Volltext Seite (XML)
Anmerkungen. 1 .) Zu Verhütung von Mißverständnissen wird dem bergbauenden Publikum bemerklich gemacht, daß dl» nach der bestehenden Verfassung auf dem Ausbembogen und zwar höherer Bestimmung gemäß, nur bei Ueberschuß ge benden und sich frei verbauenden Gruben angegebene bergamtliche Kurtaxe, da sie lediglich auf bergmännische Wahr scheinlichkeiten, und ihrer Natur nach aus unsichere Umstände gegründet ist, keineswegs gewährt werden, oder irgend einen sichern Maasstab abgcben kann, wornach der Inhaber der Kure einen bestimmten Gewinn an terminlich ein- laufenden, die Stelle von Kapitals-Zinsen vertretenden Geldsummen zu gcwarten habe. 2 .) Bauenden Herren und Frauen Gewerken dienet ferner zur Nachricht, daß in den vereinigten Bergamtsre- sieren Annaberg, Scheibenberg mit Hohenstein und Oberwiesenthal, Carl Friedrich Zimmermann, ingl. Lud wig Heinrich Müller als Zubußboten, Carl August Ernst Göbel interimistisch als solcher, so wie Fried rich August Müller als Zubußbeibote bestellt sind, und von denselben ein jeder Gewerke bei dem Abtragen sei ner Zubußen, die Vorzeigung der Aufrechnungstabclle, welche das Grubengcbäude betrifft, auf dem derselbe Kuxe bauet, zu verlangen berechtigt sey. Quartal L84L 1.) Namen der ftseeMsehen, und der im Frei- verban stehenden Zechen. Ohngefähre Kuxtaxe. 20 35 Annaberger Refier. König!. Bierschnabel- Orgel-, Marens Röhling- und Tiefer Junger Andreas Stölln im Schreckenberg, s. Nicolaus Brgelstvllnsiügel im Schottenbcrg, Gemeinschaftliche Wasserleitung in der Orgelstollusohlc, Krönung Mgr. am Schreckenberg, Beilehn von Marcus Röh ling Fbgr., i- k - s e - s Marcus Röhling Fdgr. am Schreckenberg, - - Reu Heilig Kreutz Fdgr. am Schottenbcrg, Schichtmeister und Lchnträger. Neubert, iut. Neubert, int. Strödel. Strödel. Schreiber. S ) Namen der Zechen, welche theils aus dem Co«' mnnbegnadigungsfond (Lam), theils von Gewerken «nd Eigenlöhnern mit Zubußeu gebaut werden. Die bei den Zubußzechen spccificirten und mit bergamtlichcr Genehmigung angeschlagenen Zubu ssen sind bei Vermeidung des in Nr. 6. Woche des Quartals Trinitatis den Ivten Mai 1843 angehenden, und dann Nr. 6. Woche des folgenden Quartals Crucis den 9tcn August 1843 zu Ende gehenden Rctardats richtig abzustatten, unter der Verwarnung, daß demjenigen, was im 18. und 19. §. der Anno 1709 ins Land publicirten Bcrgresolutioncn dieses Puncts halber enthalten, streng nachgegangen werden soll; immaßen denn auch die auswärtigen Herren und Frauen Gewerken ihre richtigen Verleger allhier halten sollen, damit, denselben Vie Zubußzcttel insinuirt, auch waS sonst wegen ihrer bauenden Kure vorfällt, an dieselben gebracht werden könne.