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8 PAPIER-ZEITUNG Nr. 1/1915 Verschiedene Herrenmode- und Sportgeschäfte hatten eine vollständige Unterkleidung aus echtem Japanpapier, bestehend aus Hemd, Unterhose und Fußschlüpfern, ausgestellt. Sie kann wohl als Idealpapierkleidung bezeichnet werden, aber wie alle Ideale nur für wenige erreichbar. Für Minderbemittelte kann sie wegen ihres hohen Preises nicht in Betracht kommen. Papiere mit Fadeneinlage hatte die Holzstoff-, Lederpappen- und Papierfabrik Wasungen eingesandt. Pappen für Barackenauskleidung stellten noch aus: L. Appel- tauer & Sohn, Pappenfabrik Griesmühl bei Gloggnitz, Niederösterr.; Carinthia Pappenjabrik G. m. b. H., Villach, Kärnten; Compoboard- jabriken, Gothenburg, Schweden, Pappen mit Holzzwischenlage; Frauenthaler Pappenfabrik Maria Witamwas & Sohn, Frauenthai, Steiermark; Heilpern 8c Haas, Wien I; Joh. Herdin, Papier- und Pappenfabrik, Karlsthal, Oest.-Schlesien; Michael Mangold’s Söhne, Aspang, Niederösterreich; Carl Joh. Merckens, Wien VII; Ant. J. Schmidt's Söhne, Groß-Ullersdorf (Mähren); H. Walli, Pappen fabrik, Thomasberg bei Grimmenstein, Niederösterreich; M. Wein berger, Wien VII; (Wellpappe, auch als Unterlage für Teppiche). Schuheinlegesohlen aus Pappe: Anton Bauernebl, Wien I; Frauenthaler Pappenfabrik, Frauenthai (Steiermark); A. Gasser, Ratzenried, Württemberg (aus Torffilz); Zellulosefabriks- Aktien gesellschaft St. Michael bei Leoben, Steiermark. An der Abteilung „Papier als Stoff- (Gewebe-) Ersatz hatten sich nur zwei Firmen beteiligt: Max Taussig & Co., Wien XIII, mit Bindfaden, Gurten und Markttaschen aus Papiergarn „Silvalin“, und Limm, Richter & Co., Wien VII, mit verschiedenen Stoffen aus reinem, mit anderen Garnen vermischtem Papiergarn. Q. Vertrauensspesen Unter dieser Ueberschrift veröffentlichten Sie in Nr. 60 von 1914 folgendes Gutachten der Handelskammer Leipzig: »Ein Reisender, der mit „Vertrauensspesen“ angestellt ist, darf nur die tatsächlich erwachsenen Ausgaben in Rechnung stellen. Der Arbeitgeber hat das Recht, eine Spezifikation im allgemeinen, d. h. nach gewissen Gruppen von Ausgaben (Fahrspesen, Hotel spesen, Verschiedenes u. dgl.) zu verlangen, er kann die Rechnung aber nur dann beanstanden, wenn sie nicht genügend begründet wird oder einen angemessenen Satz wesentlich übersteigt. Es ist nicht zulässig, daß ein Reisender bei Vertrauensspesen Ersparnisse macht.« Es ist zwar nicht anzunehmen, daß sich die Gerichte allgemein dieser Anschauung anschließen werden, aber ein Widerspruch gegen diese Auffassung scheint schon deshalb nötig, damit nicht auf Grund eines Gutachtens von so hervorragender Stelle unnötige Streitig keiten entstehen. Wie wenig die Auffassung der Handelskammer den Verhält nissen entspricht, kann ich am besten an Beispielen zeigen. Nehmen wir an, ein Angestellter fährt am Nachmittag von seinem Wohnort Breslau nach Berlin. Wenn er da für Nachmittags-Kaffee und ein faches Abendessen im Speisewagen 2 bis 3 M. ansetzt, wird dagegen kaum etwas einzuwenden sein. Vielleicht ist aber der Herr ganz besonders sparsam, nimmt für die Fahrt ausreichend Mundvorrat mit und gibt unterwegs nur ein paar Groschen für Getränke aus. Soll diese Ersparnis dem Arbeitgeber zugute kommen ? Ich kann das nicht einsehen. Ferner bringt die