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Beilage zu Nr. V» des Großenhainer Unterhaltnngs- und Anzeigcblattes. Sonnabend, den 30. Juni 1866. Von dem K. Preußischen Herrn Militairgouverneur von Sachsen ist heute der Krkegsstand im gesammten Königreich proclamirt worden. Diese Maaßregel ist, nach der uns von dem K. Preußischen Civileommiffar Herrn Landrath von Wurmb ertheilten Versicherung, nicht durch besondere Vorkommnisse im Lande herbeigeführt worden, sondern eine Folge der Oeeupation des Landes durch Preußische Truppen und aus militärischen Rücksichten nothwendkg. Wir fordern daher die Bewohner alter Landestheile, mögen diese letzteren zur Zeit von Preußischen Truppen besetzt sein oder nicht, hierdurch auf, sich der verhangenen Maaßregel mit Ruhe und Ergebung zu fügen und Alles zu ver meiden, was nach derselben zu einem Einschreiten der Militairgewalt Anlaß geben könnte. In Folge eines besonderen Antrags des K. Preußischen Herrn Civileommissars machen wir noch darauf aufmerksam, daß auch Sächsische Milktairpflichtige, welche sich etwa noch zur Armee begeben und Sächsische Beamte, welche ihnen hierbei behilflich sind, oder die zur Ueberweisung von Kriegsreservisten vorgeschriebenen amtlichen Schritte thun, sich hierdurch nach der Auffassung der K. Preußischen Militairbehörden eines standrechtlich zu bestrafenden Vergehens schuldig machen. Sachsen! Es ist eine traurige Pflicht, welche wir mit dieser Bekanntmachung erfüllen, wir müssen sie aber erfüllen, um großes Unglück von Einzelnen und von dem ganzen Lande abzuwenden. Ruhige Ergebung in das zur Zeit Unvermeidliche ist das Einzige, was wir Euch jetzt empfehlen können. Dresden, den 25. Juni 1866. Die Landescommission. v. Falkenstein, v. Friesen, vi . Schneider, v. Engel. Zn Ansehung der Verpflegung der im Königreich Sachsen stehenden König!. Preußischen Truppen bestimme ich Nachstehendes: 1) Die Offiziere, im Offizier-Range stehenden Beamten, Portepeefähnriche, Feldwebel und Offizierdienst leistenden Unteroffiziere werden von den Quartiergebern verpflegt und haben Anspruch aus: Kaffee mit Authat des Morgens, Mittagsbrod, bestehend in Suppe, Fleisch und Gemüse, Braten und 1 Flasche Wein, Kaffee des Nachmittags, Abend- brod mit einer Flasche guten Bieres. S) Den übrigen Unteroffizieren und Mannschaften, sowie den Unterbeamten eompetiren täglich: Pfund Fleisch oder Pfund Speck, Pfund Reis oder Pfund Graupen oder Pfund Hülsenfrüchte oder 4 Pfund Kartoffeln, 1 Loth Kaffee (in gebrannten Bohnen), Loth Salz, Quart Branntwein, 1 Quart Bier, L Pfund Brod und 3 Loth Rauchtabak oder 6 Stück Cigarren. Bis dahin, wo die Mannschaften aus den von der Feld-Intendantur angelegten Magazinen verpflegt werden können, müssen die Quartiergeber ihnen volle Verpflegung gewähren. Auch beim Eintritt der Magazinverpflegung müssen die Quartiergeber den Leuten die Nahrungsmittel zubereiten und die dazu noch erforderlichen Authaten an Gewürz re. gewähren. 3) Die Rationen müssen nach dem Satz von 11V* Pfund Hafer, 6 Pfund Heu und 6 Pfund Stroh pro Pferd und Tag verabfolgt werden. Nach Einrichtung der Magazine erfolgt der Fourage - Empfang aus diesen durch die König!, preußischen Magazin-Beamten. Haupt-Quartier Dresden, den 24. Juni 1866. Der Königlich Preußische Generallieutenant, commandirende General des Reserve- Corps und Militär-Gouverneur des Königreichs Sachsen. v. d. Mülbe. Das unterzeichnete Königliche Gerichtsamt bringt hiermit die nachfolgenden ihm zu diesem Behuf« von dem Königlich Preußischen Militair - Commando zu Riesa zugestellten drei Bekanntmachungen zur Veröffentlichung. Großenhain, am 28. Juni 1866. Das Königliche Gerichtsamt. Pechmann. Seine Majestät, mein Allergnädkgster König und Herr, haben durch Aller- höchste Ordre vom 22. d. M. mich zum Militär-Gouverneur des Königreichs Sachsen zu ernennen geruht. Indem ich dies hierdurch zur öffentlichen Kenntniß bringe, spreche ich die Erwartung aus, daß sowohl Behörden wie Einwohner durch Bereitwilligkeit und Entgegenkommen in allen denjenigen Dingen, die den Verhältnissen nach von ihnen gefordert werden müssen, mich in die Lage setzen werden, das mir übertragene Amt so schonend wie möglich für das Land und seine Bewohner auszuüben, denen ich zugleich meinen Schutz gegen unberechtigte Forderungen zusage. Dresden, den 24. Juni 1866. Der Königlich Preußische Generallieutenant, commandirende General des Reserve- Corps und Militär-Gouverneur des Königreichs Sachsen. v. d. Mülbe. Nachdem das Königreich Sachsen von der Königlich Preußischen Armee be- worden ist, proelamire ich hierdurch im Namen Sr. Majestät des Königs von Preußen den Militärgerichtsstand im Bereiche des Landes für alle Preußischen und fremden Unterthanen, welche den diesseitigen Truppen durch eine verrätherische Handlung Gefahr oder Nachtheil bereiten. Die Aburtheilung der artiger Verbrecher wird durch Preußische Kriegsgerichte nach dem Preußischen allgemeinen Strafgesetzbuch geschehen. Haupt-Quartier Dresden, am 24. Juni 1866. Der König!. Preußische Generallieutenant, commandirende General des Reserve- Corps und Militär-Gouverneur des Königreichs Sachsen. v.d. Mülbe. Don dem unterzeichneten Gerichtsamte wird eine mit Eisen be- schlagene, gebrauchte, mit k. 8. gezeichnete,-muthmaßlich ge stohlene Wagenwaage, welche am 12. dieses Monats hier eingeliefert worden ist, verwahrt, was behufs Ermittelung des Eigenthümers dieser Waage, wie zur Erlangung des etwaigen Diebe- avhurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Das Königliche Gerichtsamt. Großenhain, am 26. Juni 1866. Pechwantt.