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n" ab- getrof- e Wit- rg der zswerk i wor- immer : zwei e Un- id ge- Der lionen über- zen 4 ieder- d Um- Amts- uns Anzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung Tel.-Adr.: Amtsblatt. Bezugspreis vierteljährl. M. 1.50 einschließl. des „JUustr. Unterhaltungsblatts" und der humoristischen Beilage „Seifenblasen" in der Expedition, bei unseren voten sowie bei allen Reichspostanstalten. für Eibenstock, Larlsfeld, Hundshübel, Neuheide, Oberstützengrün, Schönheide, Zchönheiderhammer,Sosa,UntersMtzengrün,wildenthalusw. Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. ----- 57. Jahrgang. ür — -7 - --- — Sonnabend, den 12. November LStO Erscheint täglich abends mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage für den folgenden Tag. Anzeigenpreis: die kleinspaltige Zeile 12 Pfennige. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 30 Pfennige. Fernsprecher Nr 210. treben ienen. 'ucht. l die t arm »olle vs. Sir I s. NS Öl ¬ igen es. Bekanntmachunq. Nach Gehör des Bezirksausschusses wird das unbefugte ÄLchtigen im Dreien und i« ««bewohnten Gebäude», besonders in Wäldern, Steinbrüchen, Stroh- und Ge- treidefeimen, Heuschobern, Scheunen, Schuppen verboten. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mk. oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Schwarzenberg, den 5. November 1910. Königliche Amtshauptmannschaft. Ra^ Nachstehende, auf Grund von 8 120« der Gewerbeordnung erlassenen Vorschriften für Betriebe, in denen Maler«, Anstreicher-, Tüncher», Weistbinder- und LaSiererar- beite« ausgeführt werden, werden hierdurch in Erinnerung gebracht. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden gemäß 8147 Ziffer 4 der Gewerbe-Ordnung mit Geldstrafe bis zu 300 Mark, im Unvermögensfalle mit Haft bestraft. Die Königliche Amtshauptmannschast und die Stadträte zu Aue, Eibenstock, Lößnitz, Neustädtel, Schneeberg und Schwarzenberg, am 9. November 1910. i. Vorschrifte« für die Betriebe des Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weiß binder- oder Lackierergewerbes. 8 1. Bei dem Zerkleinern, dem Mengen, dem Mischen und der sonstigen Verarbei tung von Bleiweiß, anderen Bleifarben oder ihren Gemischen mit anderen Stoffen in trockenem Zustande dürfen die Arbeiter mit den bleihaltigen Farbstoffen nicht in unmittelbare Be rührung kommen und müssen vor dem sich entwickelnden Staube ausreichend geschützt sein. 8 2. Das Anreiben von Bleiweiß mit Oel oder Firnis darf nicht mit der Hand, sondern nur auf mechanischem Wege in Behältern vorgenommen werden, die so einge richtet sind, daß auch bei dem Einfüllen des Bleiweißes kein Staub in die Arbeitsräume gelangen kann. Dasselbe gilt von anderen Bleifarben. Jedoch dürfen diese auch mit der Hand angerieben werden, wenn dabei nur männliche Arbeiter über achtzehn Jahre beschäf tigt werden und die von einem Arbeiter an einem Tage anzureibende Menge bei Mennige 1 Kilogramm, bei anderen Bleifarben 100 Gramm nicht übersteigt. 8 3 Das Abschleifen und Abbimsen trockener Oelfarbenanstriche oder Spachtel, welche nicht nachweislich bleifrei sind, darf nur nach vorheriger Anfeuchtung ausgeführt werden. Der Schleifschlamm und die beim Abschleifen und Abbimsen entstehenden Abfälle sind, bevor sie trocken sind, zu entfernen. 8 4. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß sich die Arbeiter, welche mit Blei- arben oder ihren Gemischen in Berührung kommen, mit Malerkitteln oder anderen voll- tändig deckenden Arbeitsanzügen und einer Kopfbedeckung versehen und sie während der ürbeit benutzen. 8 6. Allen Arbeitern, die mit Maler-, Anstreicher-, Weißbinder-, Tüncher- oder Lackiererar beiten beschäftigt werden, bei denen sie Bleifarben oder deren Gemische verwenden, müssen Wasch- gefäße, Bürsten zum Reinigen der Hände und Nägel, Seife und Handtücher zur Verfügung gestellt werden. Werden solche Arbeiten auf einem Neubau oder in einer Werkstatt ausgeführt, so muß den Arbeitern Gelegenheit gegeben werden, sich an einem frostfreien Orte zu waschen und ihre Kleidungsstücke sauber aufzubewahren. 