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Großenhainer NtnhMW- m- AnzchtM. Gedruckt, verlegt und rcdigirt von Herrmann Starke in Großenhain. 43. Donnerstag, den 14. April 1859. General-Verordnung, den Vertrieb von Loosen der Königlich Sächsischen Landeslotterie durch hierzu nicht befugte Personen betreffend. Da wabrzunehmen gewesen ist, daß häufig Loose der Königlich Sächsischen Londeslotterie durch hierzu nicht be fugte Personen vertrieben werden und das Publicum hier durch nicht allein belästigt, sondern auch pccuniären Ge fährdungen ausgesetzt wird, so sehen sich die Ministerien des Innern und der Finanzen zu nachstehenden Bestimmungen veranlaßt: 8- 1. Nur den von der Lotterie - Direktion concessionirten Collecteurs (Haupt- und Unter-Collecteurs) und den in deren Lohn und Brod siebenden Gebülfen derselben ist der Vertrieb von Loosen der Landeslotterie in hiesigen Landen gestattet. 8- L. Ein Jeder, welcher Loose der Landeslottcrie ver treibt, hat über seine Befugniß hierzu auf Verlangen einen schriftlichen Ausweis vorzulegen. Für die Hauptcollecteurs dient als solcher die Verfügung der Lotterie-Direction, durch welche ihnen die betreffende Hauptcollection übertragen worden, Untercollecteurs dagegen baden sich durch die ihnen von der Lotterie - Direction ertheilten Erlaubnißscheinc, Gehülfen der Collecteurs durch ein Attest ihres Dicnstherrn nach dem in der Beilage unter D enthaltenen Formulare, welchem der vom Aussteller geführte Stempel beizudrucken ist, auszuweisen. Z. 3. Jeder Andere, welcher in der Absicht, dadurch einen Gewinn zu erzielen, Loose der Königlich Sächsischen Landeslotteric vertreibt, ist wegen eines jeden, auf solche Weise abgesetzten, gleichviel ob Voll- oder Klassen-, gan zen oder Tbeillooses mit einer Geldstrafe von Einem Thaler — - —- zu belegen. Das öffentliche Ausbieten von Loosen Seiten dazu unbefugter Personen ist an sich und abgesehen davon, ob in Folge dessen ein Loosverkauf wirklich Statt gefunden hat oder nicht, mit Drei Thalern —- —- für jeden einzelnen Fall zu bestrafen. Im ersten Wieder holungsfälle sind vorerwähnte Strafen'zu verdoppeln, in späteren Wiederholungsfällen aber jedes Mal um den Be trag der zuletzt erlittenen Strafe zu erhöben. 8- 4. Sämmtliche nach 8- 3 verwirkte Geldbußen fließen in gleicher Maaße, wie dieß in 8- 16 des Gesetzes gegen die Theilnahme am Lotto und den Vertrieb auswärtiger Lotterieloose vom 4. December 1837 angeordnet worden ist, der Armen- und Schulkaffe des Ortes, wo der Ueber- treter wobnt, oder Falls dieser ein Ausländer ist, wo di« Untersuchung geführt worden ist, zu. 8- 5. Sämmtliche Sicherheits-Polizeibehörden haben sich hiernach zu achten und demgemäß gegen Zuwiderhand lungen, welche zu ihrer Kenntniß gelangen, einzuschreiten, auch die ihnen untergebenen Organe zu behufiger Aufsicht führung anzuwcisen. Auch haben die betreffenden Unter suchungsbehörden, dafern sich im Verlaufe der Untersuchung ergiebt, daß der verbotswidrige Loosvertricb im Auftrage oder doch mit Vorwissen concessionirter Lottericcollecteurs erfolgt ist, solches unter Beifügung der Acten der Landes lotterie-Direction mitzutheilen. 8- 6. Diese Verordnung ist in allen nach 8- 21 des Gesetzes vom 15. Mai 1851 hierzu verpflichteten Zeit schriften zum Abdruck zu bringen. Dresden, den 2. April 1859. Die Ministerien des Innern und der Finanzen. Freiherr von Beust. Freiherr von Friesen. Formular. o Vorzeiger dieses IV. IV. steht als Gehülfe in dem von mir betriebenen Lotteriegeschäfte in meinem Lohn und Brod. (Ort, Datum und Unterschrift.) Bekanntmachung. Wahrend der Ausführung des projectirten Umbaus der Eisenbahnüberbrückung für den Okrilla- Großdobritzer Communicationsweg muß der öffentliche Verkehr dort cessiren und, wie hiermit gcschiehet, aus die Meißen - Radeburger Ehauffee, resp. durch das Dorf Jessen, verwiesen werden. Die Maßregel selbst beginnt mit dem 13- dies. Monats und dauert bis etwa den 21. künft. Monats. Das dort verkehrende Publikum wolle hiervon Kenntniß nehmen und sich hiernach einrichten. Königliche Amtshauptmannschaft Meißen, am 9. April 1859. von Egidy. Speisezettel der öffcntl. Spciscanstalt. Donnerstag: Möhren und grüne Erbsen mit Rindfleisch. Freitag: Reis mit Kalbfleisch. Sonnabend: Kartoffelbei mit Kalbsbraten. Tagesnachrichten. Preußen. Aus Berlin wird gemeldet, daß am 10. April Herr Staatsminister v. Beust da selbst anwesend war, wie man vermuthet, aus Anlaß der gegenwärtigen Situation, die allerdings dermalen so spannend geworden ist, daß möglicher weise schon die nächsten Tage eine allgemeine Kriegsbereitschaft bringen können. — Am 12. April Mittags ist Sc. kais. Hoh, der Erzherzog Albrecht von Oesterreich in Berlin eingetroffen. Derselbe ist von vier höhern kaiserlichen Offizieren begleitet. Vom Nhrin schreibt man, daß sich dort nicht nur französische Emissäre herumtrciben (erst jüngst