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veror-»»«gSvlatt der SreiSha«-t»a»»fchaft va»tze« z«ßleich al- SorMorialbehörde der Oberlaafitz. Amtsblatt -er Amtshauptmannschaften Bautzen und Löbau, des Landgerichts Bautzen und der Amrsgerichte Bautzen, Schirgiswalde, Herrnhut und Bernstadt des Hauptzollamts Bautzen, inglcichen der Stadträte zu Bautzen und Bernstadt, sowie der Stadtgemeinderäte zu Schirgiswalde und Weißenberg. Orga« der Handel-- «ad G e » e r d e k a » » e r z» Attta«. verantwortlicher Redakteur: Amo Zschuppe. (Sprechstunden wochentags von 1V—N und von 3—4 Uhr). — Telegramm-Adresse: Amtsblatt Bautze» Fernsprechanschluß Nr. 51. Bautzener Nachrichten erscheinen, mit Ausnahme der Lonn- und Festtage, täglich abends. Preis d«4 vierteljährlichen Abonnements 3 JnserlionSgebühr für den Raum einer Petit-ZpaitzeUe gewöhnlichen Lopes 15 in geeigneten Fällen unter Gewährnng von Rabatt; Ziffern», Tabellen- und anderer schwieriger Satz entsprechend teurer. RachwetSgebühr für jede Anzeige und Insertion 20 4. Mr briefliche «uskunstsrrteuuna 1V 4 'uud Porto). WM' Nur bis früh 10 Uhr eiugeheute JujerRte finde» noch i» de« abend- erscheinende» Blatte dl>fieahMe. ^DW Inserate nehmen die GeschästSstell« des Blatte« und die Annoncenbureaus au, desgleichen die Herren Walde in Löbau, Claaß in Weißenberg, Lippitsch In Schirgiswalde Gustav Kröling in Bernstadt, Buhr in KamgShain bei Ostritz, Reußner in Ober-Cunnersdorf und von Lindenau in Pulsnitz Ar 158. 1!W5 Dienstag, den 11. Juli, abends Herr Amt-Hauptmann vou Erdmanusdorsf ill Kamenz ist vom 16. Juli bis 13. August laufenden Jahres beurlaubt Seine Stellvertretung während dieser Zeit ist Herrn Regierungsassessor Zobel in -Kamenz übertragen worden. Bautzen, am 8. Juli 1905. Der K r e i s h a up t m a n n: vou Schlieben. Fr. Herr Amtshauplmaou vou Kirchbach ill Vautztll ist vom 17. Juli bis mit 13. August laufenden Jahres beurlaubt. Seine Stellvertretung während dieser Zeit ist Herrn Regierungsrat Ur. Eras in Bautzen übertragen worden. Bautzen, am 10. Juli 1905. Der Kreishauptmann: von Schlieben. Fr Der Plan über die Errichtung einer oberirdischen Telegraphenlinie an der Landstraße von Kreckwitz uach Litten liegt bei dem Postamt in Bautzen aus. Dresden-A-, 7. Jalt 1905. Kaiserliche Ober-Postdirektion. I. V.: Gräper. Gr. Der Plan über die Herstellung einer unterirdischen Telegraphenlinie vom Postamt in Bautzen nach der Realschule und dem Packhof liegt bei dem Postamt in Bautzen aus. Dresden-A., 8. Juli 1905. Kaiserliche Ober-Postdirektion. I. V.: Gräper. Gr. Oe ffeutliche Zustellung. Die Firma Croeber L Bunge in Dresden, — Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt vr. Peisel in Bischofswerda — klagt gegen den Färber Louls Stelter senior, zuletzt in Kamenz, jetzt unbekannten Aufenthalts, auf Grund von Wechseln und Kauspreisrest für Farbwaren und Chemikalien mit dem Anträge, den Beklagten zur Zahlung von 1. 2171 Mk. 95 Psg 'ebst 6 Prozent Zinsen von 1114 Mk. 05 Pfg. seit 22. April 1905 und 1050 Mk nebst 6 Prozent Zinsen seit 1. Mai 1905, sowie 7 Mk 95 Psg. Provision und Porloauslageu, 2. 987 Mk. 30 Psg. nebst 6 Prozent Zinsen von 984 Mk. 05 Psg. seit 30. Mai 1905, 789 Mk. 60 Pfg. nebst 6 Prozent Zinsen von 780 Mk. leit 1. Juni 1905, 1493 Mk. 50 Psg. nebst 6 Prozent Zinsen von 1480 Mk. seit 15. Juni 1905 mit Provision und Protestkosten, 3. 