8 6. Der Arbeitgeber hat die Arbeiter, welche mit Bleifarben oder deren Gemischen in Berührung kommen, auf die ihnen drohenden Gesundheitsgcfahren hinzuweisen und ihnen bei Antritt des Arbeitsverhältnisses das nachstehend abgedruckte Merkblatt, sofern sie es noch nicht besitzen, sowie einen Abdruck dieser Bestimmungen auszuhändigen. II. Vorschrifte« für Betriebe, i« de«e« Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weitz- bi«der- oder Lackiererarbette« im Zusammenhang« mit einem anderen Ge werbebetrieb ««-geführt werde«. 8 7. Für die Beschäftigung von Arbeitern, welche in einem anderen Gewerbebetriebe ständig oder vorwiegend bei Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder- oder Lackiererar beiten verwendet werden und dabei Bleifarben oder deren Gemische — und zwar nicht nur gelegentlich — benutzen, gelten die Bestimmungen der 88 1 bis 6. Findet eine solche Äeschäftigung in einer Fabrik oder auf einer Werft statt, so gelten außerdem die Bestimmungen der 88 8 bis 11. 8 8. Den Arbeitern muß ein besonderer Raum zum Waschen und Ankleiden zur Verfügung gestellt werden, der sauber zu halten, bei kalter Witterung zu Heizen und mit Einrichtungen zur Verwahrung der Kleidungsstücke zu versehen ist. 8 9. Der Arbeitgeber hat für die Arbeiter verbindliche Vorschriften zu erlassen, wel che folgende Bestimmungen für die mit Bleifarben und deren Gemischen in Berührung kommenden Arbeiter enthalten müssen: 1. die Arbeiter dürfen Branntwein auf der Arbeitsstätte nicht genießen; 2. die Arbeiter dürfen erst dann Speisen und Getränke zu sich nehmen oder die Arbeitsstätte verlassen, wenn sie zuvor die Arbeitskleider abgelegt und die Hände sorgfältig gewaschen haben; 3. die Arbeiter haben die Arbeitskleider bei denjenigen Arbeiten, für welche es von dem Arbeitgeber oorgeschrieben ist, zu benutzen; 4. das Rauchen von Zigarren und Zigaretten während der Arbeit ist verboten. Außerdem ist in den zu erlassenden Vorschriften vorzusehen, daß Arbeiter, welche trotz wiederholter Warnung den vorstehend bezeichneten Vorschriften zuwiderhandeln, vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung entlassen werden können. Ist für einen Betrieb eine Arbeitsordnung erlassen (8 134 a der Gewerbeordnung) so sind die vorstehend bezeichneten Bestimmungen in die Arbeitsordnung aufzunehmen. 8 10. Der Arbeitgeber hat die Ueberwachung des Gesundheitszustandes der Arbeiter einem von der höheren Verwaltungsbehörde hierzu ermächtigten, den Gewerbeaufsichtsbe amten (8 139 b der Gewerbeordnung) namhaft zu machenden approbierten Arzte zu über tragen, der mindestens einmal halbjährlich die Arbeiter auf die Anzeichen etwa vorhandener Bleierkrankung zu untersuchen hat. Der Arbeitgeber darf Arbeiter, die bleikrank oder nach ärztlichem Urteil einer Blei erkrankung verdächtig sind, zu Beschäftigungen, bei welchen sie mit Bleifarben oder deren Gemischen in Berührung kommen, bis zu ihrer völligen Genesung nicht zulassen. 8 11. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Kontrolle über den Wechsel und Bestand sowie über den Gesundheitszustand der Arbeiter ein Buch zu führen oder durch einen Be triebsbeamten führen zu lassen. Er ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Ein tragungen, soweit sie nicht vom Arzte bewirkt werden, verantwortlich. Dieses Kontrollbuch muß enthalten: 1. den Namen dessen, welcher das Buch führt, 2. den Namen des mit der Ueberwachung des Gesundheitszustandes der Arbeiter beauftragten Arztes, 3. Vor- und Zuname, Alter, Wohnung, Tag des Eintritts und des Austritts eines jeden, der im Abs. 1 bezeichneten Arbeiter, sowie die Art seiner Beschäf tigung. 