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MiöeWrAttz^ /r° 147. L. 82/S6. Sfr. S. «änigl. Amtsgericht »Usdruft, am 28. Juni 1896. D». S«WUL« auch wegen dort. Auch für Deutschland aezieme es sich, in der Kultur fott- ?seme>?S°nderbesümmungen, die gleichsam Apothekerrchnungenlzuschreiten und nicht barbarische Einrichtungen b-izubehalten. Er Der Gertchtsschreiber des Königliche« Landgericht». Sekretär 49. Jahrgang. Sonnabend, den 27. Jimi dahin, daß in Ermangelung von Eheverträgen Gütertrennung statthaben soll. Der Äntrag Bebel spricht noch ausdrücklich aus, daß jeder Ehegatte selbständig verwaltet und verfügt über sein eingebrachtes ober in der Ehe erworbenes Vermögen. Abg. von Stumm erblickt eine Herabwürdigung der Frau darin, wenn ihr bei Eingehen einer Ehe die Disposition über ihr Vermögen entzogen werde. Sie werde dadurch zu einem Geschöpf zweiten Grades degradirt. Und welche überaus traurigen Konsequenzen könnten unter Umständen für die Frau daraus entstehen, wenn der Mann das unbedingte Verfügungsrecht über das Vermögen der Frau erhalte. Der Einwand, daß man ja Eheverträge ab schließen könne, sei hinfällig, denn wie oft unterblieben nicht solche Eheverträge, weil die Eltern der Braut sich scheuten, bei °--d-° di- 1. die Branderftratze von Station 1400 (d. i. vom Seilerbause abl bis »ur Jlur- 2. ^ie^h^mniücr^ »om SS. Juni bis 5. Ali; gang) vom 6?D - 00 (Jvhanmsfriedhof) Äs 800 (Bahnüber- s. die neue Frauensteinerstratze von Station 2000 bis zur Flurgrenze von Frei- 13? biS^18° Jutt' verhall, der Abzweigung des alten Zuger ^eges) vom r'b Dresdenerstratze von Station 500 (äußere Friedhossecke) bis 800 (Himmel- fahrter Grubenbahn) vom 20. bis 25. Juli. Der Fährverkehr wird der alten Kohlenstraße, sowie dem Galgen- beziehentlich Forstwege, durch Frnbergsdorf oder über das Exercierfeld nach der Clauß-Allee zu 8. über Zug nach der Berthelsdorfer Straße, ^r neuen Frauensteiner Straße über Thurmhof und der Hüttenstraße verwiesen. .. ouünderhandlungen hiergegen werden mit Geldstrafe bis zu 60 M. oder Haft bis zu Lagen bestraft. ° Freiberg, den 24. Juni 1896. Königliche «mtshauptmannschast. Nr. Inserate werden bi» Bormittag 11 Uhr . angmommen. Preis für die Spaltzelle 18 Pfg. HFLrVRd Außerhalb deS LanogerichtSbezirkS 15 Pfg. V Beka«ntmachm«g. Auf Antrag der Erben des Vorm. Gutsbesitzers Louis Ernst Wtzder i» Herzogs« Walde soll das zu dessen Nachlaß gehörige Baüergut, Fol. 3 des Grundbuchs, Nr. 8 des Bratw- catasters für genannten Ort — 21 Hkt. 25,33 ar mit 711,25 St^E. — gewürdert aus 49 SOO Mark mit Jnyentar und anstehender Ernte verkauft werden. Kauflustige wollen ihre Gebote bis zum 1». Juli d. Js. ' an unterzeichnetes Amtsgericht eröffnen und sich wegen gewünschter Auskunft an dasselbe oder die Erben im Nachlaßgute wenden. zwischen Mann und Frau über Aufwand rc. erheischen würden. DaS Richtigste sei es, den ganzen Paragraph zu streichen, waS er hiermit dem Hause empfehle. Aba. Bebel tritt für den Antrag Auer ein. Wenn man den Paragraph einfach streiche, so sei zu befürchten, der Richter werde das, was nach bestehendem Rechte Gebrauch sei, noch ferner für Recht halten und danach gegebenenfalls entscheiden. Der Frau müsse daS ihr bisher in dem Gesetz vorenthaltene Recht voll gegeben werden, nachdem unsere