Volltext Seite (XML)
Rr 21N Mittwoch, den 19. September. 1888. Lt, .«außencr Rachrtchl»»- «i»r:nn! (außer Sonn- u. gesi- tügltch adeud» 7 Uhr für Ku solgenden Tug. «orau»< «»«»trtchtknder Ldonne- »«»tlpret« vlerleljährl. 3^» »u!ertion«detru g Mr den RlUl»«n«rPrlil-Spau»rUkir 4 N-chwet«gkdühr p. Jnlerul »4 SeduhrMr drieM Au», kunslterretlung io 4 (u. Porlo). »etnere, dt« » Uhr eingehende Hnlerate finden tn dem adend» vr»»ug«d«nden LlaUe Susnuhuie. Amtzentt-DWM« Alle al» lottd dein nur»» ». uoncendurruu» nebmeo, k->! Prelderhohuno Anserct« fttt .« .«uußener RaLUchlm- »- gegen - dal. die Herren T«»«- »auden (Laukngrb.I, A. ».Mr:-- tn Lodau, L. W. LlßOltH -- kchtrglkwald«. Loring tn »k!<. buch. Buhr tn sontgthalu kl Oftritz, y. M. Reußner tu ivß»-!- Lunner»dort, ». ». Linde«» > ipulSniß u. B. «. Wi«de»w>» u Reichenbach 0.-L. Verordnungsblatt der Kreishan-tmannschast Bantzen zugleich als Koufiftorialbeh-rde der Oberlaufitz. Amtsblatt der Amtshauptmamlschaften Bautzen und Löbau, des Landgerichts Bautzen und der Amtsgerichte Bautzen, Schirgiswalde, Herrnhut, Bernstadt und Ostritz, des Hauptsteueramtes Bautzen, ingleichen der Stadträte zu Bautzen und Bernstadt sowie der Stadtgemeinderäte zu Ostritz, Schirgiswalde und Weißenberg. Orga« der Handels- und G e w e r b e k a m m e r za Zittau. Regulativ, die Wahl der dem Arbciterstaildc angehörigen Beisitzer zum Schiedsgericht der land- nnd forstwirthschciftlichen Berufsgenvsscnschaft sür das Königreich Sachsen betreffend, vom 13. September 1888. Ank Grund von 8 5t Absatz 4 des Reichsgefetzes, betreffend die Unfall- und Krankenversicher ung der in land- und sorstwirtbschasilichen Betrieben beschäftigten Personen vom 5. Mai 1886 (Reichsgesetzblatt Seite 132) in Verbindung mit 8 6 der Sächsischen Ausführungsverordnung vom 23. Ma» 1888 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 130) wird hierdurch Folgendes bestimmt: I. Wahl von Wahlmännern. 8 1- Die Wahl der dem Arbeiterstunde ungehörigen Beisitzer zum Schiedsgerichte der land- und sorstwirthschustlichen Berussgenossenlchasl sür das Königreich Sachsen erfolgt durch neun, aus der Wahl der wahlberechtigten Krankenkussenvoistände (8 2) mittelst schrift licher Abstimmung hcrvorgehcnde Wahlmänner. Für jeden Wahlmann werden gleichzeitig zwei Ersatzmänner gewählt Die Wahl gilt auf die Dauer von vier Jahren bcz bis zum Vollzug der hiernach vorzunehmcnden Neuwahlen. Bei jeder Wahl wird das Königliche Lundes Vcrsichernngs- amt die Abgrenzung der Wahlmännerbezirke und die Zahl der in jedem Wahlbezirke zu wählenden Wahlmänner unter Berücksichtigung der Zahl der Mitglieder bestimmen, welche den wahlberech tigten Kassen angchörcn und in Betrieben der Bcrufögenvssenschast beschäftigt werden. 8 2. Die Vorstände derjenigen Orts und BetriebSlrankenkassen, welche ihren Sitz im Königreich Sachsen haben und denen mindestens zehn in Betrieben der land- und forstwirthschaftlichen Berussgenossen- schaft beschäftigte versicherte Personen angehören, erhalten zum Zwecke der Wahl durch Vermittel ung der unteren Verwaltungsbehörde einen mit dem Stemvel des Königlichen Landes Versichcr ungsamts versehenen Stimmzettel, aus welchem der Wahlbezirk, der Name und die m Betracht kommende Mitglicdcrzahl der wahlberechtigten Kasse, endlich der Name und Wohnort des Schieds- gerichtsvorsitzcndcn angegeben sind. 8 3 Als die in Betracht kommende Mitgliederzuhl der Kusse gilt diejenige, welche von der unteren Verwaltungsbehörde in das dem Königlichen Landes-Ver- sicherungsamt eingereichte Verzeichnis der wahlberechtigten Kassen eingetragen worden ist. 8 4. Wählbar sind nur männliche, großjährige, uns Grund des RcichSgesetzes vom 5. Mai 1886 ver sicherte Personen, welche in Betrieben der Genossenschaftsmitglieder