4. den Tag und die Art der Erkrankung eines Arbeiters, 5. den Tag der Genesung, 6. die Tage und die Ergebnisse der im 8 10 vorgeschriebenen allgemeinen ärztlichen Untersuchungen. Das Kontrollbuch ist dem Gewerbeaufsichtsbeamten (8 139 b der Gewerbeordnung) sowie dem zuständigen Medizinalbeamten auf Verlangen vorzulegen. Im Handelsregister ist am 10. November 1910 eingetragen worden: auf Blatt 317 — Stadtbezirk — die Firma O1t» VLselmer in Eibenstock, als deren Inhaber der Kaufmann Oar1 Otto Tüseknsr in Kiömstock. Ge schäftszweig: Herstellung von Seidenstickereien; auf Blatt 318 — Stadtbezirk — die Firma Drogerie, Inh HVaklksrtl» in Eibenstock, als deren Inhaber der Drogist Ssrmann Louis Lur1 ^VoUlkartU in Kiöen- stock. Geschäftszweig: Handel mit Drogen, Farben und Materialwaren; auf Blatt 289 — Landbezirk — die Firma Oiintksl HVitvrv in Schönheide, als deren Inhaberin H-lmn Solons verw. SüntUsl geb. LütsaUsr in Schön heide. Geschäftszweig: Bvrstenfabrikation; auf Blatt 319 — Stadtbezirk — die Firma Eibenstocker Zementwarenfabrik Hokvr, Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Eibenstock. Der Gesellschaftsoertrag ist am 21. September 1910 abgeschlossen worden. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und der Fortbetrieb der von Albert Ficker betriebenen Zementwarenfabrik in Eibenstock. Zum Geschäftsführer ist bestellt der Kaufmann ^.tdsrt B'üroUtsxott B'ioksr in Hibenüock. Die von dem Geschäftsführer Ficker als Gesellschafter auf das Stammkapital zu lei stende Einlage in Höhe von 47000 Mk. wird ihm mit diesem Betrage auf die von ihm bisher betriebene und von der Gesellschaft übernommene Zementwarenfabrik nebst den Grundstücken, Fabrikationseinrichtungen, Maschinen, Zubehör, Inventar und Warenlager angerechnet. Bekanntmachungen der Gesellschaft haben in dem jeweils für die Stadt oder den Bezirk des Amtsgerichtes Eibenstock bestehenden Amtsblatte zu erfolgen. Eibenstock, am 10. November 1910. Königliches Amtsgericht. Bekanntmachung. In der geplanten FortbiIV«ngGsch«le für Mädche« würde Unterricht erteilt werden in Aussatz, Literatur, Französisch, Englisch und Gesellschaftskunde, in Haushal- tungSkunde, Rechnen (mit hauswirtschaftlicher Buchführung) und Kochen, in feineren Nadel arbeiten, Wäsche- und Kleiderkonfektion. Um einen verläßlichen Ueberblick über den etwaigen Besuch der Schule zu gewinnen, werden die interessierten Eltern gebeten, spätestens vis Kienstag, den 15. Wovemver 1910 der Schuldirektion diesbezügliche mündliche oder schriftliche MietdUNg zu geben. Der Besuch ist nicht allein den Mädchen, die kommende Ostern aus der Schule entlassen wer den, geboten, sondern auch denen, die sie bereits seit Jahren verlassen haben. Es besteht völlig freie Wahl in den Fächern Iu aller wetteren Auskunft ist seyr gern bereit Eibenstock, 10. November 1910. Die Direktion der Bürger- u. Fortbildungsschule zu Eibenstock. Petzold. Tagesgeschichte. Deutsch!««». — EinPetersburgerBesuch KaiserWil- helms? Von verschiedenen Blättern ist gemeldet wor den, daß der Kaiser eine Einladung des Zaren zum Be such in Petersburg oder zur Teilnahme an Jagden in Russisch-Polen angenommen habe. Hiervon ist an Ber liner amtlichen Stellen nichts bekannt. Wie weit die Gerüchte von einer beabsichtigten Reise Kaiser Wil helms nach Rußland begründet sind, läßt sich somit nicht ermessen. — Eine russische Stimme zur Kaiser begegnung. In der „Rossija" wird heute folgen de Auslassung erscheinen: „Die Monarchenbegegnung in Potsdam, begleitet von Unterredungen des deut schen Reichskanzlers Dr. v. Bethmann-Hollweg und des deutschen Staatssekretärs des Auswärtigen v. Kider- len-Wächter mit dem Verweser des russischen Ministeri ums des Aeußern Sasonow hat sehr erfreuliche Re sultate ergeben. Wie sich klar herausstellte, besteht in den Anschauungen der Regierungen beider Nachbar mächte über die Grundfragen der internationalen Po litik keine Meinungsverschiedenheit. Was verschiedene Fragen von weniger wesentlicher Bedeutung betrifft, so wurde die volle Möglichkeit sestgestellt, die Lösung auf diesem Boden entstehender Mißverständnisse durch ausrichtigen offenen Meinungsaustausch zwischen den beiden Regierungen zu erleichtern."