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md Tageblatt AmtsblM für dir königliche! md Wüschen Behörden zn Freiberg und Brnild. 181. Lrschernr jküeu Wochentag AbendS '/,? Uhr sür den anderen Tag. Preis vierteljährlich S Mk. 25 Pfg. zweimonatlich 1 Mt. SO Psg. u. einmonatlich 7b Pfg. verantworUiche Leitung: Georg Buerhardt. 1 Donnerstag, den 6. August. "UK I ^6 HI. Kl. 20,60 M. 26,00 _ 23,90 „ 28,10 „ II. Kl. 33,80 M. 44,00 , 40,20 , 48,00 , Sonderzug von Dresden «ach München, Salzburg, Bad Reicheuhall, Kufstein uud Lindan, den 15. August d. I. Abfahrt von Freiberg 2 Uhr 41 Min. Nachm. Ankunft in München 5 „ 40 „ Borm, am 16. August. Fahrpreise für Hi«, «nd Rückfahrt: I. Kl. Freiberg—München 46,70 M. „ —Salzburg oder Bad Reichenhall 61,30 „ „ —Kufstein 55,70 „ „ —Lindau 66,90 „ Fahrkartengültigkeit 45 Tage. Schluß deS Fahrkartenverkaufs am Tage vor Zugsabgang AbendS 6 Uhr^ Ausgabestelle Näheres ergiebt die bei den sächsischen Staatsbahn-Statlonen, . erhaltende für zusammenstellbare Fahrscheinhefte in Dresden-«., Carolastr. 16, unentgeltlich zu er^ucuoe Ueberficht über die Sonderzüge. Dresden, am 1. August 1896. _ Königliche Generalvirettion der Güchflfchen LtaatSeifen ay 7200 6. I. Gemeinde-Sparkasse zn Grdisdorf ist jede« Montag Nachmittags von 2bis6Ubr geöffnet, verzinst Spareinlage» zu 8 /, /o Ml» gewährt Darlehen auf Grundstücke zu mäßiger Verzinsung. «.»..lndtrath G.-V^stand. ueten. des erster Politisch« Umschau. Freiberg, den 5. August. Vom Erzherzog Karl Stefan von Oesterreich, ü 1» »uits der Kaiseruchen Marine, ist dem kommandirenden Admiral folgendes Telegramm zugegairgen: „Wollen Euere Ex zellenz für die ganze deutsche Marine den Ausdruck meines wärmsten Mitgefühls an dem Loose S. M. S. „Iltis" entgegen nehmen." Darauf ist vom kommandirenden Admiral folgender telegraphischer Dank abgestattet worden: „Euerer Kaiserlichen und Königlichen Hoheit sage ich im Namen der Marine unter- thänigsten Dank für den Ausdruck der Theilnahme anläßlich des Verlustes S. M. S. „Iltis". vr. Horst Kohl, der Herausgeber des Bismarck-Jahr buchs, schreibt an die „N. Nachr.": „Aumühle b. Friedrichs- ruh, 31. Juli 1896. Im Bismarck-Abreißkalender von 1896 ist zum 30. Juli als Tagesspruch aus einem Briefe Bismarcks an den Kriegsminister von Roon vom 30. Juli 1861 notirt: „Ich bin meinem Fürsten treu bis in die Waden." Einen solchen geschmacklosen und unzutreffenden Ausdruck bat Fürst Bismarck nie gebraucht. Im Originale des betreffenden Briefes steht: „Ich bin meinem Fürsten treu bis in die Vendöe", und nur einem Lesefehler des Herausgebers der Denkwürdigkeiten Roons verdankt das „treu bis in die Waden" sein Vorhandensein. Da fast kern Festredner, der zu Ehren BiSmarcks sich begeistert, sich dieses „treu bis in die Waden" entgehen läßt, um die Energie Bismarckscher Königstreue zu charakterisiren, erschien es mir an der Zeit, den Text richtig zu stellen. „Treu bis in die Vendäe" — weich' herrliches Bild einer aufopferungsfähigen Königstreue wenn sie in ihrem Gewerbe die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen erworben (Z 129) und die Meisterprüfung bestanden iaben. Die Abnahme der Prüfung erfolgt durch Prüfung-« Immissionen, welche aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern bestehen. Die Errichtung der Prüfungskommissionen erfolgt nach Anhörung der Handwerkskammer durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde, welche auch die Mitglieder ernennt; die Er nennung erfolgt auf drei Jahre. Die Prüfung darf nur den Nachweis der Befähigung zur selbständigen Ausführung der ge wöhnlichen Arbeiten des Gewerbes und der zu feinem selbständigen Betriebe sonst nothwendigen Kenntnisse bezwecken. DaS Ver- iahren vor der Prüfungskommission, der Gang der Prüfung und >ie Höhe der Prüfungsgebühren werden durch eine von der Hand werkskammer mit Genehmigung der LandeS-Centralbehörde zu erlassende Prüfungsordnung