beschäftigt sind, sich im Be sitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und nicht durch richterliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 8 5 Die Wubl erfolgt durch die selten der Kasscnungehöiigen gewählten Mitglieder der Vorstände der zu einem Wahlbezirke gehörenden Kassen. Die den Küssen- Vorständen angehörenden Vertreter der Arbeitgeber sind von der Theilnahme an der Wahl aus geschlossen. Jeder Vorstand beruft alsbald zu diesem Zwecke nach Empfang des Stimmzettels die wahlberechtigten Vorstandsmitglieder, welche darüber durch Stimmcnmeh'heit zu beschließen haben, wen sie durch Ausfüllung des Stimmzettels als Wahlmänner oder deren Ersatzmänner wählen wollen. Den wahlberechtigten Kassenvorständcn ist unbenommen, sich vorher wegen Ausstellung gemeinsamer Wahlcandidaten mit den Vorständen anderer demselben Wahlbezirke angehörender Kaffen in Verbindung zu setzen. Behufs Ausübung der Wahl hat der wahlberechtigte Kassenvor stand unter Benutzung des auf dem Stimmzettel enthaltenen Vordrucks die Namen und Wohnorte Wohnungen) von so viel wählbaren Personen jn den Stimmzettel einzutragen, wie von ihm Wahlmänner und Ersatzmänner zu wählen sind. Gleichzeitig ist sür jede Person der Betrieb, m welchem sie beschäftigt ist, anzugebcn. Der Stimmzettel ist von den Wählenden zu unter schreiben und mit der auf demselben voraedruckien Bescheinigung zu versehen, daß die wahlberech tigten Vorstandsmitglieder in üblicher Weise zur Wahl eingeladen worden sind und daß mehr als die Hälfte der Erschienenen denjenigen Personen, deren Namen in den Stimmzettel eingetragen Worden, ihre Stimme gegeben haben. Spätestens nach Ablauf von zwei Wochen nach Empfang des Stimmzettels ist der letztere vorlosrei an den Schiedsgerichts Vorsitzenden einzusenden. 8 6 Stimmzettel, welche nicht den richtigen Vordruck und den Stempel des Königlichen Landes-Ver sicherungsamts tragen, sind ungittig. Etwaige Berichtigungen dürfen nur durch Ausstreichen und Zusetzen bewirkt werden. 8 7- Die Leitung des WahlocrfahrenS erfolgt durch den Schiedsgerichts- Vorsitzenden bez. dessen Stellvertreter, welcher vom Königlichen Landes-Versicherungsamtc mit dem erforderlichen Listenmaterial versehen und von dem Tage, an dem die untern Verwaltungsbehörden die Stimmzettel an die Kassenvorstände abzusenden haben, in Kenntmß gesetzt wird. Derselbe stellt binnen zwei Wochen nach Ablauf der Einlieserungsfrist (8 5) die Wahlergebnisse wahlbeurkswcise zusammen und nimmt hierüber unter Zuziehung eines vereidigten Protokollführers ein Pcolvkvll auf, aus welchem die Namen und Wohnorte der Personen, aus welche Stimmen gesallen stnd. die Zahlen der aus die einzelnen Personen entfallenen (listigen und ungiftigen Summen (88 6 und 18) und die Namen der gewählten Wahlmänner und Ersatzmänner zu ersehen sind. Der Grund der Ungiltigkeit von Stimmzetteln oder Stimmen muß aus dem Protokoll ersichtlich sein. 8 8. Auf die rn den Stimmzettel eingetragenen Personen entfallen soviel Stimmen, wie vom Königlichen Landes-Verstchcrungsamt als Zahl der Mitglieder der wablberechtigten Kasse in den Stimmzettel eingetragen worden sind (88 2 und 3). Ueber die Wahl entscheidet die einfache (relative) Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Ermittelung des Wahlergebnisses erfolgt getrennt, zunächst für die Wahimänner, demnächst sür die Ersatzmänner. Sind in einem Wahlbezirke mehrere Wahl männer und deren Ersatzmänner zu wählen, so gilt derjenige, welcher die meisten Stimmen als Wahlmann erhalten hat, als erster, derjenige, welcher die nächstmeisten Stimmen erhalten hat, als zweiter, und so sort. