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489 > Einzelstaaten Bayern, Sachsen und Württemberg ihre Stimmen ver einigen müssen, um ihrem Interesse widersprechende VerfaffungSänder- über gien ctzeS tion ula« der- die sich iaen Pe chs-' den. ück- icht )er- sich mg mg ten ren e« ln- is- an der Regierung verneinend beantwortet worden. In der betr. Er-1 der ReichSeompetenz auf da« grsammte Tivilrecht im BundeSrathe zu« klärung sagt die StaatSregierung u. A.: „Der Unterschied gegen früher stimmend sich erklären werde." — Wa» die Gesandtschaften br- besteht darin, daß daS Ministerium in diesen Angelegenheiten nicht trifft, empfiehlt die Deputation nur transitorische Bewilligung für den mehr mit sächs, sondern mit den deutschen Gesandtschaften und Consulaten Gesandten in Wien, sagt aber in Bezug auf den Gesandten in München: correspondirt, und es bedarf nicht der Bemerkung, daß dadurch der Ge- ,Man könne nicht verkennen, daß, nachdem der ReichScanzler in Ver- schäftSgang nicht einfacher geworden ist, denn da bei den deutschen tretung deS kgl. Preuß. StaatSministeriumS eS im speciellen Preuß. Gesandten und Konsuln bei dem großen Umfange ihrer Geschäfte un- Interesse für erforderlich erachtet hat, preußische Gesandte an den deut möglich eine genaue und vollständige Kenntniß der sächsischen Gesetze schen Höfen beizudehalten, um auf das Auftreten der einzelnen Regierungen und Einrichtungen, sowie der sächsischen Verhältnisse und Interessen und deren Stimmenabgabe im BundeSrathe im preuß. Interesse ein- vorausgesetzt werden kann, so wird es bei ihnen oft einer sehr ein-" gehenden Instruirung bedürfen, welche den mit allen diesen Dingen genau bekannten sächsischen Gisandien und Consuln gegenüber unnöthig war." Die Deputation begnügt sich mit dieser Erklärung und ver zichtet auf besondere Anträge. — Weiter richtete die Majorität (Oehmichen, Fahnauer, Jordan, Klemm, Ref. vr. Minckwitz) die Frage zuwirken, die Einzelstaaten ein um so dringenderes Interesse daran haben müssen, über ihr Verhalten im BundeSrathe im"fortwährenden Einvernehmen und in steter Kenntniß ihrer gegenseitigen Ansichten und Auffassungen sich zu erhalten. Denn Preußen kann schon durch seine eigenen 17 Stimmen jede Verfassungsänderung, die eS seinem Interesse nicht für entsprechend erachtet, verhindern, während die drei größeren an die StaatSregierung: ob sie nicht Anlaß nehmen wolle, in Bezug auf die vom Reichstage beschlossene Ausdehnung der Competenz deS Reichstages auf daS gcsammte Civilrecht die Ansicht der Kammer ungen zu verhindern. In gewöhnlichen Gesetzgebungsfragen aber wird zu hören? Die Regierung erklärte, daß sie für ihr Verhalten in Ian eine Majorisirung Preußens im BundeSrathe kaum gedacht werben Fragen, in denen eS sich um eine Ausdehnung der Competenz deS können." aewerb- wstücks- ren ent- ben an aß das Sache eße die rglichen cdenken in Ver- solches i Jahre genden er der haupt- . Der lUtzung dieser- er die Strafe Sohle n zu- Vasser, e, da eingut auben : äus ser in gegen Ende, indere H ge il der mken. gt die ch an nlage Mch n der Oeh- inem eine inde- ung, i re., Reichs auf Kosten der Rechte der Einzelstaaten handelt, ihre Verant- Wörtlichkeit den Kammern gegenüber unumwunden anerkennt. Sie ... vermag aber nicht zu finden, daß durch diese Erklärung ein Anlaß gc- Gewerve-BeretN ZU Bautzen. geben sei, die Kammern auch dann zu hören, wenn die Regierung In der