geregelt. Die Kosten der Prüfungs kommissionen fallen der Handwerkskammer zur Last, welcher die Prüfungsgebühren zufließen. Die Prüfungszeugnisse sind kosten- und stempelfrei." Der Gesetzentwurf öder die Hrganisatio» -es Handwerks ist vorgestern Abend vom „Reichsanzeiger" veröffentlicht worden. Die Novellen zur Gewerbeordnung von 1881, 1884, 1886 und 1887 verfolgten den Zweck, die Innungen wieder zu Organen der gewerblichen Selbstverwaltung werden zu lasfen, die im Stande seien, einerseits durch die Förderung der gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder und durch die Pflege des Gemein geistes und des StandesbewußtseinS eine wirthschaftliche und sitt liche Hebung des Handwerkerstandes anzubahnen, und andererseits dem Staate geeignete Organe für die Erfüllung wichtiger Auf- Der „Vorwärts" sieht sich zu einer Warnung an die der Armee angehörenden Mitglieder der sozial« demokratischen Partei veranlaßt: er räth „jedem An gehörigen des Soldatenstandes, während der Zeit, wo er unter dem Militärgesetz steht, seine politische Gesinnnng für sich zu behalten". Der Nutzen, den ein Soldat der Partei durch Pro paganda bei diesem oder jenem Kameraden etwa erweisen könnte, werde unter allen Umständen überwogen durch die Strafen, die er persönlich zu erdulden habe, wenn „die Sache herauskommt". Diese Warnung des „Vorwärts" ist ein Beweis, daß die sozial demokratische Propaganda im Heere nicht den Fortgang nimmt, den man sich auf Seiten der Herren Liebknecht und Genossen davon versprochen hat. Die Nationalzeitung schreibt hierzu: Wenn das sozialdemokratische Blatt es angesichts der schweren Strafen, die auf die Bethätigung revolutionärer Gesinnung in der Armee gesetzt sind, wirklich ernst nimmt mit seiner Warnung, so mußte es dieselbe an eine andere Adresse richten. Die Soldaten welche sich verleiten lassen, der Gesinnung, die ihnen außerhalb der Armee eingeflößt wurde, unter ihren Kameraden Ausdruck zu verleihen, sind nur die Opfer jener Hetzer, welche gewissenlos genug sind, die unerfahrenen jungen Leute zu einer Propaganda anzustacheln, die sie nothwendig in schweren Schaden bringt. Was will ferner die Warnung des „Vorwärts" besagen gegenüber der Thatsache, daß die Sozialdemokratie über eine aus gedehnte Literatur von Broschüren und Flugschriften verfügt; die systematisch auf die Untergrabung der Autorität im Heere ange legt und zur Verbreitung in den Kasernen in möglichst um« fastender Weise bestimmt sind? WaS bedeutet die Warnung deS „Vorwärts" gegenüber den direkten Aufforderungen sozialdemo kratischer Vereinsvorsitzender an die zur Aushebung gelangenden iunaen Leute, dafür zu sorgen, daß der sozialdemokratiicke Gei» bildung nicht erfaßt wird. Für diese muß ein Organ geschaffen < werden, das für sie wenigstens nothdürftig die der Innung zu gewiesenen Aufgaben zu erfüllen hat. Dieses Organ soll nach dem Vorschläge des Entwurfes der sogenannte HandwerkSauSschuß und seine Ausgabe sein: 1. die Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen aller Hand werker seines Bezirks, 2. die Erfüllung der Aufgaben der Innung für di« einer Innung nicht angehörenden Handwerker, 8. die Erfüllung einzelner Aufgaben, die ihnen von den ihm angehörigen Innungen übertragen werden. Außerdem fall der Handwerksausschuß die Unterlage für die letzte Stufe der Organisation, die Handwerkskammer bilden, deren Aufgabe eS ist, die Gesammtinteresfen deS Handwerks gegenüber der Gesetzgebung und Verwaltung deS Staates zu vertreten, daneben aber alS Selbstverwaltungskörper diejenigen zur Regel ung der Verhältnisse des Handwerks erlassenen gesetzlichen Be stimmungen, die noch einer Ergänzung durch Einzelvorschriften bedürftig und fähig sind, für ihren Bezirk weiter auszubauen, die Durchführung der gesetzlichen und der von ihr selbst erlassenen Vorschriften in ihrem Bezirk zu regeln und zu überwachen und endlich solche auf die Förderung