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'gut als ;em f. iten Er- bei ht: ird 3» >st. »d- nal >em am cart Be- illig r hi-, »a 63 ank :be- am ar, sie e ck >l- ere rie .er- >er her in lar na ter Ska «eck igl 6. ick ter ih^ an )r- ». fig na -r- No. 32. Mittwoch, den 9. Februar 1876. Maukcner E Machrichten. Verordnungsblatt der Kreishauptmannschaft Bautzen zugleich als Consistorialbehörde der Oberlaufitz. Amtsblatt der Amtshauptmannschaft Bantzen, der Gerichtsämter Bantzen, Schirgiswalda, Herrnhut, Bernstadt, Ostritz, Reichenau, der Stadträthe zu Bautzen und Bernstadt, sowie der Stadtgemeinderäthe zu Ostritz, Schirgiswalda und Weißenberg. Bekanntmachung eines anderweiten Nachtrages zu den Statuten des Verdienstordens. Wir, Albert, von Gottes Gnaden König von Sachsen :c. re. rc., haben auf den Vortrag des Gesammtministeriums und des Ordenskanzlers beschlossen, die Statuten des Verdienstordens vom 12. August 1815 und die Nachtragsbcstimmungcn dazu von, 24. September 1849 und vom 18. März 1858 dahin abzuändern und zu ergänzen, daß die Bestimmungen über die Verleihung des Ehrenkreuzes und der Ordensmedaillen aufgehoben werden, dagegen für die Zukunft eme erste und eine zweite Klaffe des Ritterkreuzes gebildet, an Stelle der goldenen Verdienstmedaille aber ein „Berdienstkreuz" treten soll. Nachdem Wir deshalb dem unter G beigefügten Nachtrage zu den gedachten Statuten Unsere Genehmigung ertheilt haben, wird derselbe zur Nachachtung für Alle, die es angeht, zur öffent lichen Kenntniß gebracht. Dresden, am 2. Februar 1876. HO. 8.) Albert. Richard Freiherr von Friesen. D Nachtrag zu den Statuten des königlich sächsischen Civil-Verdienst-Ordens vom 12. August 1815. WIR, Albert von GOTTES Gnaden König von Sachsen rc. re. rc., haben Uns bewogen gefunden, die Statuten des Verdienstordens vom 12. August 1815 und die Nachtragsbestimmungen zu denselben vom 24. September 1849 und vom 18. März 1858 in nachstehender Weise zu ändern und zu ergänzen. 1. Das seitherige Ritterkreuz zerfällt für die Folge in eine erste und eine zweite Klasse. Letztere bildet nunmehr die fünfte Klasse des Ordens. 2. Das Ritterkreuz erster Klasse verbleibt in der bisherigen Form und Größe des Ritterkreuzes. Die derzeitigen Inhaber des Letzteren werden als Ritter erster Klasse bezeichnet. 3. Das Ritterkreuz zweiter Klasse besteht in eineni, in der Form des seitherigen Ehrcnkreuzes, in Emaille ausgeführten und mit Silber eingefaßten Kreuze mit weiß emaillirten Mittelschildern, den auf dem Ritterkreuz erster Klasse befindlichen entsprechend. 4. Die seitherigen Inhaber des Ehrenkreuzcs werden als Ritter zweiter Klasse bezeichnet und sind berechtigt, die erhaltene Decoration des Ehrenkreuzes gegen das unter 3 beschriebene Ritterkreuz zweiter Klasse auszutauschen. 5. Die Bestimmungen in den Statuten des Ordens vom 12. August 1815 und in dem Nachtrage zu demselben, vom 24. September 1849 über die Verleihung der Ordensmcdaillen, ingleicken die das Ehrenkreuz des Ordens betreffenden Bestimmungen in den Nachträgen zu den Ordensstatuten vom 24. Septbr. 1849 und 18. März 1858 werden aufgehoben. 6. An Stelle der seitherigen goldene» Verdienstmedaille tritt das Berdienstkreuz, welches die sechste Klasse des Ordens bildet. 7. Die Decoration des Vcrdienstkreuzes besteht in einem silbernen achteckigen Kreuze mit silbernem Mittelschilde, auf dessen Vorderseite das sächsische Wappen mit der 8 5 der Statuten vom 12. August 1815 bezeichneten Umschrift, auf der Rückseite die mit einem Eichenkranze umgebene Inschrift „für Verdienst und Treue" befindlich ist. 8. Das Berdienstkreuz kann, wie die ihm vorgehenden Klassen der Ordens, auch für im Felde erworbene Verdienste und als militärische Auszeichnung verliehen werden. In diesem Falle wird dein unter 7. beschriebenen Ehrenzeichen die Kriegsdecoration beigefügt, und finden sodann dabei die Bestimmungen in den Nachträgen zu den Ordensstatuten vom 29. October 1866 und 9. December 1870 Anwendung. 9. Das Berdienstkreuz ist von den Inhabern desselben an dem seither für die Ordens-Medaillen bestimmten Ordensbande zu tragen. 