3559 Mk. 65 Pfg. nebst 5 Prozent Zinsen seit Klagerhebung und 1695 Mk. als am 5. Ok tober 1905 fällig werdende Kauspreissordernng zu verurteilen und das Urteil bez. gegen Sicher heitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Klägerin ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die Ferien- Zivilkammer des Königlichen Landgerichts za Bautzen auf den 30. August 1905, vormittags ValO Uhr, mit der Aufforderung, einen bei diesem Gerichte zugelassenen Rechtsanwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Der Gericht?schreiben des Königlichen Landgerichts Bautzen, am 6. Juli 1905. In dem Kcnkursversahren über das Vermögen des Tischlermeisters August Valentin Fiedler in Bautzen ist zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen Termin aus Souuabend, den 29. Juli 1905, vormittags 9 Uhr vor dem Königlichen Amtsgerichte hierselbst anberaumt. Bautzen, den 10. Juli 1905. Königliches Amtsgericht. Von dem unterzeichneten Stadlrate soll die Lieferung von 715 Raummeter kiefernen Scheitholzes vom Wintereinschlage 1904/05 unter Ler Bedingung freier Anfuhre iu die Kinderarbeitsschule und den Wirt- schastshof, sowie die Lieferung von 3300 Zentner Nutzkohle I 10480 „ Mittelkohle I und II vom Brücher Johannjchacht oder Ossegger Alexanderschacht und 12750 Zentner Saxonia-Briketts vergeben werde». Angebote sind verschlossen mit der Aufschrift: „Holz- und Kohlenlieserung" bis 18. Juli 1905 mittags 12 Ubr bei der Bauabteilung des StadtratS, Kornmarkt 3, 1, einzureichen, wo auch die näheren Bedingungen übe: die Lieferungszeilen ungesehen werden können. Die Kohlen und Briketts sind frei Bautzen zu liefern, auch hat der Lieferant die Indirekte Stadt anlage hierfür zu übernehmen. Die Auswahl unter den Geboten sowie die Zurückweisung aller Gebote wird ausdrücklich Vorbehalten. Bautzen, am 6. Juli 1905. Der Stadtrat. vr. Saeubler, Oberbüraermeiüer Str. die AuSlosullg voa Schuldverschreibllllgea her cvallgelischen Schnlgemcill-e vautzea bett* Die planmäßige Auslosung der mit Schluß dieses Jahres zur Einlösung gelangenden 3'/,°/» Schuld verschreibungen der evangelischen Schulgemeinde Bautzen vom 3. Januar 1887 wird Mittwoch, de« 12. Juli 1905, nachmittags 4 Uhr, im Geschäftszimmer, Rathaus 1 Treppe, durch den Anleiheausschuß vorgenommcn werden. Die Auslosung erfolgt öffentlich. Bautzen, am 7. Juni 1905. Der evangelische Schulausschuß. Bürgermeister Or. Zahn, Vorsitzender. A. Zur Marottokouserenz. Die „Nordd. Allgem. Ztg." meldet: Die zwischen dem "Kaiserlichen Botschafter Fürsten von Radolin in Paris und dem französischen Minister der auswärtigen Angelegen heiten, Ministerpräsidenten Rouvier, ausgetauschten Erklärungen über die Marokko-Konferenz lauten in Uebersetzung wie folgt: I. Schreiben des Französischen Mi nisters der auswärtigen Angelegenheiten, Ministerpräsidenten Rouvier, an den Kaiserlichen Botschafter Fürsten von Ra dolin vom 8. Juli 1905. „Herr Botschafter! Die Regie rung der Republik ist durch dre Besprechungen, die zwischen den Vertreter der beiden Länder sowohl in Paris wie in Berlin stattgefunden haben, zu der Ueberzeugung gelangt, daß die Kaiserliche Negierung auf der von dem Sultan von Marokko vorgeschlagenen Konferenz keine Ziele verfolgen wird, welche die berechtigten Interessen Frankreichs in diesem Lande in