Volltext Seite (XML)
rrsr etttfrecht die möglichste Gleichartigkeit bestehe, ist da» Bundesge Brr««»»rtt. «<d»ct«r: I. v. »,li. auch feruerhi« bei Art. 24 der Schlußacte. Schluß-Bestimmung. Art. 38. Die bestehende» Bundesgesetze behalten ihre Kraft und Giltigkeit, soweit sie nicht durch die vor stehende» Bestimmungen abgeändcrt werde». Art. 29 der Wiener Schlußacte bezeichnete» Fälle» und der Bundes« beschloß vom IS. Sept. 1842 i» Wegfall. Dagegen bewendet e» Neueste Post. Frankfurt, 2V. August. Die Eöllectiveinladung der Fürsten an Se. Maj. den König von Preußen, welche Se. Maj. der König von Sachsen demselben nach Baden-Baden überbracht hat, lautet nach einem Frankfurter Telegramm der „Wien. Z." wie folgt: „Allerdurchlauchtigster, großmächtigster Fürst! Die auf die Kinladung Sr. Maj. des Kaisers von Oesterreich zur Derathnng einer Bundesreform hier versammelten deutschen Fürsten und Fret- städte haben es schmerzlich empfunden, Ew. Majestät nicht in ihrer Mitte zu sehen. Nach Kenntnißnahme der von Sr. Majestät de« Kaiser un« mitgetheilten Vorschläge haben wir in denselben «ill« seitig eine geeignete Grundlage für unsere Verhandlungen erkannt, deren Resultat wir Ew. Majestät jedenfalls zur Einholung Aller- höchstihrer bundeSverfassungSmäßigcn Zustimmung vorlcge» würde». Wir hegen aber den lebhaften Wunsch, da Ew. Majestät berufe» sind, in hervorragender Weise an den Erfolgen unsrer Bemühung«» Theil zu haben, daß Allerhöchstdieselben auch schon an unfern Br- rathuugen sich betheiligen möchten, damit das große Werk, deffe« Nothwendigkeit Ew. Majestät ja selbst anerkanut haben, um so leichter und sicherer zum Ziele geführt werden möge, und wende« uns daher im Vertrauen auf Allerhöchstihre buudcsfreundlichen Ge« - sinnungen an Ew. Majestät mit der dringenden Bitte, daß Sie, noch jetzt in unserer Mitte erscheinen möchten. Der mitunterzeichpete ° König von Sachsen hat cs übernommen, Ew. Majestät die« Schreibe«- in Aller Namen zu überbringen und unserm Wunsche noch mündlW Worte zu leihen. Empfangen Ew. Majestät rc. tc." — 22. August. (D. I.) Die Fürstenversammlung hat heute ihre zweite Sitzung abgehalten. Mehrere Artikel dcr< Reformacte sind bereits berathen und angenommen worden. Nunmehr werde» täglich Sitzungen ab gehalten und ein befriedigender Abschluß steht in Aussicht. München, 21. August. In einer zu morgen Abend eigen» zu diesem Zwecke anberaumten Sitzung der Abgeordnetenkammer soll eine Gesinnungsäußerung derselben in Bezug auf die Reform- acte des Deutschen Bundes beantragt werden. New-Aork, 12. August. Der „Newyorkherald" meldet ein Gerücht, daß die Union mit Rußland für einen Kriegsfall mit Frankreich und England einen Vertrag unterzeichnet habe. Lincoln würde Frankreich auffordern, das monarchische Princip in Mexico anfzugtben. In Washington fand ein republikanisches Meeting statt, in Folge des Gerüchts, daß die Conföderirten die Abficht hätte», zur Union zurückzukehren, falls Bedingungen angebote« würde«. . sLIedinheiten ergeben, da« Direktorium, behufs der weiter erforder ¬ lichen Veranlassung , auf das Bedürfniß einer authentischen AuS- _ „ _ . . „ leaung oder gesetzlichen Regelung aufmerksam zu machen. Da» stimmunze» über Austrägalinstanz, beziehentlich da» Bu»de«schied«- Bundesrecht hat dem Direktorium ans Erfordern rechtliche Gut« - gericht, auch die Eompetenz der Bundesversammlung in de« ft» achten zu erstatten, insofern eS fich um Fälle handelt, i» welche» " — ----- - - - -- - d-S BundeSgerickt demnächst selbst zuständig »erden kann. Art. 30. Besondere, Bestimmungen. Wo keine besonder« EntscheidungSnormen vorhanden sind, Hal das BundeSgericht nach den in RechtSstreitigkeiten derselben Art vormal» von den Reichs gerichten subsidiarisch befolgten Rechtsquellen, insofern solche aus die jetzigen Verhältnisse der Bundesglieder und auf die Streitsache» selbst noch anwendbar find, zu erkennen. Streitigkeiten oder Be schwerden, welche bereits vor Errichtung des BundeSgericht« durch einen BundeSbeschluß endgiltig erledigt worden find, können nicht v»n Neuem vor dem BundeSgerichte angebracht werden. Art. 31. Zusammensetzung des BundeSgerichte». Da« Bundes« gericht besteht ans einem Präsidenten, zwei Viceprästdcnten und zwölf ordentlichen Beisitzern. Für die schiedsrichterliche Entscheidung in Streitfällen zwischen Regierung und Ständen eines Bundesstaates (Art. 28 unter 4) wird das BundeSgericht durch zwölf außerordent liche Beisitzer verstärkt. Zwölf ordentliche Mitglieder-des Bunde«- gericht» werden von den Regierungen aus den Mitgliedern der »bersten Gerichtshöfe ernannt. Oesterreich und Preußen ernenne» je zwei, Baiern