10. Den Inhabern der goldenen Verdienstmedaille wird gestattet, gegen Rückgabe derselben das Vcrdieustkrcuz einzutauschen. 11. Die Bestimmungen der Statuten des Verdienstordens vom 12. August 1815 und der Nachträge zu denselben vom 24. September 1849, 18. März 1858, soweit sie durch gegenwärtigen Nachtrag nicht abgeändert worden find, finden auf das mit dem Orden verbundene Berdieustkreuz Anwendung. Dresden, am 31. Januar 1876. (O. 8.) Albek't. dl . Johann Paul Freiherr von Falkenstein, Ordenskanzler. , _ Wilhelm Bär, Ordenssecretär. Bekanntmachung eines anderweiten Nachtrags zu den Statuten des Albrechtsordens. Wir, Albert, von Gottes Gnaden König von Sachsen rc. rc- rc., haben auf den Vortrag des Gesammtministeriums und des Ordenskanzlers beschlossen, die Statuten des Albrechtsordens vom 31. December 1850 und die Nachtragsbestimmungen dazu vom 18. März 1858 und 20. März 1861 dahin abzuändern und zu ergänzen, daß die Bestimmungen der Statuten über das Ehrenkreuz und die Bestimmungen des Nachtrags irr Betreff der zum Albrechtsorden gehörigen Me daillen aufgehoben werden, dagegen eine erste und eiire zweite Klasse des Ritterkreuzes gebildet und an Stelle der goldenen Medaille ein „Albrechtskrenz" treten soll. Nachdem Wir deshalb dem unter G beigefügten Nachtrage zu den gedachten Statuten Unsere Genehmigung ertheilt haben, wird derselbe zur Nach- achtung für Alle, die es angeht, zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Dresden, am 2. Februar 1876. (O. 8.) A l Ü>e r t. Richard Freiherr von Friesen. D Nachtrag zu den Statuten des königlich sächsischen Albrechts-Ordens vom 31. December 1850. WIR, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen rc. rc. :c., haben Uns bewogen gefunden, die Statuten des Albrechts-Ordens vom 31.Decbr. 1850 und die Nachtragsbestimmungen zu denselben vom 18. März 1858 und 20. März 1861 in nachstehender Weise abzuändern. 1. Das seitherige Ritterkreuz zerfällt für die Folge in eine erste und in eine zweite Klasse. Letztere bildet die fünfte Klasse des Ordens. 2. Das Ritterkreuz erster Klaffe verbleibt in der bisherigen Forni und Größe des Ritterkreuzes. Die derzeitigen Inhaber des Letzteren werden als Ritter erster Klasse bezeichnet. 3. Das Ritterkreuz zweiter Klasse besteht in einem, in der Form des seitherigen Ehrenkreuzes, in Emaille ausgeführten und mit Silber eingefaßten Kreuze, dessen Mittelschild dem auf dem Ritterkreuze erster Klaffe befindlichen entsprechend ist. 4. Die seitherigen Inhaber des Ehrenkreuzes werden als Ritter zweiter Klasse bezeichnet und sind berechtigt, die erhaltene Decoration des Ehrenkreuzes gegen das unter 3. beschriebene Ritterkreuz zweiter Klasse auszutauschen. 5. Die Bestimmungen in den Statuten des Ordens vom 31. December 1850, soweit sie das Ehrenkreuz betreffen, ingleichen die Bestimmungen in dem Nachtrage vom 20. März 1861 in Betreff der zum Albrechtsorden gehörigen Medaillen werden aufgehoben. 6. An Stelle der seitherigen goldenen Medaille des Albrechtordens tritt das AlbrechtSkreuz. Dasselbe bildet die sechste Klaffe des Ordens. 7. Die Decoration des AlbrcchtSkreuzeS besteht in einem silbernen länglichen, nach Außen breiter ausladenden Kreuze mit silbernem Mittelschilde, welches auf der Vorderseite das Bildniß des Stammvaters der Albertinischen Linie des Hauses Sachsen, Herzogs Albrecht des Beherzten, mit der Umschrift ,,^l- bordus auimosus", auf der Rückseite das Sächsische Wappen mit dem Stiftungsjahre des Ordens zeigt. 8. Das AlbrechtSkreuz kann wie die vorhergehenden Klassen des Ordens auch für die im Felde erworbene Verdienste und als militärische Auszeich nung verliehen werden. In diesem Falle wird dem unter 7. beschriebenen Ehrenzeichen die Kriegsdecoration beigefügt, und finden sodann dabei die Bestimmungen in den Nachträgen zu den Ordensstatuten vom 29. October 1866 und 9. December 1870 Anwendung. 9. Das AlbrechtSkreuz ist von den Inhabern desselben an dem seither für die Ordensmedaillen bestimmten Bande zu tragen.