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10. Den Inhabern der goldnen Medaille des Albrechtsordens wird gestattet, gegen Rückgabe derselben das AlbrechtSkreuz einzutauschen. 11. Die Bestimmungen der Statuten des Albrechtsordens vom 31. December 1850, soweit sie durch den gegenwärtigen Nachtrag nicht abgeändert wordne, finden auf das mit dem Orden verbundene AlbrechtSkreuz Anwendung. Dresden, cM 31. Januar 1876. (I,. 8.) Albert. vr Johann Paul Freiherr von Falkenstein, Ordenscanzler. Wilhelm Bär, Ordenssecretair. Bekanntmachung einer Urkunde über die Stiftung eines allgemeinen Ehrenzeichens. Nachdem Wir auf den Vortrag des Gesammtministeriums und des Ordenskanzlers die Lüftung eines „allgemeinen Ehrenzeichens" beschlossen, und die deshalb ausgefertigte Urkunde genehmigt haben, so wird Letztere im Anschluß unter T zur Nachachtung für Alle, die es angeht, zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Dresden, den 2. Februar 1876. (D.8.) Albert. Richard Freiherr von Friesen. (2 Urkunde über die Stiftung eines allgemeinen Ehrenzeichens, vom 31. Januar 1876. WIR, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen w. rc. w., haben die Stiftung eines „allgemeinen Ehrenzeichens" beschlossen, und ver ordnen daher, was folgt: 1. Das allgemeine Ehrenzeichen tritt an die Stelle der mit dem Verdienstorden sowohl, als mit dem Albrechtsorden vereinigten silbernen Medaille. Es kann in denselben Fällen, in welchen diese Medaillen verliehen wurden, sowie überhaupt an solche Personen zur Belohnung und Anerkennung verliehen werden, welche durch rühmliche Handlungen oder durch außerordentliche verdienstliche Leistungen sich Anspruch auf Unsere Erkenntlichkeit erworben haben. 2. Dasselbe besteht aus einem broncenen Kreuze, welches im Mittelschilde auf der Vorderseite Unsere Namenschiffre mit der Krone, aus der Rückseite das Sächsische Wappen, umgeben von einem Eichenkranze, zeigt, und ist an einem grünen, dreimal weiß gestreiften Bande nach den inländischen Orden und Oxdens- medaillen auf der linken Brust zu tragen. 3. Der Empfänger des allgemeinen Ehrenzeichens erhält ein von Uns gezeichnetes, von dem Ordenskanzler contrasignirtes Decret, und ein Exemplar dieser Stiftungsurkunde ausgehändigt. 4. Nach dem Ableben des Inhabers des allgemeinen Ehrenzeichens ist dieses von den Hinterlassenen an die Ordenscanzlei zurückzugeben. 5. Die für den Verlust der Orden und Ehrenzeichen geltenden Bestimmungen finden auch auf das allgemeine Ehrenzeichen Anwendung. Dresden, am 31. Januar 1876. fl,. 8.) Albert. vr Johann Pank Freiherr von Falkenstein, Ordenscanzler. Wilhelm Bär, Ordenssecretair. Bekanntmachung, eine Sammlung der öffentlichen Erlasse der Kreishauptmannschaft betreffend. Von den durch die Bautzener Nachrichten, als dem Verordnungsblatte der unterzeichneten Kreishauptmannschaft, im Laufe eines jeden JühreS veröffentlichten sämmtlichen Generalverordnungen und Bekanntmachungen wird am Schluffe jeden Jahres eine Sammlung separater? Abbrüche erscheinen, die zu dem Preis von 75 Pfennigen pro Jahrgang durch die Expedition des genannten Blattes zu beziehen sein wird. Indem dieß zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, hat man insbesondere die Gemeinderäthe und Kirchenvorstände auf diese Sammlung aufmerksam zu machen. Um aber die Druckerei von E. M. Monse allhier in den Stand zu setzen, über die erforderliche Zahl, in welcher die Separatabdrücke