Volltext Seite (XML)
fich beim Steigen de- Wasser- mehrere Leute geflüchtet hatten, zertrümmert und fortschwemmte. Sämmtliche L-ute. welche sich in demselben befanden, find eine Beut« de- Tode- geworden. Von den Steinen, welche der ange schwollene DorsSgrabcn mit gewaltiger Wucht fortwülzte, zerquetscht und sämmilicher Kleidungsstücke entblößt, fand man an demselben und den fol genden Tagen einige Leichen dieser Unglücklichen, während die meisten durch die Maros fortgcschwemmt wurden. Aus einem anderen Hause dieser Ort- schäft sind acht Personen sammt dem Haus durch die Fluth sortgeschwemmt und vernichtet worden. Nach Angabe eines Augenzeugen sind anläßlich dieser Katastrophe 19 Menschenleben zu beklagen. Die Wirthin de- be zeichneten Wtrthshauses wurde todt mit ihrem Kinde im Arm, welches sich an sie angeklammert hatte, aufgefunden. — (Eine Debatte im japanesischen Parlament.) Ob unsere „stellenweise reckt langweiligen" Parlamentsverhandlungen wohl von den gebildeten Japanesen gelesen und verdaut werden? Interessant müßte ihnen eine solche Lectüre jedenfalls sein, z. B. die letzte Debatte im Reichs tage über die Todesstrafe, wenn wir von dem Interesse urtheilcn dürfen, welches eine ähnliche Debatte im japanesischen Parlamente einzuflößen ge eignet ist. Sir Harry Parkes, der englische Gesandte in Japan, hat einen Auszug aus einer japanesischen Parlamentsverhandlung in einem Blaubuche verewigt und zwar stand auf der Tagesordnung der Nationalgebrauch des „Harikari" oder „Seppuku", d. i. Selbstmord durch Ausschlitzung des Bauches. „Der Schriftführer Les Hauses eröffnete die Debatte durch einen Antrag auf Abschaffung dieser Sitte, welche selbst in Japan keine na tionale sei, weil sie sich bloß auf die zum Tragen zweier Schwerter berech tigten Classen beschränke, während sie in Europa gänzlich unbekannt sei. Diejenigen, welche an sich in Folge obrigkeitlichen Befehls da- Seppuku voll ziehen, wove er nicht tadeln, aber ohne solchen Befehl sollte cs nicht voll zogen werden. Wenn ein Mann sich schuldig wisse, möge er die kaiserliche Entscheidung abwarten, wo nicht, so werde die Untersuchung seine Unschuld ans Licht bringen und er könne seinem Lande noch weiterhin gute Dienste leisten. Ihm folgten nicht weniger als 170 Redner, aber kaum einer von ihnen verthcidigte den Antrag auf Abschaffung der fraglichen Sitte. Ame- nomon Kenzaburo gab zu, daß es vielleicht voreilig erscheinen möge, Sep puku ohne obrigkeitlichen B-fehl zu vollziehen, aber ein solcher Entschluß gehe stets nur aus einem erhabenen Pflichtgefühl hervor und sei Denen, welche weder Bescheidenheit, noch Schande kennen, unbekannt Mehrere andere Redner verurtheilten das Harikari zwar, wenn es nicht von der Obrig keit anbefohlen sei, hielten aber seine Beibehaltung als nothwendig, weil es die zum Trag » zweier Schwerter berechtigte Classe von den unteren Volks- classcn unterscheide, weil cs „cine Zicrde des Reiches", eine „Pflicht der Sclbstbcstrafung Seitens des Schuldigen", cine „Stütze der Religion" und „ein Sporn zur Tugend" sei. Tominaga Schume bezeichnete das Harikari als einen auf hohen Principicn und auf Muth beruhenden Brauch, dessen Ver bot eine der Säulen der Constitution entfernen würde. Das plausibelste Argument führte Karubc Jtsinga an. Du ch den Tod gewinne der Schul dige ganz einfach die