Hauptversammlung am 15. d. Mts. geschah nach Vorlegung eine solche Ausdehnung der ReichSeompetenz und die damit verbundene der Eingänge, welche theiis zur Bibliothek, theils zur Vorberathung und Beschränkung der Rechte der Einzelstaaten nicht für angemessen er- Bcrichtserstattung an das Directorium und den Ausschuß abgegeben wurden, achtet und daher gegen dieselbe zu stimmen beabsichtigt. Nachdem die Seiten des Hrn. Vorsitzenden Vortrag über den Stand der Eisenbahn- Majorität der Deputation einen desfallstgen Antrag in Aussicht ge- Angelegenheit Schluckenau-Bautzen-Cottbus, woran Herr Fabricant G. Fabian stellt, gab der Minister des Auswärtigen folgende mündliche eine Mittheilung darüber schloß, was in neuester Zeit in dieser Angelegen- Erklärung ab: „Daß Sachsen sich allenthalben dem Deutschen Reiche heit gcthan worden sei und noch geschehen werde. Hierauf wurde mit in politischer Beziehung angeschlossen habe, darüber könne kein Zweifel Rücksicht darauf, daß die in dem Seiten der königl. Staatsregierung an existircn, doch sei in Bezug auf die Herstellung eines gemeinsamen die Ständeversammlung abgegebenen Eisenbahndecrrte bezüglich des frag- deulschen Civilrechts Sachsender Ansicht, sich gegen diese Maßregel zu er- lichen Projects enthaltene Erklärung einer Abweisung des Concessions- klären. Sachsen wolle sich nicht auf den Aussterbeetat setzen lassen und könne gesuchcs gleich zu achten sei, beschlossen, mit allen gesetzlich zulässigen Mitteln daher dem immerwährenden Drängen auf Neichscompetenzerweiterung für die Verwirklichung des für hiesige Stadt und Umgegend so überaus nur dann nachgeben, wenn wirklich ein allgemeines ReichSbedürfniß einflußreichen Projects hinzuwirken, zumal der Staatskasse hierdurch irgend vorhanden sei; dieS erkenne erbet dieser Materie nicht an, denn Sachsen welches Opfer in keiner Weise angesonnen, das Unternehmen vielmehr aus habe k-in Bedürfniß, indem ein bürgerliches Gesetzbuch existire, welches Privatmitteln ausgeführt werden soll. — In dem nun folgenden Vortrage das Land befriedige. In Bayern sei das Bedürfniß viel dringender, des Herrn Stadtschuldirector Wangemann über das deutsche Bürger- doch werde auch dieses einem Anträge auf gemeinsame deutsche Civil- thum und dessen Bildungsanstalten erfolgte zunächst ein Rück- gesetzgebung nicht beitreten." Der Justizminister Abeken setzte hier- blick aus die Erniedrigung des Bürgerstandcs im 17. und 18. Jahrhundert, auf weiter auseinander: „Wenn ein allgemeines Reichsbedülfniß wirk- sowie auf den Einfluß des französischen Liberalismus im vorigen Jähr lich existire, Wirde sich Sachsen einem solchen niemals widersetzen. Es hundert, worauf der Befreiung und Erhebung des Bütgerstandes durch die gebe in Bezug auf Herstellung eines bürgerlichen Gesetzbuches zweierlei Stein'sche Gesetzgebung, ferner der erhöhten Anforderungen an die Bildung Wege, einmal den der Herstellung deS allgemeinen, das ganze Civil- des Bürgerthums und damit auch an die Bildungsanstalten gedacht und recht umfassenden Gesetzes, oder den der Spccialgesctzgebung. Ein all- dabei bemerkt wurde, daß der Bürgcrstand bis dahin seine Bildung entweder gemeines Gesetz werde aber ein nationales nicht Herstellen, denn ver- in den gewöhnlichen Kirchschulen oder auf Lycecn — Gelehrtenschulen — schiedene Verhäljnisse der Einzelstaaten seien und bleiben verschiedene, erlangt habe. Hierauf fuhr Herr Redner etwa in folgender