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Schönburger Tageblatt Dienstag, den 19. Oetober Filialen: in Altstadtwaldendurg bei Herr Kaufmann Otto Förster; in Kaufungen bei Herrn Fr. Janaschek; in LangsnchurS darf bei Herrn H. Stiegler; in Penig d! iHerrn Wilhelm Dahler, Cigarrengeschäft, an der Brücke; in Rochsburg bei Herrn Paul Zehl; in Wolkenburg bei Herrn Ernst Rösche; iu Ziegelheim bei Herrn Eduard Mrster. L scheint täglich mit Ausnahme der Tage »Nb Festtagen. vsu Inseraten für die nächster. Muendc dir mittag« 1L Uör. Hm AboMe»rM«prri« seirLgt oirrteliLhr. M r Mk. SL Vf. Einzelne Rru. s Pf. Mserate pro Zeile 10 Pf., Linges. SO Ps. «Medition: Wäldmbmg, Obergasie 2i>1 K. TlMtsblatt für den ^tcrdtrath zu Vcridenburg. Zugleich weit verbreitet in den Städten Penig, 8««zenau, BichLsnfteiN'Tallnbsrg, uns in den Ortschaften der nachstehenden ^tandesamtsbezirke: Altstadt Waldenburg, Bräunsdorf, Callenberg, St. Sgidien, Ehrenhain, Frohnsdorf, Falken, Grumbach, Kaufungen, Langenchursdorf, Langen leuba Niederhain, Langenleuba-Oberhain, Niederwiera, Oberwiera, Oberwinkel, Oelsnitz i. T., Neichenbach, Remse, Rochsburg, Rußdorf, Schlagwitz, Schwaben, Wolkenburg und Ziegelheim. Witteruugs bericht, ausgenommen am 18. October nachm. 4 llyr. Varo meterstaub 768 WIN. reducrrl auf den Meeresspiegel. Thermo meterstaub -st 16" L. (Morgens 8 Uhr -s- 11".- Feuchtigkeitsgehalt der Luft nach Lambrechts Polymeter 74°/°. Thaupuukt -st 11,s Grad. Windrichtung: Süd. Daher WitternngsauSstchten für den 19. October: Dunstig bedeckt bis halbheiter. und WalSenburzer AMiger. Bekanntmachung, die Schöffen- und Geschworenen-Urliste betreffend. Die für hiesige Stadt aus das Jahr 1897 aufgestellte Schöffen- und Ger schworenen-urliste liegt eine Woche lang und zwar vom 19. bis 27. October dieses Jahres an Rathsexpeditionsstclle zu Jedermanns Einsicht aus. Innerhalb dieser einwöchigen Frist kann Einsprache gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Liste schriftlich oder zu Protokoll bei unterzeichnetem Stadtrathe erhoben werden. Hierbei wird auf nachstehend abgedruckte Vorschriften der 88 31, 32, 33, 34, 84, 85 des Gerichtsverfassungsgesetzes und des 8 24 des Sächsischen Gesetzes vom 1. Mär; 1879, Bestimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes ent haltend, verwiesen. Waldenburg, am 16. October 1897. Der Stadtrat Kretschmer, Bürgermeister. Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877. Z 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe einem Deutschen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1. Personen, welche die Befähigung infolge strafgerichtlicher Verurtheilung verloren haben. 2. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Ver gehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann. 3. Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 8 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2. Personen, welche zur Zeit der Ausstellung der Urliste den Wohnsitz in der Ge meinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 3. Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; 4. Personen welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht 7. Religionsdiener; 8. Volksschullehrer; 9. dem activen Heere oder der activen Marine angehörende Militärpersonen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwal tungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. Z 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der ß8 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. Gesetz, die Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfafsungsgesetzes vom 27. Januar 1877 rc. enthaltend; vom 1. Mörz 1879. ß 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht be rufen werden: 1. die Abtheilungsvorstände und vortragenden Räthe in den Ministerien; 2. der Präsident des Landesconsistoriums; 