des Handwerks abzielenden Ver anstaltungen zu treffen, zu deren Begründung und Unterhaltung die Kräfte der einzelnen Innungen und Handwerksausschüsse nicht ausreichen. Auf jeder Stufe der Organisation sollen die Gesellen durch einen Ausschuß vertreten sein, dem bei allen Geschäften, die das Interesse der Gesellen und Lehrlinge berühren oder Leistungen irgend einer Art von den Gesellen in Anspruch nehmen, eine Mitwirkung eingeräumt wird. Der Entwurf geht von der Auffassung aus, daß der Hand werkerstand in der vorgesehenen Organisation wieder einen festen Boden gewinnen könne, auf dem er den Kampf gegen die Miß stände, an denen er gegenwärtig krankt, mit vereinten Kräften er folgreich aufzunehmen m der Lage sei. Eines der wichtigsten Mittel zur Hebung des Handwerkerstandes sieht der Entwurf in einer zweckmäßigen Gestaltung deS Lehrlingswesens; diese soll daher durch eine Reihe neuer Vorschriften angebahnt werden. Neben der der Handwerkskammer eingeräumten Befugniß, die Dauer der Lehrzeit festzusetzen, ist besonders die Vorschrift hervor- zuheben, wonach für die Folge im Handwerk nur solche Personen befugt sein sollen, Lehrlinge anzuleiten, die das 24. Lebensjahr vollendet und entweder die vorgeschriebene Lehrzeit zurückgelegt und eine Gesellenprüfung bestanden haben oder fünf Jahre hin durch in dem Gewerbe, in dem die Anleitung der Lehrlinge er folgen soll, selbständig oder als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung thätig gewesen sind. einleitende Bestimmungen wieder: "Artikel 1. An tne Stelle des Titels VI der Gewerbeordnuna treten nachfolgend« Bestimmungen: I. Organisation des Handwerk». 8 A- Mr Wahrnehmung der Interessen deS ^ndwerks u^ zur des Lehrlingswesens im Handwerk sind Innungen, Hand^ schlisse und Handwerkskammern zu errichten. ^. ZwanW ; 82. Für die in dem nachfolgenden Verzeichmßaufgef^ werbe sind Innungen zu errichten: Barb.ere, Bäcker, B^ Böttcher, Brauer,Brunnenmacher,BuchbmderM und Pinselmacher, Konditoren, Dachdecker, Drahtzieher, Drechsler, Farben-, Stein-, Zink-, Kupfer-, Stahldrucker, Mr^ Hauer, Friseure und Perrückenmacher, GaS- und A^sserl«llmgS- Jnstallateure,Gelb- und Rothgießer, Gerber, ZiNN^M^^^ gießer, Glaser, Glockengießer, Gold-und S,lberarb«ite^ Graveure, Handschuhmacher, Hutmacher, Kammmacher, Klenchner, Korbmacher, Kürschner, Kupferschmiede, Maler, Lackrrer, Maurer, Metzger (Fleischer),Müller, Mühlenbauer, Musikinstrumentenmacher,Nadler, l Nadelschmiede, Posainentirer, Sattler, Riemer, Täschner, Schiff- , bauer, Schleifer, Schlosser, Schmiede, Schneider, Schornsteins«», l Schreiner (Tischler), Schuhmacher, Seifensieder, Slebmacher, > Sporer, Büchsen- und Windenmacher, Sonnen- und Regenschirm- macher, Spielwaarenverfertiger, Steinmetz«, Steinsetzer, Stricker, Wirker, Stuckateure, Tapezierer, Töpfer, Tuchmacher, Uhrmacher, Vergolder, Verfertiger grober Holzwaaren, Wagner (Rade- Mid Stellmacher), Weber, Zimmerer. DieS Berzeichniß kann durch Beschluß des Bundesraths und mit seiner Zustimmung für das Gebiet eines Bundesstaats oder Theil« eines solchen durch An ordnung der Landes-Centralbehörde abgeändert werden. — Be züglich der Führung des Meistertitels besagt §133: „Handwerker, welche kraft Gesetzes einer Zwangsinnung angehören oder einem Handwerksausschuß unterstehen, dürfen den Meistertitel nur führen, ir geben aus dem Gesetzentwurf über die O r g a n i s a t i o n Kattscher Vere.ns^ Mr Aushebung gelangenden Handwerks, dem in der vorliegenden Nummer an jungen Lei^, ^fur zu s^n, daß der sozialdemokratische Ge^^ Stelle eine Besprechung gewidmet ist, hier noch folgendelmehr und mehr m tue Armee emdrmge, gegenüber den unver« Die damit erzielten E^lge haben den gehegten Erwägungen nicht entsprochen. Es ist den auf Freiwilligkeit beruhenden Innungen nicht gelungen, den gi^ßeren Theil der Handwerker in sich zu Vereinen; sie haben infolgedessen nicht die persönlichen Kräfte