zu veranstalten sein werden, Bestimmung zu treffen, werden alle Diejenigen, welche deren Sammlung all jährlich zu haben wünschen, veranlaßt, noch im Laufe dieses Monats ihre Bestellung daraus entweder unmittelbar bei der genannten Buch druckerei, oder bei der Canzlet der unterzeichneten Behörde bewirken zu wollen, während der jährliche Abonnementsbetrag allemal erst nach JahreSschluß bei Empfang der Sammlung zu entrichten sein wird. Bautzen, am 4. Februar 1876 Die Kreisyauplma NN schäft. von Beust. E. Bekanntmachung, das Porto bei der Correspondenz der Standesämter betreffend. DaS bei den Standesämtern erwachsende Porto für Postsendungen ist den sachlichen Kosten im Sinne der Bestimmung in tz 8 deS Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 beizuzählen und daher von den Gemeinden zu tragen. Amtliche Zuschriften an die betheiligten Privatpersonen stad die Standesbeamten unter der Bezeichnung „portopflichtige Dienst sache" nach Maaßgabe der Verordnung, den Wegfall der Portofreiheit betreffend, vom 14. December 1868 unfranktrt zu erlassen berechtigt. Schreiben an Behörden und andere Standesämter haben sie dagegen ohne Unterschied, mithin auch dann, wenn es sich um Erledigung von Requisitionen handelt, frankirt abzusenden. Bautzen, am 5 Februar 1876 Aik KreiShüUptMÜNN schüft. vo« Beust. E Am 4. vor. Monats, Abends in der 8. Stunde, sind von einem vor dem Gasthofe in Rechen gestandenen Wagen ein Mannspelz und von den vor dem Wagen gespannten beiden Pferden zwei Decken gestohlen worden. Der Pelz ist sehr abgetragen, mit weißem Schaffelle gefüttert, die äußeren Ränder desselben sind mit schwarzem Schaffelle besetzt, der Ueberzug von schwarzem Zeuge und mehrfach ausgebessert, an beiden äußeren Seiten befinden sich Taschen. Die beiden Pferdedecken waren noch ziemlich neu, gelb und hatten rothe Streifen. Der Verdacht der Verübung des Diebstahls fällt auf eine unbekannte Frauensperson von mittler Statur, ca. 30 Jahre alt, mit vollem Gesicht, gesunder Gesichtsfarbe, und bekleidet mit gelb- und graugekästeltem Rock, grauer Lüstre-Taillenjacke, blaugedruckter Latzschürze, blauen Strümpfen, niedrigen Lederschuhen und einem Kopftuche mit bunten Blumen. Die Unbekannte, welche die rechte Hand verbunden getragen, hat am Morgen nach dem Diebstahle den Pelz unter dem Vorgeben, sie habe denselben zwischen NechöN und Eiseröde auf der Chaussee gefunden, in einem Hause in Lehn abgegeben, hat sich Wilhelmine Richter aus Bautzen genannt und erzählt, daß ihre Mutter dort Bautzenerstraße No. 16 wohne. Die letzteren Angaben haben sich als unwahr erwiesen. Behufs Ermittelung der Diebin wird dies bekannt gemacht. Löbau, am 5. Februar 1876. Das Königliche Gerichtsamt. - Dtktze. Hfr. L e h r e r st e l l e. An hiesiger Schule ist eine ständige, mit einem jährlichen Einkommen von 1050 Mark und mit 105 Mark Logisvergütuna verbundene Lehrerstelle sofort zu besetzen. Bewerber um dieses Amt haben bei dem unterzeichneten Stadtrathe ihre Gesuche mit den erforderlichen Zeugnissen baldigst uNd längstens bis Ende des Monats Februar I. I. schriftlich einzuroichen. ÜnterrichtSertheilung in der Fortbildungsanstalt wird besonders bonorirt. Bernstadt in Sachsen, den 21. Januar 1876. Der Stadt rath. Advocat Julius Reiner, Bürgermeister. , NutzhoLz-Attetion. Montag, den 14. Februar ». von Vormittags 9 Uhr an, sollen aus dem Stndtberg-ForstreVirve in der Restauration am Hvnigbrunnen