstemden erklärt, daß von den Behörden künftighin für das erwähnte Erzeugnis die genaue Bezeichnung Obstweinkorn, Fruchtweinkorn oder Fruchtkorn verlangt werde. Die Bezeichnung Weinkorn bliebe alsdann für solchen Kornbranntwein Vorbehalten, welcher unter einem Zusatze von Tranben- wcin hergestellt worden ist. In diesem Sinne ist das vom Präsidium erstattete Gutachten abgegeben worden. Ein allgemeiner Handelsgebrauch hat sich jedoch für die neuen Bezeichnungen noch nicht herausgebildet. ES sind demgemäß auch Händler und Fabrikanten, die für ihre Erzeugnisse aus Korubrauntwein und Obst wein schlechthin die alte Benennung Weinkorn weiterverwaudten, von der Anklage der Nahrnugömittelfälschung frcigesprochen worden. Die Kammer nimmt von dem Berichte Kenntnis nnd erklärt sich mit dem vom Präsidium erstatteten Gutachten einverstanden. 6. Formen deS Wirtschaftslebens. (Kartelle, Submissionswcskn, Genossenschaftswesen, Hausienveseu usw.) Das Königliche Ministerium ordnet die Benennung der in, Bezirke vor- Kartell» handeuen oder auch vorhanden gewesenen Kartelle, Ringe und dergleichen an, enquete. auch wenn diese nicht in der Form einer handelsrechtlichen Gesellschaft in die Öffentlichkeit getreten sind, sondern nur lose Vereinigungen rein privatrechtlichen Eharakterö darstellen. Der Verordnung ist auf Grund des Ergebnisses einer Umfrage unter den Kammermitgliedern entsprochen worden. Eine Firma des Bezirks klagt darüber, daß die sächsische Eisenbahnvcrwal- Sub» tuug nnd die Militärbehörden größere Bauten häufig an Generalunternehmer missions vergeben. Diese vergeben ihrerseits die Arbeiten wieder im Wege der Sub- Mission. Die betreffende Firma bittet, bei der Königlichen Generaldirektion dahin vorstellig zu werden, daß diese, falls sic sich für gewisse Bauausführungen zur unmittelbaren Vergebung au die Baugewerken nicht entschließen kann, weuigsteiis die vom Hamburger Senate getroffenen SubmissionSbediuglliigen an- nehme. Diese lauten folgendermaßen: „Wenn in den besonderen Bedingungen die Einlieferung von Proben, die Angabe von BeziigSgnellen oder die Aufgabe von ttnterübcrnehmern gefordert wird, so sind solche von dem Anbieter zu machenden Vorlagen für ihn i«, der Weise verbindlich, daß er nach erteilten, Zuschläge nach den vorgelegte«, Proben und aus den genannte» Bezugsquelle» liefern muß rind die aufgegebenen Unter übernehmer nicht ohne Genehmigung der Behörde ändern darf. Für den Fall, daß der Übernehmer die von ihm in seinen, Angebot nam haft gemachten Unterübernehmer ohne behördliche Genehmigung wechsel» sollte, ist die Behörde befugt, ohne weiteres dem Übernehmer die Fortsetzung der Arbeit zu entziehen nnd dieselbe anderweit durch ihr geeignet erscheinende Unterüber- nehmer auf Kosten des Übernehmers ausführen zn lassen. Die Zahlungen au den von der Behörde angenommene«, Unterübernehmer erfolge«, für Rechnung des Übernehmers, «vobei auch die hinterlegte Sicherheit oder die Bürgen in Anspruch genommen werden können. Auch für alle dem. Staat infolge des Wechsels des Unterübernehmers erwachsenden Nachteile, wie beispielsweise Verzögerung der Bauarbeiten, höhere Ansführmigskosteil usw., bleibe«, der Übernehmer nnd die Bürgen verantwortlich." Der Gew erbe kamniervorsitzcnde bestätigt, daß auch in, Kammerbezirke hinsichtlich des Submissionswesens noch Übelstände bestehen. Er beantragt daher uamenä des Ausschusses für Gewerbewesen, die Kammer «volle die vom Ham burger Senate getroffenen SnbmissionSbedingungkn als empfehlenswert bezeichnen und diese Erklärmig im Sitzungsberichte anfnehmcn. Herr Lau lisch bringt zur Sprache, daß in den Anschlägen oft gesagt ist „einschließlich aller Nebenarbeiten". Manchmal wären diese Nebenarbeiten um fangreicher als die betreffende Arbeit selbst. Er regt deshalb an, daß angestrebt werde, die Bezeichnung „Nebenarbeiten" durch genauere Bezeichnungen zn ersetzen. Die Kammer erhebt sowohl den Antrag des Ausschusses, als auch die Anregung des Herrn Lankisch zum Beschluß. Der Stadtrat zn Zittau fragt au, welche Schritte und Maßregeln die Gc- Genossen» Werbekammer hinsichtlich der Errichtung von Handwerkergenossenschafte»'^"^*'«». ergriffen nnd beschlossen hat, beziv. in Anregung zu bringen gedenkt. Dem Stadtrate ist erwidert worden, daß die Kammer die Innungen und Gewerbevcreine ihres Bezirks durch ein Rundschreiben befragt habe, ob in ihren Kreisen für die Errichtung von Genossenschaften ein Bedürfnis wahrzunehmen sei. (Zu vergl. Punkt XI der Tagesordnung.) Der Trustabwehransschiiß zu Frankfurt a. M. ersucht die Kammer, dafür ein- Geschenkvcr« zutrcteu, daß gesetzlich verboten werde, den Warenlieferungen Geschenkverspre- chungen über Gebrauchsartikel aller Art beizufügen. Waren- Deu, Trustabwehrausschuß ist die Stellnnguahme mitgeteilt worden, die die Uefrrungen.