einen, die folgenden 14 Stimmen des BundeSrathe« » einem der Reihenfolge der Stimmordnung entsprechenden Wechsel sieben ordentliche Beisitzer. Drei ordentliche Beisitzer des Bundes« gericht» ernennt das Direktorium mit Zustimmung des Bundes« rathe« au» der Zahl der ordentlichen öffentlichen Rechtslehrer au den deutsche» Hochschulen. Das Direktorium ernennt ferner mit Zustimmung deö Bundcörathcs ans der Mitte der 15 ordentlichen Mitglieder des BundesgerichtS den Präsidenten nnd die beiden Vice« Präsidenten. Alle diese Ernennungen erfolgen auf Lebensdauer. Die Mf außerordentlichen Mitglieder deS BundcSgerichtes werden von den Regierungen auf Vorschlag und au« der Mitte der Stände« »nsmmlungcn auf zwölf Jahre ernannt. Die Ernennungen ge« stehen durch dieselben Regierungen, beziehentlich in derselben Reihen- sche, wie die Ernennungen der ordentlichen Beisitzer. Wo zwei Lummern einen Buudesrichtcr zu bezeichnen haben, wechselt in Er« ««gelang eines Einverständnisses bas Recht des Vorschlags zwischen denselben, wobei das LooS den Anfang zu bestimmen hat. Sollte sit demnächst das Bedürfniß einer Vermehrung der Mitglicderzahl des Buudcsgeucht« Herausstellen, so kann das Direktorium, mit Zustimmung des BundeSrathes, eine solche Vermehrung beschließen. Lie Zahl der außerordentlichen Beisitzer muß alsdann in gleichem Verhältnisse wie die der ordentlichen erhöht werden. Das Bundes» zeucht hat seinen Sitz zu Frankfurt a. M. Die ordentlichen Mit» -lieber müssen am Sitze deS Bundesgerichtes wohnen. Die Kanzlei« bemtcn de» BundeSzerichtS werden auf dessen Vorschlag vom Lirectorium ernannt. Die Aufstellung einer Bundesanwaltschaft Ileibt Vorbehalten. Art. 32. Grundzüge der Verfassung des Bundesgerichtes. Lee» Bundesgericht wird in mehrere Senate eingetheilt werde», cinc zweckmäßige Vertheilung der Geschäfte in Senats- und in Plenarsitzungen stattfinde und in den zur richterlichen Entscheidung bei BundeSgerichrcs gehörigen Fällen (Art. 27) ein Jnstanzenzug hergestellt werde. Die schiedsrichterlichen Entscheidungen des Bundes- t«W» (Art. 28) erfolgen in ordentlicher, und wenn sie Streitig keiten zwischen Regierung und Ständen eines Bundesstaates betreffen, !i außerordentlicher Plenarsitzung, zu welcher letzteren der Präsident Ke sämmtliche» ordentlichen und außerordentlichen Beisitzer einbcruft. Die in den gesetzlichen Formen gefällten Schiedssprüche unterliegen k«nn weiter» Berufung und find sofort vollziehbar. Art. 33. Unabhängige Stellung des BundeSgerichleS. Die «lbwtlichen Mitglieder de« Bundesgerichts werden für den Bund iistid und Pflicht genommen und vom Bunde aus der Matricular- W besoldet. Sie können nach ihrer Ernennung weder Geldbczüge >«tbEhienauszeichnungen von einem einzelnen BundeSgliede erhallen. «P« ihren Willen können sie nur durch einen Spruch des Bundes» zmibtcs selbst von ihrem Amte entlassen werden. Nach erreichtem -0, Lcbensjahre kann das Direktorium sie mit vollem Gehalte in Ruhestand versetzen. Die außerordentlichen Mitglieder deS "^beSgerichtes, zur Ausübung ihres Amtes einberufen, werden Msall» für den Bund in Eid und Pflicht genommen und er« Mi» vom Bunde Reiscenlschädigungen und Functionsgebühren '" der Matticularcaffe. Ein Reglement wird die betreffenden «ihalte und Gebühren feststellen. , Art. 34. BundeSgerichtsstatut. Die näheren Bestimmungen l "n di, Verfassung de« BundeSgerichte«, sowie über da» Verfahre« -v- -"- » vor demselben werden durch ei« Statut getroffen werde«, welches richt berufen, in Fällen, wo sich bezüglich dieser Anwendung i» der da» BundeSgericht zu entwerfe» und de, Direktorium zur »eiterig »leLtsvrcchunL der obersten Gerichtshöfe der Bundesstaate» Ber« Veranlassung vorzulege« haben wird. - - - >--- n.» ".i-.- —c--»— Art. 35. Wegfall der früher» gerichtliche» BuudeSeinrichtunae«^ Mit Einführung de» BundeSgerichte» komme» die seitherigen Be- Vermischttr. * Große Sensation erregt in der Kreuznacher Badewelt da» tragische Geschick, von dem der belgische Oberst Grandjean-Chäudoir aus Verviers dort ereilt wurde. Derselbe war vor neun Woche« , von einem von der Tollwuth befallenen Hunde gebissen und damals von diesem Biß leider nicht gründlich geheilt worden.. Er «ar eben eingetroffen, um seine zur Eur dort befindliche Gemahlin ab zuholen, al» sich am Montage bei ihm die ersten Symptome der Tollwuth einstellten. An der Mittwoch Abend erlag er nach de» entsetzlichsten Qualen dieser grauenhafte» Krankheit. * Der Londoner „Punsch" berichtet aus Athen: Die bekannte« Räuberhauptleute Schnipfitis und GryfideS find in der Hauptstadt angckommen, um dem neuen Könige ihre Dienste al« Oberst silberkämmerer anzubieten.