Reisetätigkeit erhöhte Auf wendungen für Wäsche, Kleidung, Handschuhe, Hüte, Krawatten usw. mit sich. Der Buchhalter einer Papierfabrik auf dem Lande trägt zuhause die ganze Woche eine Mütze und Handschuhe' höchstens bei kaltem Wetter. Besucht er Kunden, so muß er sich anders ausrüsten. Ich halte es deshalb für angemessen, wenn er seine Reisespesen so berechnet, daß er nach und nach auch für diese Ausgaben Ersatz findet. Y. Krankengeld für Verwundete Die wichtige Frage, ob Verwundete Anspruch auf Kranken geld haben, ist vom Karlsruher Versicherungsamt bejaht worden. Ein Arbeiter, der bis zum 31. Juli Kassenmitglied war, dann ein gezogen und verwundet wurde, forderte Krankengeld. Die Kasse verweigerte jedoch die Zahlung, weil erstens der § 214 der Ver sicherungsordnung für Kriegsteilnehmer nicht gelte, und weil zweitens dem Verwundeten kein Arbeitsverdienst entgehe. Das Karlsruher Versicherungsamt hat sich aber auf folgenden Standpunkt gestellt: Da der Kriegsfall in der Versicherungsordnung nicht geregelt werde, müssen die gleichen Bestimmungen gelten wie beim Militärdienst und bei Uebungen im Frieden. Demgemäß hat das Versicherungs amt den Anspruch des Verwundeten auf Krankengeld für begründet erklärt. In den Urteilsgründen wird der „Information“ zufolge weiter ausgeführt: „Wenn der Nachweis einer wirklichen Schädigung notwendig sein sollte, dürften die freiwillig Versicherten, die nicht erwerbs tätig sind, auch nicht Krankengeld beziehen, falls sie krank werden. Allein maßgebend ist die Tatsache, daß Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Zwar hat das württembergische Oberversicherungsamt in einem Rundschreiben darauf hingewiesen, daß an verwundete Kriegs teilnehmer Krankengeld nicht zu zahlen sei, weil ihnen kein Arbeits verdienst entgehe. Aber diese Auffassung ist darum abzuweisen, weil das Gesetz sie nicht vorgesehen hat. Das gleiche, was im Friedensdienst beim Militär gilt, muß auch für den Kriegsdienst gelten. Die Kriegslöhnung bedeutet kein Arbeitsentgelt, denn wir haben nicht Söldner, die für den Kriegsdienst bezahlt werden, sondern Verteidiger des Vaterlandes. Der Anspruch auf Krankenversicherung kann auch nicht ruhen, so lange der Kranke auf Kosten der Militär verwaltung im Lazarett volle Verpflegung erhält, denn die Fälle, in denen der Anspruch ruht, sind durch die Reichsversicherungs ordnung erschöpfend geregelt, ohne daß auf diesen Fall Rücksicht genommen worden wäre. Nun ließe sich noch der § 184 heranziehen, nach dem das Krankengeld versagt werden kann, weil der Versicherte Kur und Verpflegung in einem Krankenhaus erhält. Aber auch dieser Paragraph kommt hier nicht in Betracht, denn diese Ver pflegung ist nicht eine Krankenhilfe der Krankenkasse.“ Büchertisch Die hier besprochenen Werke werden in die Bücherei des Papierhauses, Dessauer Strasse 2 eingereiht, welche, wie der Lesesaal, wochentäglich von 10 bis 1 und 8 bis 6 zur Benutzung frei steht. Jahrbuch der Ständigen Ausstellungskommission für die Deutsche Industrie für das 9. Geschäftsjahr 1915. Selbstverlag der St. A. f. d. D. I., Berlin NW 40, Roonstr. 