Stellung eines menschlichen Wesens wieder. Wenn er lebe, sei er ein Schurke, wenn er aber sterbe, zeige er zum ersten Male, daß er noch einiges Schamgefühl habe. Das Seppuku zu verbieten, heiße „den öffentlichen Pfad der Ehre abschlichen und Len heimlichen Pfad Ler Schurkerei öffnen" und man solle in dieser Beziehung „die niedrigen Ge wohnheiten der westlichen Nationen" nicht nachahmen. Nokano Chomei sprach sich für Beibehaltung eines Brauches aus, welcher „das Scham gefühl in Ler militairischen Kaste fördere" und dessen Bestehen zweiftlsohne die Überlegenheit Japans über andere Länder ausmache. Achnlichc Ansich te 1 entwickelte auch die Mehrzahl der übrig n Redner und als cs schließlich zur Abstimmung kam, stimmten nur drei für und 200 gegen die Ab schaffung des Seppuku." Bolls- und Landwirthfchaftltches. Das Eisenbahn reg lein ent, welches auf Grund der Bundesver fassung im Bundcsrathe bcrathen und fcstgestellt worden ist, und am l. Oct. d. I. in Kraft treten soll, umfaßt in einer großen Anzahl von Paragraphen die untergeordneten Bestimmungen des Eisenbahnverkehrs. Für das reisende Publicum dürften hauptsächlich diejenigen Bestimmungen von Interesse sein, in denen von der bisherigen Praxis für die Folge eine Abweichung stattfinden soll. So soll z B. nach tz 9 der Verkauf der Fahrbillets (Fahr karten) nur innerhalb der letzten halben Stunde vor Abgang des be treffenden Zuges stattfinden, und nur auf Stationen mit sehr starker Frequenz eine volle Stunde vor Abgang des Zuges die Billctausgabe erfolgen. Die jenigen, welche bis 5 Minuten vor Abgang des Zuges noch kein Billet gelöst, haben auf die Verabfolgung eines solchen keinen Anspruch. Da zu entrichtende Fahrgeld ist abgezühlt bereit zu halten, damit Aufenthalt durch das Wechseln des Geldes vermieden werde. — Noch hemmen der ist die Bestimmung, daß die gelösten Fahrbillcts nur Anspruch auf die betreffende Wagenclasse geben, soweit diese Plätze vorhanden sind resp. beim Wechseln der Wagen vorhanden bleiben. Ist dies nicht der Fall, so sollen Lie Billets gegen Erstattung des dafür gezahlten Betrages zurück- gegeben oder durch Billets anderer Classen unter Ausgleichung des Preis unterschiedes umgctauscht werden können. Die mit durchgehenden Billets versehenen ankommenden Reisenden sollen vor den neu hinzukommen- dcn den Vorzug genießen. — Nach § 10 ist cs dem Reisenden gestattet, während der Fahrt auf einer Zwischenstation auSzusteigen und mit einem am nämlichen oder am nächstfolgenden Tage nach seiner Bestimmungsstation abgehenden, zu keinem höheren Tarifsatz fahrenden Zuge weiter zu reisen. Solche Reisenden haben jedoch auf der betreffenden Zwischenstation sofort nach dem Verlassen des Zuges dem Stationsvorsteher ihr Billet vorzu- lcgcn, und dasselbe mit dem Vermerke der verlängerten Gültigkeit ver sehen zu lassen. Die Ausantwortung des Gepäcks auf der Aussteigcstation kann aber in solchen Fällen nicht beansprucht werden. — Der § 11 handelt vom Umtausch gelöster Billets. Billets niedrigerer Classen können stets gegen solche höherer Classen durch Zuzahlung resp. Zukauf eines Billets umgctauscht werdcn: der umgekehrte Fall tritt nur dann ein, wenn ein Reisender gezwungen wird, trotz seines auf cine höhere Classe lautenden Billets wegen Mangel an Platz in einer niedriger» zu reisen. In diesem Falle wird die Differenz