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Schiedsgerichts-Vorsitzenden zu ziehende Loos. Als gewählt zu Ersatzmännern gelten diejenigen, welche als solche die meisten Stimmen aus sich vereinigt haben und zwar nach der Reihenfolge der Stunmenzahl derjenige, welcher die meisten Stimmen erhalten har, als erster Ersatzmann des ersten, der nächste als erster Ersatzmann des zweiten Wahlmannes und so fort, alsdann der nächste als zweiter Ersatzmann des ersten, als zweiter Ersatzmann des zweiten Wahlmannes und so fort. Bei Stimmengleichheit wird auch die Reihenfolge durch das vom Schiedsgerichlsvorsttzenden zu ziehende Loos entschieden. Ist eine Person als Wahlmann gewählt, so kommen die aus dieselbe bei der Ersatzmännerwahl etwa gefallenen Stimmen nicht mehr in Betracht. 8 9 Die gewählten Wahlmänner und Ersatzmänner werden durch den Schiedsgerichts-Vorsitzenden von der auf sie gefallenen Wahl unter Angabe des Wahlbezirks, sür welchen sie gewählt sind, schriftlich in Kenntniß gesetzt. — II. Wahl der Beisitzer zum Schiedsgericht. 8 10. Behufs Wahl der Beisitzer zum Schiedsgericht und ihrer Stellvertreter treten die Wahlmänner auf Einladung und unter Leitung des Schiedsgerichts-Vorsitzenden zusammen und haben sich hierbei durch das Schreiben, mittelst dessen sie von ihrer Wahl benachrichtigt wor den sind (8 9), zu legitimiren. Der erste Wahlakt nach jedesmaliger Neuwahl der Wahlmänner ist nicht früher als acht und nicht später als einundzwanzig Tage nach der Feststellung des Ergeb nisses ker Wahl (8 7) anzusetzen. Der Zeitpunkt späterer Wahlen wird vom Königlichen Landes- Versichc-rungSamt festgesetzt. Gelangt das Ausbleiben eines der Emgeladenen zeitig genug zur Kenntniß des Schiedsgerichts-Vorsitzenden, so ist der erste, und wenn auch dessen Ausbleiben an gezeigt wird, der zweite Ersatzmann, falls aber beide verhindert sein sollten, ein anderer Ersatzmann zu dem Wahlakte einzuladen. 8 11. Wählbar sind die in einem der Berufsaenossenschast ange hörenden Betriebe beschäftigten, dem Ardcitcrstande angehörenden versicherten Personen, welche im Uebrigcn den in 8 4 des Regulativs gestellten Anforderungen entsprechen. 8 12. Die Wahl erfolgt ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen durch Stimmzettel, wobei jeder erschienene Wahlmann eine Stmime hat. Sie kann auch, insofern keiner der Erschienenen widerspricht, durch Zuruf erfolgen. Die beiden Beisitzer, die beiden ersten und die beiden zweiten Stellvertreter sind je in einem be sonderen Wahlgange zu wählen. 8 13. Gewählt stnd bei jedem Wahlgange Diejenigen, welche die einfache (relative) Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem Schiedsgerichts-Vorsitzenden zu ziehende Loos. 8 14 Ueber die Wahl ist von dem Schiedsgerichts-Vorsitzenden ein Protokoll auszunehmen, welches von den anwesenden stimmberechtigten Personen mit zu vollziehen ist. Aus dem Protokolle müssen das Wahlversahren, die Namen und Wohnorte der erschienenen stimmberechtigten Personen, die Zahlen der auf die ein zelnen Personen entfallenen giltigen und ungiltigcn Stimmen und die Namen und Wohnorte der Gewählten zu ersehen sein. Der Grund der Ungiltigkeit von Stimmzetteln oder Stimmen muß aus dem Protokoll ersichtlich sein. 8 15. Die gewählten Beisitzer und deren Stellvertreter werden durch den Schiedsgerichts Vorsitzenden von der auf sie gefallenen Wahl schriftlich in Kenntniß ge setzt. Lehnt einer der Gewählten die Wahl aus eurem gesetzlichen Grunde ab (8 29 Abs. 2, 8 »3 Abs. 2 des RcichSgesetzes, 8 23 des Landesgcsetzes vom 22. März 1888), so ist, falls der Gewählte bei dem Wahlakte anwesend ist, sofort, andernfalls im Wege schriftlicher Abstimmung eine Nachwahl durch den Schiedsgerichts-Vorsitzenden herbeizusiihren Lehnt der Gewählte die Wahl ohne gesetz lichen Grund ab, so ist nach 8 53 Abs. 3 und 4 des RcichSgesetzes zu verfahren. — III. Gemein same Bestimmungen. 