Volltext Seite (XML)
Anmevkunge n. 1 .) Zu Verhütung von Mißverständnissen wird dem bergbauenden Publikum bemerklich gemacht, daß die nach der bestehenden Verfassung auf dem Ausbeutbogen und zwar höherer Bestimmung gemäß, nur bei Ueberschuß ge benden und sich frei verbauenden Gruben angegebene bergamtliche Kurtaxe, da sie lediglich auf bergmännische Wahr scheinlichkeiten, und ihrer Natur nach aus unsichere Umstände gegründet ist, keineswegs gewährt werden, oder irgend einen sichern Maasstab abgeben kann, wornach der Inhaber der Kuxe einen bestimmten Gewinn an terminlich cin- laufenden, die Stelle von Kapitals-Zinnsen vertretenden Geldsummen zu gewarten habe. 2 .) Bauenden Herren und Frauen Gewerken dienet ferner zur Nachricht, daß in den vereinigten Bergamtsre- fieren Annaberg, Scheibenberg mit Hohenstein und Oberwiesenthal, Carl Friedrich Zimmermann, ingl. Lud wig Heinrich Müller als Zubußboten, Carl August Ernst Göbel interimistisch als solcher, so wie Fried rich August Müller als Zubußbeibote bestellt sind, und von denselben ein jeder Gewerke bei dem Abtragen sei ner Zubußen, die Vorzeigung der Aufrechnungstabellc, welche das Grubcngebäude betrifft, auf dem derselbe Kuxe bauet, zu verlangen berechtigt sey. 20 35 —INeu Heilig Kreutz Fdgr. am Schottcuberg, Strödel. Strödel. Schreiber. Neubert. Neubert, int. Ohngefähre Kuxtaxe. Schichtmeister und Lehnträger. Quartal VrSEEG Z8-L4 1.) Namen der fiseaUschen, und der Lm Frei- Tiefer Junger Andreas Stölln im Schreckenberg, s. Nicolaus QrgelftollnstügeL im Schottcnberg, Gemeinschaftliche Wasserleitung in der Orgclstollnsohle, Krönung Fdgr. am Schreckenberg, Beilehn von Marens Röh ling Fdgr., ------- Marcus Röhling Fdgr. am Schreckenberg, - - verbnu stehenden Zechen. Amurberger Rester. Königl. Bierfchnabel- Orgel-, Marcus Röhling- und 2 ) Namen der Zechen, welche theiLs ans dem Com- munbegnadignngsfond (6om ), theiLs von Gewerken und Cigenlohnern mit Zubußen gebaut werden. Die bei den Zubußzechen specificirtcn und mit bcrgamtlicher Genehmigung angeschlagenen Zubu ßen sind bei Vermeidung des in Nr. 0. Woche des Quartals Trinitatis den Nen Mak 1844 angehenden, und dann Nr. 6. Woche des folgenden Quartals Crucis den 7tcn August 1844 zu Ende gehenden Rctardats richtig abzustatten, unter der Verwarnung, daß demjenigen, was im 18. und 19. §. der Anno 1709 ins Land publicirten Bergresolutioncn dieses Puncts halber enthalten, streng nachgegangen werden soll; immaßen denn auch die auswärtigen Herren und Frauen Gewerken ihre richtigen Verleger allhier halten sollen, damit denselben die Zubußzettel insinuirt, auch was sonst wegen ihrer bauenden Kuxe vorfällt, an dieselben gebracht werden könne.