soziale Entwickelung sie gezwungen habe, weit mehr als ehemals erwerbend hervorzutreten. Geh. Rath Planck be merkt, er halte die Bestrebungen für berechtigt, die die Stellung der Frau zu einer würdigen, höheren, besseren machen wollen. In dieser Beziehung habe aber der Entwurf Alles gethan, was möglich sei: beim Güterrecht, beim Vormundschaftsrecht, der elterlichen Gewalt u. s. w. Der Entwurf habe aber nicht die Interessen der Frau ausschließlich berücksichtigen können. Bei dem. vorliegenden Paragraphen haben die Rücksichten auf die Ehe den Ausschlag geben müssen. Bei jeder Gemeinschaft müsse irgend eine Organisation sein, irgend einer entscheiden in den 1000fältigen Fragen des ehelichen Lebens. Das Gesetz dürfe sich nicht darauf verlaffen, daß alles von selber gehe. Gleichberechtigt seien die Ehegatten ganz gewiß, das gehe schon aus Z 1336 hervor, aber einer müsse doch oie Entscheidungen treffen. Und das könnte doch nur der Mann sein. Gegen Miß brauch treffe ja der Absatz 2 einen Schutz. Das Interesse der Frau sei also in allervollstem Matze gesichert. Abg. von Dziembowski-Pomian (Pole) führt aus, wenn man für den Grundsatz sei maller taosat in seelesia, so dürfe man doch der Frau nicht eine untergeordnete Stellung im Hause anweisen. Deshalb empsehle sich, 8 1337 zu streichen. Nach Ablehnung des Antrages Auer wird der Paragraph in der Fassung oer Kom mission aufrechterhalten. — Die 88 1339—1341 handeln von den Pflichten und Rechten der Frau im Hause. 8 1341 insbe sondere giebt dem Manne das Recht, Leistungsverpflichtungen der Frau gegenüber einem Dritten ohne Frist zu kundigen. Ein vom Abg. Stadthagen befürworteter Antrag Auer, diese Para graphen zu streichen, wird abgelehnt. — Bei demselben Titel werden noch einige sozialdemokratische Anträge abgelehnt. Der sechste Titel handelt von dem ehelichen Güterrecht. Z 1346 unterwirft das eingebrachte Vermögen der Frau der Ver waltung und Nutznießung ves Mannes, ebenso das von der Frau während der Ehe erworbene Vermögen. Von dem Abg. von Stumm einer- und Bebel andererseits liegen Anträge vor, beschwöre das Haus noch in letzter Stunde, die Frau von der Knechtschaft dieser Berwaltungsgemeinschaft zu befreien. Mg. Bebel: Es ist ein seltenes Vorkommniß, daß der Vorredner und wir einmal einer Meinung sind. (Heiterkeit.) Seine Aus führungen haben meine vollste Sympathie. Herr von Stumm befindet sich heute in angenehmer Gesellschaft. (Große Heiter keit.) Redner tritt dann ebenfalls in längeren Ausführungen für die gesetzliche Gütertrennung ein, die „Herrenmoral" ver werfend, derzufolge die Frau dem Manne „unterthänia" sei. Geh. Rath Planck führt aus, theoretische Erwägungen könnten hier nicht maßgebend sein. Es handele sich hier nicht etwa um eine Stellung der Frau unter Vormundschaft, sondern wie die ehelichen Lasten am zweckmäßigsten getragen werden könnten. Unsere geschichtliche Entwickelung gehe, wie die RechtSgeschichte auS- weise, dahin, oaß materiell zwar beide Ehegatten in gleicher Weise zu den ehelichen Lasten beizutragen haben, formell aber der Mann die Last trägt, weshalb ihm gewisse Rechte auf das Ver mögen der Frau zuständen. Diese deutsche Auffassung habe sich auch, dem römischen Recht zum Trotz, fast überall in Deutschland erhalten. Der Auffassung, die er selbst