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Amts- und änzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung für Eibenstock, Larlsfeld, yundshübel, ^UgvvMU Neuheide, Vberswtzengrün, Schönheide, Schönheiderhammer,Sosa,Unterstützengrün,Mldenchalusw. Fernsprecher Nr 210. Berantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. 87. Jahrgang. -u 24« Svllvabelld, den 22. Oktober I»I« Bezugspreis vierteljährl. M. I.SO einschließl. des „Zllustr. Unterhaltungsblatts" und der humoristischen Beilage „Seifenblasen" in der Expedition, bei unserenvoten sowie bei allen Reichspostanstalten. Tel.-Nür.: Amtsblatt. Erscheint täglich abends mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage für den folgenden Tag Anzeigenpreis: die kleinspaltige 3eile 12 Pfennige. Sm amtlichen Teile die gespalten« Zeile 30 Pfennige. Auf Grund von 8 9 der Verordnung zur Ausführung deS Gesetzes, die Handels- und Gewerbekammern betreffend, vom 1b. August 1900 wird, nachdem das Königliche Ministerium des Innern die Vorschläge für die diesjährigen Umahle« zur Haudels- uud Gmerbckammer Plaue« genehmigt hat, die Vornahme der Wahle« für die Handelskammer auf Mittwoch, dm S. Mvemver 1910, von vormittags 10—12 Mr und die für die Gewerbekammer auf Mttwoch, den S. Wovemöer 1910, von nachmittags 3—5 Mr festgesetzt. I. Die Wahlabteilungen für die HandelSkammerwahle« sind in der Weise gebildet worden, daß zur 10. Wahlabteilung sämtliche Ortschaften der Amtsgerichtsbezirke Schwarzenberg und Johanngeorgenstadt, , 11. , , „ des Amtsgerichtsbezirks Eibenstock, „ 12. „ „ „ der Amtsgerichtsbezirke Schneeberg und Lößnitz, , 13. „ . „ des Amtsgerichtsbezirks Aue, allenthalben eiuschlietzlich der darin gelegenen Städte gehören. Als Wahllokale werden bestimmt: für die 10. Wahlabteilung: das Sitzungszimmer des Stadtrats zu Schwarzenberg, Grün hain und Johanngeorgenstadt und des Gemeinderats zu Lauter, , , 11. „ das Sitzungszimmer des Stadtrats zu Eibenstock und des Ge ¬ meinderats zu Schönheide, „ , 12. , das Sitzungszimmer des Stadtrats zu Schneeberg, Neustädtel und Lößnitz, , . 13. . das Sitzungszimmer des Stadtrats zu Aue. In jeder Wahlabteil««g sind zwei Wahlmänner von den zur Handeskammer Wahlberechtigten zu wählen. II Die Wahlabteilnnge« für die Getverbekammerwahlen sind in der Weise gebildet worden, daß zur 11. Wahlabteilung sämtliche Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Aue, , 12. „ „ „ , , Eibenstock, „ 13. „ „ » » . Lößnitz, „ 14. , „ , „ . Schwarzenberg und Johanngeorgenstadt, , 1b. , , , „ , Schneeberg allenthalben einschlietzlich der darin gelegenen Städte gehören. Als Wahllokale werden bestimmt: für die 11. Wahlabteilung das Sitzungszimmer des Stadtrates zu Aue, „ , 12. „ , „ des Stadrates zu Eibenstock und des Ge ¬ meinderats zu Schönheide, „ „ 13. , , , des Stadtrats zu Lößnitz, , , 14. „ , des Stadtrats zu Schwarzenberg, Grünhain, Johanngeorgenstadt und des Memeinderats zu Lauter, , . 15. „ , , des Stadtrats zu Schneeberg und Neu ¬ städtel. Zu wählen sind von den zur Gewerbekammer wahlberechtigten Handwerker« in der 11., 12., 13. und 16. Wahlabteiluna je ein Handwerker-Wahlmann, „ „ 14. Wahlabteilung 2 Handwerker-Wahlmänner, von den zur Gewerbekammer wahlberechtigten Nichthandwerker« in der 11., 12., 13. und 15. Wahlabteilung je ei« Nichthandwerker-Wahlmann, „ „ 14. Wahlabteilung 2 Nichthandwerker-Wahlmänner. Die Wahlberechtigt»«^ und Wählbarkeit geht aus den nachstehend abgedruckten gesetzlichen