8 16. Die vierjährigen Wahlperioden der Wahlmänner und der Schieds- gerichtsbcisitzer lausen vom 1. Oktober 1888 an. 8 17. Binnen 8 Tagen nach der Wahl der Bei sitzer zum Schiedsgericht reicht der Schiedsgerichts-Vorsitzende dem Königlichen Landes Versichcr- ungsamte die sämmtstchen von ihm ausgenommenen Protokolle unter Beifügung der Stimmzettel ein und theilt dem Vorstand der Berufsgenossenschaft die Namen und Wohnorte der gewählten Schiedsgerichtsbeisitzer und ihrer Stellvertreter mit. 8 18. Stimmen, welche auf nicht Wählbare entfallen oder die Gewählten nicht deutlich bezeichnen, werden nicht mitgezählt. Befinden sich auf einem Stimmzettel die Namen von mehr Personen eingetragen, als zu wählen sind, so sind nur die Stimmen gütig, welche auf die zuerst und bis zur Erfüllung der Zahl der zu Wählenden ein getragenen Namen entfallen. Ueber die Giltigkeit von Stimmzetteln und Stimmen entscheidet vor behältlich der Beschwerde an das Königliche Landes-Versicherungsamt der Schiedsgerichts-Vor sitzende. Streitigkeiten über die Giltigkeit der vollzogenen Wahlen werden vom Königlichen Landes- Versicherunasamt entschieden. Befindet dasselbe die Ungiltigkeit einer vollzogenen Wahl, so ist die betreffende Wahl nach Maßgabe dieses Regulativs zu wiederholen. Ist die Wahl eines Wahl manns oder Ersatzmanns sür ungiltig erklärt worden, so ist die Wahl der Schiedsgerichtsbeisitzer nur dann zu wiederholen, wenn in der Entscheidung festgestellt worden ist, daß die Ungiltigkeit auf die Wahl der Schiedsgerichtsbeisitzer von Einfluß gewesen ist. 8 19. Alle Zustellungen des Königlichen Landes-Versicherungsamts, der untern Verwaltungsbehörden und der Schiedsgerichts- Vorsitzenden an die Kassenvorständc und die gewählten Personen erfolgen, sofern sie den Lauf von Fristen bedingen, durch die Post mittels eingeschriebenen Briefs. — IV. Vergütungen. 8 20. Die zur Wahl der Schiedsgerichtsbeisitzer erschienenen Wahlmänner erhalten aus der Genoffenschafts kasse auf Anweisung des Genossenschaftsvorstandes Ersatz sür nothwendige baare Auslagen und ent gangenen Arbeitsverdienst. Die deshalb auszustellcnden Liquidationen sind nach Schluß des Wahl- termines (8 10) von dem Schiedsgerichts-Vorsitzenden hinsichtlich der in Ansatz zu bringenden Tage und zurückgelegten Entfernungen auf ihre Richtigkeit zu prüfen und zu bescheinigen und von ihm alsdann sofort an den Genossenschastsvorstand zur Zahlungsanweisung cinzusendcn. Gegen die Anweisung ist die Beschwerde an das Königliche Landes-Versicherungsamt zulässig. Dresden, den 13. September 1888. Königliches Landcs-Vcrsichcrungsamt. Böttcher. Hennig. Aufgehoben wird die in Nr. 169 der Bautzener Nachrichten vom Jahre 1884 veröffentlichte Abwesenheitsvor mundschaft über den Schneidergesellcn Karl Gustav Adolf Schmidt aus Gaußig. Bautzen, den 14. September 1888. Das König!. Amtsgericht. Meusel. Lrz. Konkursverfahren. In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Färbereibesitzers Carl August Richter in Spremberg ist m Folge eines von dem Gemeinschuldner gemachten Vorschlags zu einem Zwangs vergleiche Vcrgleichstermin auf de« 27. September 1888, Bormittags 10 Uhr, vor dem Königlichen Amtsgerichte hierselbst anberaumt. Neusalza, den 17. September 1888. Controleur Walther, Gcrichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. Bekanntmachung. Auf das IV. Vierteljahr 1888 soll die Lieferung von 2-100 Kilo Brot II. Sorte für das hiesige Armenhaus vergeben werden. Angebote zur Uebernahme dieser Lieferung sind unter Angabe des Preises sür ein Kilo bis zum 22. dieses Monats verschlossen in hiesiger Rathscanzlei einzureichen. Stadtrath zu Bautzen, am 17. September 1888. Heerklotz. Äl. Versteigerung. Bei der unterzeichneten Behörde sollen: Dienstag, den 25. September 1888, Bormittags 10 Uhr, 1710 icx Register- und Aktenpapier gegen die Bedingung des Einstampfens unter amtlicher Aussicht und 132 kg Zeitungspapier an den Meistbietenden gegen sofortige Baarzahlung öffentlich versteigert werden. Bautzen, am 15. September 1888. Königliches Haupt-Steuer-Amt. Hertel. Hske. Amtliche B e r st e i g e r u n g. In Weißenberg sollen Sonnabend, den 22. September d. I., Nachmittags 3 Uhr, 5 Kalben, 1 Zuchtbulle, 1 Kuh und 6 Schweine öffentlich an den Meistbietenden versteigert werden. Versammlung der Bieter im Stadlkeller. Löbau, am 17. September 1888. Act. W. Schulz, Gcr.-Vvllzieher. Telegraphische Korrespondenz. Rom, 17. September. General Driquet, Komman deur des ArmeecorpS von Florenz, wird im Auftrage des Königs den Kaiser Wilhelm an der Grenze des König reichs begrüßen. Derselbe wird von einem Adjutanten des Königs begleitet sein. — Gutem V-rnehmen nach bildet sich hierselbst ein Komitee aus den Bewohnern, welches zu Ehren der Anwesenheit Kaiser Wilhelms Privat- Festlichkeiten zu veranstalten beabsichtigt, wie nament lich eine Illumination mit bengalischen Flammen und vene- tianischen Laternen der Straßen, welche Kaiser Wilhelm passiert, um sich zu der im Kapitol stattfindenden Soirör zu begeben. — Das Festkomitee inNeapel hat gestern definitiv beschlossen, den PlebiScit-Platz mit 18 000 Gasbrennern von verschiedenen Farben zu erleuchten und große Rakcten- Garben vorzubereiten, welche vom Fort St. Elmo aufsteigen und einen Ausbruch des Vesuvs darstellen sollen. London, 17.Septemb:r. Wie die„TimeS" aus Zan zibar meldet, ist der Sultan bemüht, mit dem deut schen Konsul die Ruhr in Pangani und Tanga herzustellen. Der englische Admiral ist mit der Flotte zu zweitägigem Manöver von hier fortgesegelt. London, 17. September, abends. Die aus Richtern bestehende Kommission zur Untersuchung der in dem Prozesse O'DonnelS mit der „Times" gegen diePar- nelliten vorgebrachten Anschuldigungen hielt heute eine vorläufige Sitz ang ab. Der Vertreter der Parnelliten, Russ:l, stellte den Antrag, daß alle Parnell fälschlich zugeschriebenen Briefe der Kommission vorgrlegt würden. Die Kommission gab diesem Anträge statt; die weiteren Anträge Ruffels, daß der, eine Gefängnisstrafe verbüßende, Deputierte Dillon während der Dauer der Sitzungen der Kommission auf freien Fuß gesetzt werde und daß sich zur Vernehmung EganS und anderer Personen eine Subkommission nach Amerika begebe, wurden als verfrüht abgelehnt. Die Kommission vertagte sich darauf auf den 22. Oktober. Deutsches Reich. Bautzen, 18. September. Heute mittag gegen 1 Uhr ist das hier garnisonierrnde Köngl. 4. Infanterie-Regiment Nr. 103 aus den Manöoern hierher wieder zurückgrkrhrt. Löbau, 17. August. (Z. N) Mit heute haben die Divifionsmanöver in unserer Gegend und der damit ver bunden gewesene hohe Besuch aus unserem Königshaufe ihr Ende erreicht. Am Sonnabend hat als letzte- KantonnrmentS- quartier Se. König!. Hoheit Prinz Friedrich August die Villa des Fabrikbesitzer» Gustav Römer hierselbst bezogen, aus welchem Grunde die Stadt festlich geschmückt war. Dresden. Se. Majestät der König hat dem bisherigen Lokalschlachtsteuereinnehmrr Karl August Frenzel in Demitz das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen, sowie dem Ritt meister L la suite des Garde-Reiter-RegimrntS, kommandiert zur Dienstleistung bei Ihren Königlichen Hoheiten den Prinzen Johann Georg und Max, Freiherrn von Reitzenstein, die Erlaubnis zur Anlegung des demselben verliehenen Fürstlich Reußischen EhrenkreuzrS 2. Klasse zu erteilen geruht. — 17. September Se. Königliche Hoheit der General feldmarschall Prinz Georg begab sich, wie das „Dr. I." berichtet, Sonnabend früh 4 Uhr 15 Minuten mit Bahn