hege, würde »war der An trag Bebel entsprechen, aber der Auffassung der großen Mehrheit des deutschen Volkes nicht. Diese würbe es nicht verstehen, wenn der Mann allein der Gebende, die Frau die Empfangende sein solle. Der etwas anders lautende Antrag Stumm würde für gesunde Ehen paffen. Aber wo die ehelichen Verhältnisse nicht so gesund seien, da würden sich doch unerquickliche Zustände herausstellen. Aus England könnten Schlüffe auf unS nicht ge zogen werden. Die Frauenbewegung bestehe auch nur in großen Städten, der kleine Bürger- und der Bauernstand werde sich, wenn er befragt werde, sicher auf den Standpunkt deS Entwurf» stellen. Durch die nachfolgenden Bestimmungen über Verwalt ung und Nutznießung sei überdies daS Verfügnngsrecht de» Mannes erheblich eingeschränkt und das Interesse der Frau ge sichert worden. Man möge also nicht ein Experiment mache», welches unsern ganzen bisherigen Gewohnheiten inS Gesicht schlage. Abg. Rickert: Alles das, was der Herr Vorredner gesagt hat, hat die vortrefflichen Ausführungen des Herrn von Stumm in keinem Punkte erschüttert. Die Unruhe im Hause scheint ja allerdings anzudeuten, daß Sie entschlossen sind, die Beschlüsse der Kommission einfach anzunehmen. Das können wir nicht hindern. Aber die Bewegung wird fortgesetzt werden, sie wird nicht ruhen, bis wir einen Erfolg in dieser Frage erzielt haben. Abg. Prinz Carolath: Wenn Herr Geh. Rath Planck ins Land ginge, dann würde er sich leicht überzeugen können, wieviel Unheil das bestehende Recht schon angerichtet hat, wieviel Frauen gerade in dieser Beziehung, um die es sich hier handelt, des Schutzes bedürfen, des Schutzes gegen Ausbeutung. Wir machen doch hier Gesetze nicht für die, die des Schutzes entbehren können, sondern gerade für die Schutzbedürftigen. Dabei ver stehe ich nicht, wie man den Frauen ein Borbehaltsrecht geben kann für das, was sie in der Ehe erwerben, eS ihnen aber ver weigern kann für das, was sie vor Eingehungder Ehe sauer er worben haben. Ich habe den vortrefflichen Worten des Herrn von Stumm eigentlich nichts hinzuzufügen. Nur Einiges noch muß ich betonen: die Agitationen der Frauen sind m keiner Weise von hier aus angeregt worden, sie waren durchaus spon tane und werden auch in Zukunft immer mehr wachsen. Außer halb des Hauses bringen Sie bei jedem Anlaß Toaste au» auf vie Frau, hier verweigern sie der Frau die natürlichsten Rechte. Ist denn nicht das, was außerhalb geschieht, bloße Heuchelei? Ich kann Sie nur bitten, den Antrag Stumm anzunehme». ReHsAeMatt T?^ vom 21 Juni 1887 - marktortes Dresden im Monate Mai dieses höchsten Tagespreise des Haupt- Berautung für die von den Gemeinden ber und um fünf vom Hundert erhöhte Pferde zur Verabreichung ge^na^ Monate Juni dieses Jahres an Militär- Königlichen Amtshauptmannschast 7 Mk LieferungSverbandeZ der hiesigen 50 Klo Heu, 2 Wt1°5 Pfa^ Kilo Hafer, 8 Mk 30,8 Pfg/für nacht Win. g ^ 0 Stroh, was zur Nachachtung andurch bekannt ge- d-» -s. ISS«. «Snlgllch, «m»h-up,m-nnlch-tt. »r «tvluort. und Tageblatt Amtsblatt für die königlichen nnd Wüschen Behörden zn Freiberg and Brand —— Verantwortliche Leitung: Georg Burkhardt. zweimonatlich 1 Mk. 50 Pfg. ä. LnEchLK Der deutsche Reichstag setzte gestern diezweite Lesung des bürger lichen Gesetzbuches — Familienrecht, erster Abschnitt: bürgerliche Ehe — fort. Der erste Titel „Verlöbniß" wird ohne Debatte angenommen. Beim zweiten Titel „Eingehung der Ehe" wird zu 8 1288 ein Antrag Auer angenommen, nach dem ein eheliches Kino bis zur Vollendung des 21. — die Vorlage wollte das 25.