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No. 171. Mittwoch, «M s«. NM 187« Aachener E Machrichtm Verordnungsblatt der Kreishauptmannschast Bautzen zugleich als ConsistorialbehSrde der Oderlaufitz. Amtsökatt der Amtshauptmannschaften Bautzen und Löbau, der Gerichtsämter Bautzen, Schirgiswakda, Herrnhut, Bernstadt, Ostritz, Reichem», der Stadträthe zu Bautzen und Bernstadt, sowie der Stadtgemeinderäthe zu Ostritz, Schirgiswalda und Weißenberg. G e n e v «r l M e v o r* - n n n g an die evangelisch-lutherischen Pfarrer und Kirchenbuchführer der königlich sächsischen Oberlausitz. Die Bemerkung des Ablebens der vor dem 21. Alterssahre verstorbenen Mannspersonen in den Geburtsregistern betreffend. Nach der Bestimmung unter I der Verordnung des Königlichen Ministeriums deS Cultus und öffentlichen Unterrichts pom 15. Äügust 1873 (Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1873, Seite 511 flgde.) war zeither in allen Fällen, wo eine Herson männlichen Geschlechts vor Miaus deS 20. AlterssahröS außerhalb der Parochie ihres Geburtsortes mit Tode abging, von dem Geistlichen oder Airchenbuchsührer des Sterbeortes dem Geistlichen des betreffenden Geburtsortes oder der betreffenden Parochie von dem eingetretenen Todesfälle, behufs der Löschung des Verstorbenen in dem dafigen Taufbuchs schMtliche MtthöiWa zu Mächen. Diese Bestimmung ist neuerlich in Verfolg der Seiten des evMgelisch-M Landesconsistoriums geschehenen Anregung durch die Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 27. April dieses Jahres (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 23 t flgde.) dahin äWäWrk chordest, daß über dergleichen Skerbefälle, welche vom 1. Januar 1876 an eintreten oder bereits eingetreten sind, nunmehr die SWtdesbküMtM des S'ierbeörtes dem zuständigen Geistlichen, beziehentlich Kirchenbuchführer des Geburtsortes,, wenn dir Verstorbenen vor dem 1. Januar 1876 geboren und deren Geburten noch in den Kirchenbüchern eingetragen find, oder deck Standesbeamten deS Geburts ortes hinsichtlich derjenigen Verstorbenen, welche nach dem 31. December 1875 geboren oder nach 8 8t des Reichsgefetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 in das MckdesamtliHe Geburtsregister eingetragen worden find, die vor geschriebene Mittheilung zu machen haben. Dagegen ist an der Bestimmung unter 4 bet Verordnung vom 15. August 1873, daß sofort nach Eingang einer solchen Todes benachrichtigung das Ableben der betreffenden Mannsperson von dem Pfarrer oder Kirchenbuchführer der Geburtsparochie in der dort vor geschriebenen Weise in dem Taufbuche anzumerken ist, durch die Verordnung vom 27. April dieses Jahres etwas nicht geändert worden. Hierauf werden nach Anordnung des evMgelifch-kuthetischen Ländesconfistoriums die evangelisch-lutherischen Pfarrer und Kirchenbuch- sührer der königlich sächsischen Oberlausitz andurch noch besonders aufmerksam gemächt. Bautzen, am 19.Juli 1876. Die Kreisßauptmannschafl als Conststorialbehörde. Edelman». M. Der Knecht Carl August Lebelt aus UlberSdors bei Sebnitz, der zuletzt in Weihnanslitz gedient hat, ist über eine hier wider ihn vorliegende Anzeige zu vernehmen. Da derselbe seinen bisherigen Aufenthaltsort heimlich verlassen hat und sein dermaliger nicht zu ermitteln ist, so wird Lebelt andurch öffentlich ge laden, unverzüglich und spätestens Donnerstag, den 3. August 1876, 2 Uhr Nachmittags an hiesiger Amtsstelle zü erscheinen oder bis dahin seinen Aufenthaltsort anher anzuzeigen. An alle Behörden aber richtet man andurch das Ersuchen, den p. Lebelt im Betretungsfalle auf diese Vorladung aufmerksam zu machen und hierher zu weisen, auch vom Erfolge kurze Nachricht anher gelangen zu lassen. Bautzen, am 22. Juli 1876. Das Königliche Gerichtsamt. Schluckwerder, Coff -Rath i. v. Fischer. Oeffetttliche Bekanntmachung. Der »uv D signalisirte Dienstknecht Johann Ballack aus Mochhvlz bei Rothenburg, welcher am 14. Mai dss. Js. sich heimlich von Kleinsaubernitz entfernt und sich zunächst nach Sptemberg i. Pr- gewendet Hat, ist über eine wider ihn eingegangene Anzeige zu vernehmen. Da der derzeitige Aufenthaltsort PP. Ballacks unbekannt ist, so wird der Letztere andurch öffentlich vorgeladen, unverzüglich oder doch längstens Vis MM 20. August dss. Zs. an AmtssteUe zu seiner Vernehmung zu erscheinen, oder seinen Aufenthaltsort anher anzuzeiaen. Man ersucht überdies Jedermann, pp. Ballack im Betretungsfalle auf diese Vorladung aufmerksam zu machen. Bautzen, ain 21. Juli 1876. Das Königliche Gerichttamt. Schluckwerder, Coss.-Rath i. V. von Khaw. , S Alter: 19 Jahre; Statur: lang und schmächtig; Gesichtsform: rund; Haare: dunkelbraun; Sprache: wendisch und deutsch, pp. Ballack ist bartlos, führte vtr ferner Entweichung keinerlei Legitimation bei sich und war mit einem langen, schwarzen Tuchrock und dergl. Weste, mit grauen Zeugbeinkleideru, mit dUnkelgrauer Tuchmutze und mit rindledernen Kniestiefeln bekleidet. Der Tagearbeiter Georg Witschast von Lömtschau hat sich auf eine hier Wider ihn vorliegende Anzeige zu verantworten. Da der dermalrge Aufenthaltsort des genannten Witschaß hier nicht zu ermitteln gewesen ist, so wird Letzterer andurch öffentlich geladen, unverzüglich und spätestens Mittwoch, den 2. August 1876, 2 Uhr Rachmtttags an hiesiger Amtsstelle sich einzufinden, oder seinen Aufenthaltsort bis dahin anzuzeigen. Alle Behörden aber werden andurch ersucht, dtn pp. Witschaß im ÄetretungSfalle auf diese Vorladung aufmerksam zu machen, hierher zU weisen und vom Erfolgt Nachricht anher zu geben. Bautzen, am 22. Juli 1876. Das Königliche Gerichtsami. Schluckwerder, Coss -Rath i. v. Fischer.