Bestimmungen O hervor. Die Wahlberechtigten haben sich zur Ausübung der Wahl zur oben festgesetzten Zeit bei dem Wahlleiter anzumelden und auf Verlangen das Vorhandensein der in 88 7—12 des Gesetzes angegebenen Erfordernisse nachzuweisen. Schwarzenberg, am 11. Oktober 1910. Königliche AmtshaWtmmmlchaft. Gesetz, die Ha«d«S- ««d Gewerbekammer« betr., vom 4. A«g«ft 1SVV. 8 7. Zur Teilnahme an den Urwahle« für die Handelskammer« sind innerhalb des Kammerbezirks berechtigt: 1) diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, welche ein Handelsgewerbe im Sinne von 88 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs betreiben und als Inhaber oder Teilhaber einer Firma im Handelsregister eingetragen sind, 2) die im Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaften, sofern sie Handels- aewerbe betreiben, ferner die Gesellschaften im Sinne von 8 8 des allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1868 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 335 flg.), 3) die Gemeinden und Gemeindeverbände für die von ihnen betriebenen Gewerbe unternehmungen, die Pächter der letzteren und die Pächter staatlicher Gewerbe unternehmungen, insgesamt, sofern die nach 88 17 ä und 21 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 im Kammerbezirke mit einem Einkommen von mehr als 3100 M. eingeschätzt sind, 4) der Staat für die von ihm betriebenen Gewerbeunternehmungen. 8 8. Zur Teilnahme an den Urwahle« für die Gewerbekammern sind innerhalb des Kammrrbezirks berechtigt: z«r Wahl vo« Haudwerker-Wahlmännern: Die Mitglieder einer Handwerkerinnung sowie sonstige Handwerker, sofern sie nach 88 17 ä und 21 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 im Kammerbezirke mit einem Einkommen von mehr als 600 M. eingeschätzt sind, und zwar auch dann, wenn dieses Einkommen den Betrag von 3100 M. übersteigt und wenn die betreffenden Gewer betreibenden als Inhaber oder Teilhaber einer Firma im Handelsregister eingetragen sind; d zur Wahl vo« Nichtha«dwerker-Wahlmänner«r 1) Personen, die ein Handelsgewerbe im Sinne von 88 1 und 2 des Handelsgesetz buchs betreiben und als Inhaber oder Teilhaber einer Firma im Handelsregister eingetragen sind, aber nach 88 17 ä und 21 des Einkommensteuergesetzes im Kammerbezirke nur mit einem Einkommen von 600 bis 3100 M. eingeschätzt sind, ferner alle nicht unter a fallenden Gewerbetreibenden, welche mit einem höheren Einkommen als 600 M. eingeschätzt und nicht im Handelsregister ein getragen sind, 2) Genossenschaften von Handel- und Gewerbetreibenden, Gesellschaften, Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern sie nach 88 17 ä und 21 des Einkommensteuer gesetzes mit einem Einkommen von 600 bis 3100 M. eingeschätzt sind. 8 9. Denjenigen Gewerbetreibenden, welche innerhalb des Kammerbezirks gleichzeitig ein Handelsaewerbe im Sinne von 88 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs und ein Handwerk betreiben uno im übrigen den Vorschriften der 88 7 und 8 genügen, steht das Recht der Entscheidung darüber zu, ob sie zur Handelskammer oder zur Gewerbekammer wahlberech tigt sein wollen. Die Erklärung hierüber ist vor der Wahl der zuständigen Kammer, spätestens aber bei der Urwahl dem Wahlleiter gegenüber abzugeben; sie ist bindend sür die Beitragspflicht auf die Dauer der Wahlperiode, für welche sie abgegeben wird. Der Wiederholung der einmaligen Erklärung vor jeder Wahl bedarf es nicht. Unterbleibt diese Erklärung überhaupt, so gehört der betreffende Gewerbetreibende bis zur nächsten Wahl der Gewerbekammer an. 8 10. Das Wahlrecht kann nur in Person und nur durch Stimmzettel ausgeübt werden. Eine Vertretung findet statt: 1. für juristische Personen durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter; 2. für staatliche oder Gemeindebetriebe und Betriebe von Gemeindeverbänden durch deren Leiter oder einen von der zuständigen Behörde bestimmten Bevollmächtigten. 