Frage stellen oder im Widerspruche stehen mit den Rechten Frankreichs, die sich aus seinen Verträgen (oder Arrangements) ergeben und sich im Einklänge mit folgenden Grundsätzen befinden: Souveränität und Unabhängigkeit des Sultans; Integrität seines Reiches; wirtschaftliche Freiheit ohne jede Ungleichheit; Nützlichkeit von polizeilichen und finanziellen Reformen, deien Einführung für kurze Zeit auf Grund internationaler Vereinbarung geregelt werden soll; Anerkennung der Lage, die für Frankreich in Marokko ge schaffen wird durch die langausgedehnte Grenzberührung zwischen Algerien und dem Scherifischen Reiche, durch die sich hieraus für die beiden Nachbarländer ergebenden eigen artigen Beziehungen sowie durch das hieraus für Frankreich folgende besondere Interesse daran, daß im Scherifischen Reiche Ordnung herrsche. Infolgedessen läßt die Regierung der Republik ihre ursprünglichen Einwendungen gegen die Konferenz fallen und nimmt die Einladung an. Geneh migen pp. Rouvier." II. Antwort des Kaiserlichen Botschafters Fürsten von Radolin an den französischen Minister der auswärtigen An gelegenheiten, Ministerpräsidenten Rouvier, vom 8. Juli 1905. „Herr Ministerpräsident! Da die Regierung der Republik die von dem Sultan von Marokko vorgeschlagene Konferenz annimmt, hat die Kaiserliche Regierung mich be auftragt, Ihnen ihre mündlichen Erklärungen zu bestätigen, wonach sie auf der Konferenz keine Ziele verfolgen wird, welche die berechtigten Interessen Frankreichs in diesem Lande in Frage stellen oder im Widerspruche stehen mit den Rechten Frankreichs, die sich au» seinen Verträgen (oder Arrangements) ergeben und sich im Einklänge mit folgenden Grundsätzen befinden: Souveränität und Unabhängigkeit des Sultans; Integrität seines Reiches; wirtschaftliche Freiheit ohne jede Ungleichheit: Nützlichkeit von polizeilichen und finanziellen Reformen, deren Einführung für kurze Zeit au Grund internationaler Vereinbarung geregelt werden soll Anerkennung dec Lage, die für Frankreich in Marokko ge schaffen wird durch die langausgedehnte Grenzberühruw zwischen Algerien und dem Schellfischen Reiche, durch di sich hieraus für die beiden Nachbarländer ergebenden eigen artigen Beziehungen sowie durch das hieraus für Frankreic folgende besondere Interesse daran, daß im Scherifischen Reiche Ordnung herrsche. Genehmigen pp. Fürst von Radolin." III. Gemeinsame Erklärung des Kaiserlichen Botschafters Fürsten von Radolin und des Französischen Ministers der auswärtigen Angelegenheiten, Ministerpräsidenten Rouvier, vom 8. Juli 1905. „Die Deutsche Regierung und die Re gierung der Republik kom-. m überein: 1. gleichzeitig ihre zur Zeit in Fez befindlichen Gesandtschaften nach Tanger zurückzuberufen, sobald die Konferenz zusammengrtreten sein wird; 2 dem Sultan von Marokko gemeinschaftlich durch ihre Vertreter Ratschläge erteilen zu lassen zur Feststellung des von ihm der Konferenz vorzuschlagenden Programms auf den Grundlagen, wie sie in den unter dem 8. Juli 1905 zwischen dem Deutschen Botschafter in Paris und dem Mi nisterpräsidenten und Minister der auswärtigen Angelegen heiten ausgetauschten Schreiben angegeben sind. Geschehen in Paris, den 8. Juli 1905. Fürst von Radolin. Rouvier." Schwurgericht und Schöffengericht. Mit Recht hat Blackstone, der größte Rechtslehrer Eng lands, den „Prozeß vor der