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Erlaß, Amtlicher HHeil. Arbeiten bei Bauten, sowie auf die Anbringung, Abnahme, Verlegung und Reparatur von Blitzableitern erstreckt, in diesem Betriebe beschäftigt werden, für versicherungspflichtig zu erklären. Gemäß des 8 11 des Unfallversicherungsgesctzes hat daher jeder Unternehmer eines der vorgenannten Betriebe denselben unter Angabe des Gegenstandes und der Art des Betriebes, sowie der Zahl der versicherungspflichtigen Personen binnen einer vom Reichs- Versicherungsamte zu bestimmenden Frist bei der unteren Verwaltungsbehörde anzumelden. Diese Frist ist vom Reichs-Versicherungsamte auf die Zeit bis zum 2. März dieses Jahres einschließlich die getverbmätzlge öffentliche Veranstaltung von Singspielen, Gesangs- und deklamatorischen Vorstellungen u. s. w. betreffend. Durch 8 33 a der Gewerbeordnung in der Fassung vom 1. Juli 1883 wird bestimmt, daß Jeder, der gewerbmäßig Singspiele, Gesangs- und deklamatorische Vorträge, Schau stellungen von Personen oder theatralische Vorstellungen, bei welche» ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft nicht obwaltet, in seinen Wirthschasts- oder sonstigen Räumen öffentlich veranstalten oder zu deren öffentlicher Veranstaltung seine Räume benutzen lassen will, zum Betriebe dieses Gewerbes der Erlaubnis; bedarf. Zur Ertheilung dieser Erlaubniß ist die Königliche Amtshauptmannschaft zuständig. Wie nun aus den in den Tagesblättern enthaltenen Ankündigungen zu ersehen gewesen ist, sind die Lokalitäten von im hiesigen Verwaltungsbezirke gelegenen Gasthöfen rc. mehrfach von den Besitzern derselben zur öffentlichen Veranstaltung von Schaustellungen u. s. w. der vorgedachten Art überlassen worden, während denselben doch die hierzu erforderliche Erlaubniß im Mangel stattgefundenen Nachsuchens bisher nicht ertheilt worden war. In der Annahme, daß diese Unterlassung in der Unkenutniß der obigen Bestimmung der Gewerbeordnung ihren Grund hat, nimmt die Königliche Amtshauptmannschaft Ver anlassung, auf dieselbe mit dem Bemerken hierdurch ausdrücklich hinzuweisen, daß Zuwider handlungen dagegen in 8 147, unter 1 der Gewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 300 Mark oder mit Haftstrafe bis zu sechs Wochen bedroht sind. Freiberg, am 20. Februar 1885. Königliche Amtshauptmannschaft. »n v Cr Brandstiftung. Der Dienstknecht und Handarbeiter Theodor Max Muller, gen. Kalbskopf, steht im Verdacht, das Rittergut Wegefarth am 23 d. M. Abends vorsätzlich in Brand gefetzt zu haben. Derselbe vermag sich über seinen Aufenthalt an jenem Abende in glaubhafter Weise nicht auszuiprechen. Für die Untersuchung ist es von Interesse, zu ermitteln, ob Müller, der nachstehend näher beschrieben ist, sich an dein oben bezeichneten Abende, und zwar zwischen 7 und '/il) Uhr, auf dem Wege zwischen Oberschöna nach Wegefarth befunden hat, oder ob er etwa zwischen Oberschöna und Kirchbach, in der Nähe der Oelmühle, gesehen worden ist, an welcher Stelle cr gegen 7 Uhr eine halbe, bez. über eine Stunde lang auf seine in einem wenige Schritte davon entfernt liegenden Gute dienende Schwester ohne Erfolg gewartet haben, aber weder dort, noch bis zu seinem Wiedereintreffen in seiner in der Schäferei zu Oberschöna gelegenen Wohnung Jemandem begegnet sein will. Man wolle hierauf bezügliche, oder sonstige sachdienliche Wahrnehmungen, nament lich darüber, ob und von wem Montag am 23. d. M. Abends zwischen ^>7 und 9 Uhr die Straßen zwischen Oberschöna und Kirchbach, sowie zwischen Oberschöna und Wegefarth begangen worden sind, ungesäumt anher mittheilen. Freiberg, den 25. Februar 1885. Der Königliche Staatsanwalt. St.A.Mü.4./85.II.86. »r Beschreibung