3. für Zweigniederlassungen, deren Hauptniederlassung nicht zum Kammerbezirke gehört, durch ihren Inhaber oder durch einen besonders bestellten Bevollmäch tigten ; 4. für Personen, die im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, durch ihren gesetzlichen Vertreter. Weibliche Personen sind berechtigt, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Niemand kann das Wahlrecht m demselben Kammerbezirke mehrfach ausüben. 8 11. Von Ausübung des Wahlrechts sind ausgeschlossen: 1. diejenigen Personen, welche aus den in 8 44 Absatz 1 unter a bis 8 der Revi dierten Städteordnung beziehentlich aus den in 8 35 Absatz 1 unter a bis K der Revidierten Landaemeindeordnung angegebenen Gründen von Ausübung des Stimmrechts bei Gemeindewahlen ausgeschlossen sind; 2. Personen, bezüglich deren der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens wegen ungenügender Konkursmasse abgelehnt worden ist, so lange sie in dem nach 8 107 Absatz 2 der Konkursordnung vom Gerichte zu führenden Verzeich nisse eingetragen sind. 8 12. Zu Wahlmännern und Kammermitgliedern können gewählt werden diejenigen nach den 88 7 bis 11 wahlberechtigten männlichen Personen, sowie die gesetzlichen Vertre ter juristischer Personen, welche das 25. Lebensjahr erfüllt haben und deutsche Reichsan gehörige sind. Konsuln nichtdeutscher Staaten und sonstige in aktiven nichtdeutschen Diensten steh ende Personen können nicht zu Kammermitgliedern gewählt werden. Wer nach 8 6 Absatz 3 aus dem Kreise der Handwerker zum Kammermitglied ge wählt werden soll, muß außerdem die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen besitzen. 8 13. Mehrere Vertreter derselben im Handelsregister eingetragenen Firma, der selben Genossenschaft oder Gesellschaft dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der nämlichen Kammer sein. Durch Verordnung vom 3. Oktober 1910 hat das Königliche Ministerium des Innern genehmigt, daß an Stelle der am Totenfestsonntage, den 20. November 1910, ausfallenden regulatiomäßigen Tanzvergnügen am 4, Sonntage im November öffentliche Tanz musik abgehalte« werden darf. Um Erlaubnis ift «icht erst nachzufuchen. Königliche Amtshauptmannschast Schwarzenberg, ^96 r'. am 17. Oktober 1910. Zugelaufen ist ein ca. 45 om hoher, 4 Monate alter, dunkelgelber, glatthaariger Hund. Ueber den Hund wird verfügt, wenn sich der Eigentümer nicht bis zum 25. dieses MonatS meldet. Stadtrat Eibenstock, am 19. Oktober 1910. Aus Anlaß der demnächst hier vorzunehmenden Gemciödcrats-Ergä«WgWahlc« werden die Listen der stimmberechtigten und wählbaren Gemeindemitalieder vom 24. diese« Monats ab 14 Tage während der gewöhnlichen Geschäftsstunden im hiesigen Gemeindeamte — Zimmer Nr. 10 — zur Einsichtnahme ausliegen. Es wird dies hierdurch mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß Einsprachen gegen die Richtigkeit der Wahllisten bis zum Ende des siebenten Tages nach Beginn der Aus legung bei dem Gemeindevorstande zu erheben sind. Schönheide, den 20. Oktober 1910. Der Gemeinderat. Ha«pt.