um» die finanziellen Mittel zu gewinnen vermocht, die sie befähigt haben würden, eine allgemeine Besserung der Lage des Handwerks herbeizuführen. Ihre Thätigkeit ist im Allgemeinen auf verhältnißmäßig enge Grenzen beschränkt geblieben, und auch da, wo sie in größerer Zahl errichtet worden und weitere Kresse des Handwerkerstandes ihnen beigetreten sind, haben sie die Wirksamkeit, zu der sie an sich befähigt sind, nicht in vollem Maße entfalten können, weil sie in ihrer gegenwärtigen Organisation deS sicheren Bestandes ermangeln, indem es jedem einzelnen Mitgliede in jedem Augen blicke unbenommen ist, sich den Folgen ihm lästiger und seinen unmittelbaren Interessen vielleicht zuwiderlaufender Beschlüsse und Anordnungen der Innung durch den Austritt zu entziehen. Diese Erfahrung hat in oen betheiligten Kreisen die Ueber- »eugung begründet, daß nur auf dem Wege der ZwangSorgani- sation dem Handwerke eine seinen Bedürfnissen entsprechende Organisation gegeben werden kann. Dieser Ueberzeugung trägt der von der preußischen Regierung dem Bundesrathe vorgelegte Gesetzentwurf, betr. die Abänderung der Gewerbeordnung, Rech nung, indem er eine das ganze Handwerk umfassende Organi sation vorschlägt, die dazu bestimmt ist, die gleichzeitig herbei zuführende Neuregelung des Lehrlingswesens auszugestalten und durchzuführen, die übrigen Interessen des Handwerkerstandes Wahrzunehmen und eine Standesvertretung gegenüber der Gesetzgebung und der Verwaltung darzustellen. Zu dem Zweck soll der Handwerkerstand eine Gliederung in Innungen, Hand werksausschüsse und Handwerkskanimern erhalten. Die unterste Stufe, „die Innung", ist als Zwangsinnung gedacht, welcher kraft Gesetzes, ohne daß eS des ausdrücklichen Eintritts oder der Aufnahme bedürfte, alle im Jnnungsbezirk vor handenen selbstständigen Handwerker deS Gewerbszweiges, für Welchen die Innung errichtet ist, als Mitglieder angehören. AlS nothwendige Aufgaben der künftigen Innungen sind im Wesent lichen dieselben hingestellt, welche der bisherige 8 97 der Gewerbe ordnung den bestehenden Innungen zugewiesen hat; jedoch sollen die Innungen in Zukunft zum Erlaß von Vorschriften zur Rege lung des Lehrlingswesens nur insoweit berechtigt und verpflichtet sein, als die hierüber erlassenen gesetzlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften von der Handwerkskammer ge troffenen Bestimmungen dafür nach Raum und Bedürfniß übrig lassen. Die Aufgaben der Innung, namentlich die Pflege des Genieingeistes und der Standesehre, sowie die Fürsorge für das Lehrlingswesen werden um so mehr auf Erfüllung rechnen können, je mehr ihre Mitglieder schon in ihrem Berufe und in ihren Lebens- Verhältnissen eine natürlichx Grundlage für ihren Zusammenschluß und ihre gemeinsame Thätigkeit finden. Eine wirksame Pflege des Lehrlingswesens kann in vollem Maße nur von Innungen erwartet werden, die aus Genossen desselben Handwerks oder mindestens aus Genossen verwandter Handwerke bestehen. Der Gesetzentwurf sieht deshalb nur die Bildung von Fachinnungen und Innungen Verwandter Handwerke vor, wobei er unter verwandten Hand werken solche versteht, welche nach örtlichem Brauche vielfach gemeinsam betrieben werden und in ihrer Technik einander so nahe stehen, daß der Betrieb des einen zugleich ein ausreichendes Verständniß für die technischen Fertigkeiten, die geschäftlichen Be triebe und die wichtigsten Interessen des anderen gewährleisten. Die bisherige Gesetzgebung hat in der Zulassung der Bildung von Jnnungsansschüssen bereits anerkannt, daß die Innungen zu einer wirksamen Verfolgung ihrer Aufgaben eine Vertretung ihrer gemeinsamen lokalen Interessen nicht entbehren können. Hierzu kommt, daß es bei der durch die Verhältnisse bedingten Beschränkung der Jnnungsbildung nicht möglich sein wird, alle Handwerker zu Innungen zu vereinigen. Es wird überall eine Anzahl von Haräwerkeru ubrio bleiben, die von der JnnungS-