des rc. Müller: Derselbe ist 21 Jahre alt, von mittlerer Statur, 1,66 Meter groß, hat blonde Haare, dunkelblonde Augenbrauen, graue Augen, ovales Gesicht, gesunde Gesichtsfarbe und ist bartlos. Seine Kleidung besteht in blauer Militärmütze, graukarrirtem Stoffrocke mit schwarzem Sammetkragen, graukarrirter Zeugweste, grauen Zeughoscn, sowie in einem Paar rindledernen Schaftstiefeln. Vorladung. Der Tischlermeister ILiuil von hier hat sich auf eine wider ihn erstattete Anzeige zu verantworten und wird aufgefordert, an Bureaustelle der unterzeichneten Staatsanwaltschaft sich einzufinden oder doch seinen jetzigen Aufenthalts ort anher anzuzeigen. Man ersucht, den rc Reinhardt im Betretungsfalle auf Obiges hinzuweisen und Erfolasnachricht anher zu geben. Freiberg, am 23. Februar 1885. Königliche Staatsanwaltschaft. St. A. R. 13/85. Hl. 63. festgesetzt worden. Indem man Vorstehendes veröffentlicht, werden zugleich die zufolge Verordnung vom 19. Juli 1884 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 198) als untere Verwaltungs behörden bezeichneten Amtshauptmannschaften und Stadträthe angewiesen, in ihren Amtsblättern die Betheiligten auf gegenwärtige Bekanntmachung, sowie auf den nachstehend abgedruckten 8 11 des Unfallversicherungsgesetzes und auf das bcigefügte Anmeldungs formular aufmerksam zu machen. Dresden, am 14. Februar 1885. Ministerium des Inner«. gez. v. Fromme. 8 11 des Unfallversichcrungogesetzes. Jeder Unternehmer eines unter den 8 1 fallenden Betriebes hat den letzteren binnen einer von dem Reichs-Versicherungsamt zu bestimmenden und öffentlich bekannt zu machenden Frist unter Angabe des Gegenstandes und der Art derselben, sowie der Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten versicherungspflichtigen Personen bei der unteren Verwaltungsbehörde anzumelden. Hür die nicht angemeldeten Betriebe hat die untere Verwaltungsbehörde die Angaben nach ihrer Kenntniß der Verhältnisse zu ergänzen. Dieselbe ist befugt, die Unternehmer nicht angcmeldeter Betriebe zu einer Auskunft -darüber innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert Mark anzuhalten. Die untere Verwaltungsbehörde hat ein nach den Gruppen, Klassen und Ordnungen der Rcichs-Berufsstatistik geordnetes Verzeichniß sämmtlicher Betriebe ihres Bezirks unter Angabe des Gegenstandes und der Art des Betriebes, sowie der Zahl der darin be schäftigten versichcrungspflichtigcn Personen aufzustellen. Das Verzeichniß ist der höheren Verwaltungsbehörde einzureichen und von dieser erforderlichenfalls hinsichtlich der Ein reihung der Betriebe in die Gruppen, Klassen und Ordnungen der Reichs-Berufsstatistik zu berichtigen. Die höhere Verwaltungsbehörde hat ein gleiches Verzeichniß sämmtlicher versicherungs pflichtiger Betriebe ihres Bezirks dem Reichs-Versicherungsamt elnzureichen. Formular für die Anmeldung. Königreich Sachsen. Regierungsbezirk Amtshauptmannfchaftlichcr Stadtgcmeinde- Bezirk Bezirk . . . Anmeldung auf Grund des 8 11 des Unfallversicherungsgesetzes. Name des Unternehmers (Firma). Gegenstand des Betriebes.*) Zahl der durch schnittlich beschäftigten Versicherungs- Pflichtigen Personen.