baar zurückgezahlt. — Einzelne bestimmte Plätze, sagt der tz 12, werden nicht verkauft und können im Voraus nicht belegt werdcn. Das Dienstpersonal ist berechtigt und auf Verlangen der Reisenden verpflichtet, denselben ihre Plätze anzuweisen. In jedem Zuge muß sich mindestens je ein Damen-Coups zweiter und dritter Wagenclasse befinden, und sollen allein reisende Damen auf Verlangen nur mit Damen in ein Coups zusammengesetzt werden. — Der tz 14 bestimmt, daß die Schererei des Reisenden schon im Wartesaale beginnen kann, wo er sich durch „Vorzeigung des Billets" als ein „wirklich Reisender" zu legitimircn hat. Beim Besteigen des Wagens muß er das Billet in die Hand nehmen und jeden Moment gewärtig sein, cs sofort vorzuzeigen, und zwar nicht blos bei der Abfahrt, sondern so oft der eine oder der andere Beamte dies verlangt. Reisende, welche ohne gültiges Fahrbiüet betroffen werden, haben für die ganze von ihnen zurückgelcgte Strecke das doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises, mindestens aber 2 Thlr. zu bezahlen. Reisende jedoch, welche beim Einstcigen dem Schaffner oder Zugführer melden, daß sic wegen Ver spätung kein Billet mehr haben lösen können, haben, wenn sie überhaupt noch zur Mitfahrt zugclasseu werdcn, cine Fahrprämie von 10 Sgr. zu zahlen. Wer die sofortige Zahlung verweigert, kann ausgesetzt werden. — Das Rauchen auf den Eisenbahnen soll in der ersten Wagenclasse nur mit Zustimmung der Reisenden, in der zweiten und dritten Wagenclasse jedoch in allen Couos's mit Ausnahme derjenigen, die mit der Bezeichnung „für Nichtraucher" versehen sind, stattfinden dürfen. — In Bezug auf die Mitnahme von Hunden bestimmt der tz 22 abweichend von den bisherigen Bestimmungen, daß Hunde, welche auf dem Schooße getragen werden können, ins Coups mitgenommen werden dürfen, vorausgesetzt, daß die Mitreisenden keinen Einspruch hiergegen erheben. (Die Bewegung der Bevölkerung in den größeren Staaten Europas 1861 — 1865. j In Betreff der Vermehrung der Bevölkerung nehmen die Länder nachstehende Reihenfolge ein, bei welcher der jährliche Zuwachs auf 100 Einwohner durch die nebenstehende Zahl und die sich dadurch ergebende Verdoppclungsperiodc der Bevölkerung in Klammer ausgedrückt ist: europ. Rußland 1,3 s (50 Jahre), Schweden 1,s3 (52H), Norwegen 1,3 2 (53>, Schottland 1,31 (53), Preußen 1,2« (55), England 1,2« (55), Ungarn 1,os (64), Sachsen 1,os (66), Nieder lande 1,os (66), Dänemark 1,«s (66), Belgien 0,88 (79), Württemberg 0,8 4 (83), Italien 0,8 3 (84), Bayern 0,7« (99), Spanien 0,«? (104), Oesterreich 0,«3 (110), Frankreich 0,3« (183). Anders gestaltet sich die Reihenfolge mit Ausnahme von Rußland, welches an erster, Frankreich, welches an letzter, und Preußen, welches an derselben Stelle bleibt, wenn die Länder nach der Zahl der Geburten geordnet werden. Es werden nämlich geboren auf 100 Einwohner (resp. kommt 1 Geburt auf die in Klammer angegebene Einwohnerzahl) jährlich in Rußland 5,«7 (19,?) Un garn 4,15 (24,i), Sachsen 4,oi (24,g), Württemberg 3,s« (25,4), Oesterreich 3,87 (25,8), Preußen 3,84 (26), Spanien 3,84 (26), Italien 3,84 (26,i) Bayern 3,«s (27,4), den Niederlanden 3,5« (28,1), England 3,54 (28,3), Schottland 3,54 (28,3), Schweden 3,3« (30,3), Belgien 3,21 31,2), Norwegen 3,i 7 (31,«), Dänemark 3,11 (32,2), Frankreich 2,s« (37,5).