Weise fort: Die Entwickelung eines Nationalrechtes bedürfe, so wie daS römische „Nachdem Pestalozzi darauf hingewiesen, daß die Hebung des Bildungsstandes Recht, Jahre, ja Jahrhunderte langer Zeit. Die Verhältnisse Deutsch- nicht in den Bildungsstoff, sondern in die Behandlungsweise des Unterrichts lands jetzt seien noch nicht derartig, daß ein allgemeines Civilgcst tz stoffes, also der Schwerpunkt der Bildungsarbeit in dar Bildungsobject zu legen alle Verhältnisse der Einzelstaaten richtig treffen könne. Wenn man sei und seine Schüler, die aus allen Theilen Deutschlands zu ihm gekommen, mit ein deutsches Obligationenrecht wolle, so sei dies begründet, da diese seiner Liebe zu der Jugend des Volkes erfüllt hatte, da traten seine Schüler mit Verhältnisse fast allcrwärts gleich wären und gemeinsame Ordnung der Forderung auf: daß die Bildungsanstalten, welche zu gründen, nicht blos erwünscht sein müsse, dies habe sich auch schon beim HandelS- und die Ausbildung des Gelehrten, des Beamten und des Künstlers in's Auge Wechsrlrechte erwiesen, was das gemeinsame Bedürfniß geschaffen habe, zu fassen hätten, sondern besonders auch das Bildungs-Bedürfniß des Bürger- Die Aufgabe der Rechtswissenschaft würde, wenn jetzt ein gemeinsames standcs, und es entstanden daher nach den Befreiungskriegen, besonders Civilrecht geschaffen werde, eher verkümmert als gefördert werden, aber in den 20r und 30r Jahren, überall in den deutschen Städten Man scheine aber gar kein gemeinsames deutsches Ruchscivilgcsetzbuch Bürgerschulen, die sich von den Gelehrtenschulen trennten und sich ihrem schaffen zu wollen, und wenn dicS blos nach und nach mit einzelnen Bildungsziele gemäß selbstständig aufbauten. Die meisten Streitigkeiten Materien geschehe, so schädige dies die Specialgefttzgebung, denn jede verursachte die Frage: ob das Lateinische in der Bürgerschule al- Veränderung im Einzelnen bedinge die Abänderung anderer Bestimm- Hauptunterrichts-Gcgenstand aufzunehmen sei? da man sich von der Her ungen in den vorhandenen Specialgesetzen rc.; eine Rechtsverwirkung gebrachten Ansicht nicht trennen konnte, daß Jemand Herr der deutschen geradezu stehe dann in Aussicht." Während die Minorität der Sprache werden könne, ohne das Lateinische betrieben zu haben." Herr Deputation, die Abgg. Uhlemann und Haberkorn, den ministeriellen Redner führte hierauf einige Beispiele vor, wie hart der Kampf über diesen Ausführungen sich allenthalben anschließen und überhaupt, vorbehält- Punkt gewesen und wie weit die Ansichten auseinander gegangen wären lich jedoch der Verantwortlichkeit der Minister den Ständen gegenüber, und wies darauf nach, daß die Bürgerschule sich ganz frei gemacht von den Einfluß der sächs. Landesvertretung auf die Instruction der Bun- der Herrschaft des Lateinischen, daß die deutsche Sprache nicht nur al- selbst- deScommiffare unbedingt zurückweisen, beantragt die Majorität unter ständiges Unterrichtsobject behandelt werde, sondern jetzt die Achse geworden ausführlicher Begründung: „Die Kammer wolle die Erwartung auS- sei, um welche sich aller Unterricht in der deutschen Bürgerschule bewege, sprechen, daß die k. Staatsregierung durch die sächs. BundeScommissare Dabei hob Herr Redner besonder- hervor, welche Früchte für die Bürger in der vom Reichstage mit großer Majorität beschlossenen Ausdehnung I schule daraus erwachsen müssen, wenn der Unterricht tn derselben sich nicht