**) Bemerkungen. den 1885. (Unterschrift des zur Anmeldung Verpflichteten.) *) Nur solche Betriebe, welche sich auf die Ausführung von Bauarbciten erstrecken, sind anzumeldcn, doch ist nicht erforderlich, daß die Arbeiter ausschließlich bei Bauarbciten beschäftigt werden. ** ) Die Anmeldung hat auch dann zu erfolgen, wenn weniger als 10 vcrsichcrungspflichtigc Personen (Arbeiter und solche Bctricbsbeamte, deren Jahrcsarbeitsvcrdicnst an Gehalt oder Lohn Zweitausend Mark nicht übersteigt) beschäftigt werden. Bekanntmachung, die Anmeldung der unfallverstcherungspflichtigen Baubetriebe in der Stadt Freiberg betr. Unter Bezugnahme auf die nachstehend 8ud (?) ersichtliche Verordnung des König lichen Ministern des Jnnem zu Dresden, die Anmeldung der unfallversicherungspflichtigen Baubetriebe betr., werden die Gewerbtreibenden der gedachten Art hiermit aufgefvrdert, die Anmeldung ihrer Betriebe und der in denselben beschäftigten Arbeiter unter Benutzung des nachstehends ersichtlichen Schema's spätestens bis zum 2. März dieses Jahres zu bewirken und die Anmeldebogen bei der allgemeinen Meldestelle auf dem Rathhause abzugeben. Bei Unterlassung der Anmeldung oder bei verspäteter Anmeldung werden die Säumigen mit Geldstrafen bis 100 Mark belegt. Freiberg, den 17. Februar 1885. Der Stadtrat h. Oll«U88, B. G Bekanntmachung, die Anmeldung der unfallverstcherungspflichtigen Baubetriebe betreffend. Laut Bekanntmachung im Neichsgesetzblatt Nr. 5 Seite 13 hat der Bundesrath auf Grund des 8 1 Absatz 8 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884, Reichsgesetz blatt Seite 69, beschlossen: Arbeiter und Betriebsbeamte, welche bei einem Gewerbetreibenden, dessen Ge werbebetrieb sich auf die Ausführung von Tüncher-, Verputzer- (Weißbinder-), Gypser-, Stuckateur-, Maler- (Anstreicher-), Glaser-, Klempner- und Lackirer- Bekauntmschutlg, Nachdem von uns am heutigen Tage die Herren Stabsarzt a. D. vr. mod. Varl August Schmidt und I)r wock Ernst Leopold Theodor Damm, beiderseits hier, behufs unentgeltlicher Vornahme der öffentlichen Impfungen für dar laufende Jahr und für den hiesigen Stadtbezirk in Pflicht genommen worden sind, wird Solches in Gemäßheit 8 3 der unterm 20. März 1875 ergangenen Verordnung, die Ausführung des Neichsimpsgesetzes vom 8. April 1874 betreffend, öffentlich hierdurch bekannt gemacht mit dem Bemciken, daß über Ort und Zeit der Vornahme der öffentlichen Impfungen von uns noch weitere Bekanntmachung erlassen werden wird. Freiberg, den 24. Februar 1885. Der Stadtrat h. B. Or. Haubold. Auktion. Künftigen Montag, den 2. März 1885, sollen von Vormittags 9 Uhr an in der «»»«lvr'schen Pappfabrik zu Klingenberg verschiedene Gegenstände, ins besondere eine große Partie Rohmaterial zur Herstellung von Pappen, eine Partie Holzstoff, fertige Pappen, zwei Flaschenzüge, eine Futterschneidemaschine, mehrere Winden und Waagen, verschiedene Maschinentheile, einige Wagen und Schlitten, sowie Handwerks zeug und Mobiliar gegen sofortige Bezahlung versteigert werden. Tharandt, am 24. Februar 1884. Der Gerichtsvollzieher des Königl. Amtsgerichts daselbst. Aktuar. ALl.'gStneilrter' Anzeiger. Guts-Versteigerung. Erbthcilungshalber soll am 2. März d. I. 11 Uhr Vorm. das Gut Nr. 46 in Wegefarth bei Frankenstein in Sachsen, enth. ca. 117 Scheffel Areal, sowie am 3. März von Vorm. 9 Uhr an das gestimmte lebende und lobte Inventar (5 Pferde, 20 Stück Rindvieh, Schweine, Dresch-, Mähe-, Säe-, Reinigungsmaschine, Erntevorräthe u. s. w.) an den Meistbietenden versteigert werden. Ersteher des Gutes hat beim Zuschlag den 10. Theil der Kauf- fumme zu erlegen. Circa 4000 Centner gute Kartoffeln I sind verkäuflich im Erbgericht Memmen-1 dorf. Oederan, den 24. Februar 1885. Rechtsanwalt Reinhard, Konkursverwalter. heute, Donnerstag, den 26. Februar, von Nachmittags 2 Uhr au llirchgasse 15 Ernft Kofmann, Auktionator. Aufforderung. Alle Diejenigen, welche an die verstorbene Frau verw. Petzold, Schnittwaarenhandlung zu Kleinvoigtsberg, noch Zahlung zu leisten haben, fordern wir hierdurch auf, dies ungesäumt und längstens bis den 15. März a. v. zu bewerkstelligen, außerdem aber der gerichtlichen Beitreibung gewärtig zu sein. Kleinvoigtsberg, den 20. Febr. 1885. Ist« LrVvn.