3. der Generaldrrector der Staatsbahnen; 4. die Kreis- und Amtshauptleute; 5. die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Stäote, welche von der Zustän- ausgenommen sind. Bekanntmachung. Die noch rückständigen städischeu Einkommensteuern auf Termin 16. August dieses Jahres, Staats-Einkommensteuern auf Termin 30. September dieses Jahres, Ablösungs- und Landeskultur-Renten auf denselben Termin und Braudversicherungsbetträge auf Termin 1. October dieses Jahres sind bis zum 27. lauseudeu Monats zu Vermeidung der Zwangsvollstreckung an die hiesige Stadtsteuereinnahme zu bezahlen. Waldenburg, den 18. October 1897. Der Stadtrat h. Kretschmer, Bürgermeister. Jg. Wiesen-Berpachtung. Im Gasthofe „znr Weintraube" in Altstadtwaldeuburg sollen Freitag, den 22. Oetober e., Borm. 9 Uhr die Theile 1, 2, 4—6 der Uttermannswiese im Parke, an 1 ü 56 Lr groß, und die Chares-Schulze'schen Wiesen auf der Oberaue, an 2 si 08 ar groß, auf 10 bezw. 12 Jahre, vom 1. October 1897 ab, in kleineren Parzellen oder im Ganzen verpachtet werden. Waldenburg, am 14. October 1897. Fürstliche Reutverwaltuug. 5. Es gährt bekanntlich schon lange in Indien. Wird nun ist auch den Indern kein Geheimniß mehr, und darin liegt für die englische Herrschaft eine furchtbare Gefahr. geeignet sind; Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1. Minister; 2. Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgcsrtze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; b. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; das anglo-indische Heer durch den Krieg an der nord westlichen Grenze noch weiter in Anspruch genommen, geschwächt und desorganisirt, so wachsen die Aussichten eines allgemeinen Aufftandes verführerisch, namentlich wenn die Afghanen demnächst offen aus die Seite der Grenzstämme treten und dadurch die Lage wesentlich verschlimmern sollten. Es scheint nicht undenkbar, daß die sich jetzt an der nordwestlichen Grenze abspielenden Ereignisse nur die Einleitung eines weit angelegten Planes bilden, der die Vertreibung der Engländer aus Indien im Auge hat. Die Bedrängnisse der englischen Regierung beschränken sich aber nicht auf Indien. Englands politische Lage l Enol "Waldenburg, 18. October 1897. Für England js. Z^i ernster Verlegenheiten an- gebrochen- „Mr wollen hier zunächst von dem trotz der jüngste« ^nMrf^ englischen Waffen noch immer bedenkliche» SMnde der an der indischen Grenze absehen un° ^ber das de^chs^ des neuen Obergenerals Sir William ^^-1, von dem man sich M England eme baldig, „Zerschmetterung" der Bergstämme verspricht. Was bei dieser Ge ¬ legenheit wieder grell zu Tage getreten, ist die Consusion, die sich in der Bereitstellung und Versammlung der in unerwarteter Starke erforder ichen Truppenmacht und namentlich in dem Nachschübe des Ersatzes, in der Munitionsversorgung und 'N der Verpfl^^g ^aus gestellt hat. D'° englische Mobilmachung ^gt ^n einmal überhäuf 'm Argen. Dre englische Schwäche L e tz. ist schon darum bedenklich, weil es genöthigt ist, seine militärische Kraft auf zahlreichen Stellen des weiten Erdenrundes zu verzetteln. So wird auch der Feldzug im Sudan noch größere Anstrengungen erfordern; wenig stens befürchten die Engländer eine Störung ihrer gegen den Mahdi gerichteten Operationen durch die Franzosen von Westen und durch die Abessinier von Süden her. Menelik will bekanntlich ein großabessinisches Reich errichten und nach der ihm so wohlgelungenen Vertreibung der Italiener auch die englische Herrschaft im Sudan beseitigen. Daher rührt sein Anschluß an Frankreich und Rußland, weil diese beiden Staaten längst darauf ausgehen, die Engländer am Nil zu verdrängen. Nun hieß es vor einigen Tagen, nach Andeutungen des „Temps", der „Politique Coloniale" und des „Nord" ?u schließen, als wollten Rußland und Frankreich die h- Rchtr. kann nur von