1. Preis nicht angegeben. Die „Ständige Ausstellungskommission für die Deutsche In dustrie“ hat soeben ihren Mitgliedern zum erstenmal ein Jahrbuch übersandt. Wenn auch augenblicklich das Interesse an Aus stellungen nur gering ist, so läßt sich doch annehmen, daß nach glücklicher Beendigung des Krieges dem Ausstellungswesen gesteigerte Bedeutung zukommen wird. Gilt es doch dann zu erweisen, daß der deutsche Wettbewerb allen Ränken zum Trotz nicht lahmgelegt werden konnte. So soll das Jahrbuch künftiger Friedensarbeit der deutschen Industrie dienen; es beweist zugleich, daß die der Kommission übertragenen Arbeiten auch während des Krieges nicht zum Stillstand gekommen sind. Eingeleitet durch einen Nachruf für den heimgegangenen ersten Präsidenten, Ge heimen Kommerzienrat Goldberger, unterrichtet das Jahrbuch zunächst über Zusammensetzung, Zwecke und Ziele der Kommission. Ein fernerer Abschnitt bringt Ausstellungsbestimmungen, die mit den beigegebenen Erläuterungen als eine Richtschnur für künftige Ausstellungen gedacht sind und die bisher beobachteten vielfachen Mißstände beseitigen sollen. Besonders sind die Wünsche der aus stellenden Industrie zur Geltung gebracht. Weitere Teile beziehen sich auf die für die Zollbehandlung der Ausstellungsgüter geltenden Bestimmungen, den Feuerschutz auf Ausstellungen und die bei deutschen Ausstellungen bisher gewährten staatlichen Vergünsti gungen. Besonders wichtig ist die von der Kommission im Früh jahr ausgegebene Preisgerichtsordnung, der ein jüngst hierüber an die Oberpräsidenten ergangener Ministerial-Erlaß der Preußischen Regierung beigefügt worden ist. Als ein erster Versuch ist die Auf stellung von Mustergruppen für Fach-Ausstellungen gedacht. Hier mit soll die übertriebene Ausdehnung einzelner Ausstellungsgebiete, insbesondere der zahlreichen gastwirtsgewerblichen Ausstellungen, bekämpft werden. Den Abschluß des Jahrbuches bildet ein Aus stellungs-Verzeichnis, das neben einer Uebersicht über die Haupt- Ausstellungen des abgelaufenen Jahres die für die nächste Zukunft in Vorbereitung befindlichen Pläne enthält und die durch den Krieg erfolgten Veränderungen berücksichtigt. C. Regenhardi’s Geschäftskalender für den Weltverkehr. Verlag C. Regenhardt G. m. b. H. in Berlin-Schöneberg. Preis geb. postfrei 4 M. 50 Pf. 40. Jahrgang. Der Verlag hielt es ,wie er im Vorwort betont, für eine Pflicht, auch in dieser Zeit der deutschen Geschäftswelt seine Dienste zu leihen, obwohl ihm hieraus diesmal voraussichtlich Opfer erwachsen. Bei der Bearbeitung waren große Schwierigkeiten zu überwinden, dennoch hat der Verlag alles mögliche getan, um den Inhalt zu verlässig zu gestalten. Der Kalender enthält u. a. ein Verzeichnis in- und ausländischer Banken, Spediteure, Kommissions- und Handels häuser, Advokaten, Gerichtsvollzieher, sowie die Konsulate aller Kulturländer; auch die Einwohnerzahl, Gerichtszugehörigkeit usw., ferner die Bahn- und Wasserverbindungen eines jeden Ortes von Bedeutung. Ferner gibt der Kalender Mitarbeiter an 15 000 Orten des In- und Auslandes an, welche geschäftliche Auskünfte erteilen. Diese unmittelbare Auskunftseinholung bietet Vorteile, denn die Besitzer des Kalenders können dadurch Auskunft über Kredit verhältnisse vom Wohnort des Angefragten in kürzester Frist (weil ohne den Umweg über eine Auskunftszentrale) und zu billigsten Einzelgebührensätzen (von 50 Pf. ab) einholen. Zur Bequemlichkeit für die Besitzer des Kalenders liefert der Verlag Anfragevordrucke zum Preise von 90 Pf. für 100 Stück.