Jury oder dem Volk" als das größte Bollwerk der Freiheit des englischen Volkes gepriesen. Mit Recht und aus tiefen Gründen ist ein Menschenalter hindurch bis 1848 das Schwurgericht von aufgeklärten Rechtslehrern, Richtern und BolkSmännern gefordert worden; es fehlte auf keinem Wunschzettel des Volke- in der Zeit der Volkserhebung, als ein starker Einspruch gegen die Art von Rechtspflege, die in der vormärzlichen Zeit bestand. Der Strafprozeß steckte damals ganz in den alten Gleisen des Jnquisitionsverfahrens, kannte weder Oeffentlichketl noch Mündlichkeit und ermangelte jeder Gewähr einer ordentlichen, gesunden und gerechten Rechtssprechung. Lange Zeit galt das Schwurgericht als Errungenschaft des sogenannten „tollen JahreS", als ein Teufrlswerk des revolutionären Auslandes, besonders der Engländer. Tatsächlich aber ist es nicht aus England, sondern aus Frankreich zu uns ge kommen und es hatte in den preußischen Landesteilen, in denen das Napoleonische Recht galt, schon lange bestanden, als Friedrich Wilhelm IV. sich entschloß, die Schwurgerichte für ganz Preußen zuzugestchen, damit, wie es in dem Be richt deS Ministeriums vom 30. Dezember 1848 hieß, „den Wünschen der großen Mehrzahl deS Volkes als der An forderungen, welche in Bezug auf Zuverlässigkeit und Nach druck der Strafrechtspflege unabweislich geboten sind, Ge nüge geleistet wird". ES war bekanntlich ein Berliner Staatsanwalt, welcher im Kwilecki Prozesse dem Schwurgericht das Totenglöcklein läutete, indem er den Geschworenen die Drohung zuschleu- derte, sie würden dem vielfach angcfeindeten Schwurgericht geradezu das Todesurteil sprechen, wenn sie noch mehr Schutdbeweise verlangten. Der Sturm, der sich gegen den Urheber dieses Ausspruches in der Presse erhob, bewies, wie sehr das Volk an dieser Einrichtung hängt. Dennoch har jener Staatsanwalt nichts weiter ausgesprochen, als etwas, worüber man sich in Fachkreisen längst einig ist. Bereits auf dem 18. deutschen Juristentag im Jahre 1886 habe man sich mit der Frage beschäftigt, ob die Zuziehung von Laien in Strafsachen m der Praxis sich bewährt habe, und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß „die Schöffengerichte sich im allgemeinen in der Praxis bewährt haben", daß da gegen „die dermalige Einrichtung des schwurgerichtlichen Verfahrens der Reform dringend bedürftig sei". Durch Kompromiß ist seiner Zeit festgesetzt worden, daß für schwere Straffälle die Schwurgerichte, für mittlere die gelehrten Richter, für leichtere Straffälle die Schöffengerichte zuständig sind. Diese dreifache Gestaltung des urteilenden Gerichtes (Schöffengericht, rechtsgelehrte Richter, Schwur- geeicht) wird wohl allseitig als auf die Dauer nicht haltbar angesehen. Für eine völlige Verdrängung des Laienrlements aus der Rechtsprechung wird sich keine allgemeine Zu- timmung erzielen lassen, eher für eine Vermehrung des- rlben. Einer solchen redet neuerdings kein geringerer als der Leipziger Rechtslehrer Geh. Rat Professor vr. Wach in der „Deutschen Juristenzeitung" das Wort, namdem er bereit- wiederholt zu Gunsten der Durchführung der Schöffengerichts- Verfassung seine Stimme erhoben hat. Der Schöffe, sagt Professor Wach, ist dem Richter koordiniert und hat gleich hm in der mündlichen Verhandlung ungeteilte UrteilS- funktion. Er kann naturgemäß nur Mitwirken in Gerichten,