— Lebensjahres zur Eingehung einer Ehe der Einwilligung des Vaters bedarf. Der fünfte Titel handelt von den Wirkungen ber Ehe im Allgemeinen. Die Berathung des 8 1336 wird aus gesetzt. 8 1337 erkennt dem Manne die Entscheidung in allen daS gemeinschaftliche eheliche Leben betreffenden Angelegenheiten »u; nur wenn die Entscheidung des Mannes sich als Mißbrauch seines Rechts darstellt, braucht die Frau ihm nicht zu folgen. Ei» Antrag Auer will beide Ehegatten für gleichberechtigt er klären und trifft noch einige Sonderbestimmnngen. Abg. Traeger bezeichnet diesen Theil des Gesetzbuches als einen der aller wichtigsten. Die Beschlüsse der Kommission führten uns, wie ein Aufruf von Frauen mit Recht ausführe, in das dunkelste Mittelalter zurück. (Gelächter rechts.) Die Ehegatten müßten gleichberechtigt sein. Durchaus zutreffend verlange der Antrag Auer auch, daß bei Meinungsverschiedenheiten über den ehelichen Aufwand derjenige Theil entscheide, auS dessen Vermögen die Ehelasten zum größten Theil bestritten würden. Tie Frauen verlangten nicht Galanterie, sondern Gerechtigkeit. Er bitte dringend um Ablehnung der Kommissionsbeschlüffe, damit nicht die Frauen zum Schlüsse sagen: „Ja, wenn wir Hasen wären ! .(Heiterkeit.) Abg. Rickert bekennt sich als em Freund der Frauenbewegung. Dem Wunsch der Frauen, die Durchberathung deS Gesetzbuches bis zum Herbste vertagt zu sehen, könne er sich freilich nicht anschließen, denn man wisse nicht, wie die Berathung im Herbste ausfalle; es sei besser, die Vortheile die dieses Gesetz- - buch biete, und zwar auch den Frauen biete, lieber gleich setzt einzuheimsen. In der Sache protestire er gegen den Grundsatz, , als ob immer der Mann allein die Vernunft repräsent.re Em 'praktisches Bedürfniß für einen solchen Paragraph, wie chn die . Kommission beschlossen, liege überhaupt nicht vor, die Dmge regelten sich ohnehin nack den Thatsachen. Insonderheit m Bestellungen auf unsere täglich erscheinende Zeitung FmbtM Amchrr und Tageblatt aus das 8. Vierteljahr werde« zum Preise von 2 Mark LS Pfg. vo« allen kaiserlichen Postanftalten, sowie von den bekannten Ausgabestellen und der unter zeichneten Expedition angenommen. Die Erpedttion des „Freiberger Anzeiger und Sägeblatt". Politische Umschau. Freiberg, den 26. Juni. Oeffeutliche Zustellung. Die Ehefrauen 1 Hulda Martha Beckert geb Vogel in Chemnitz 2. Anna Marie Münzner geb Ropp in Reinsdorf klagen gegen ihre Ehemänner zu 1. den Gelbgießer Ferdinand Arno Beckert Vorm, in Freiberg, zu 2. den Maschinenschlosser Eugen Robert Max Münzner vormal» in Fri^e- buch jetzt unbekannten Aufenthalts, - zu 1. und 2. auf Trennung der Ehe vom Bande wegen böslicher Verlaffung, «Vent, auf Herstellung des ehelichen Lebens und laden die Beklagten zur mündlichen Verhandlung der Rechtsstreite vor die zweite Eivil- kammer des Königlichen Landgerichts zu Freiberg auf den 11. November 18W vormittags S Uhr mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klagen bekannt gemacht. Freiberg, den 17. Juni 1896.