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4L00 Stimmordnung in der Art auch unter sich in Anwendung zu bringe» daß ein Beschluß der Furstenversammlung nicht «ufgehalten »erde» kann, wenn die bejahenden Stimmen das im BundeSrathe je na» der Natur des Gegenstandes vorgeschriebene Stimmverhältniß erreiche, Art. 25. Gegenstände der Beschlüsse der FnrsteNversammlun» Die Fürstenversammlung nimmt die ihr durch das Direktorin« unterlegten Ergebnisse der Verhandlungen der Abgeordneten»»!, sammlung in Erwägung. Sie faßt die endgiltigen Beschlüsse über diejenige» Anträge der Versammlung der BundeSabgeordneie» welche nicht der Zustimmung der Vertretungskörper in den einzelne» Staaten bedürfen. Sie läßt die mit ihrer Sanktion versehene» Bundesgesetze sowohl durch das Direktorium, als in den einzelne» Staaten verkündigen. Sie pflegt Berathung wegen thunlichster Förderung der Ausführung über diejenigen Anträge der Bersam«, lung der Bundesabgeordneten, über welche der endgilttge Beschlich den verfassungsmäßigen Gewalten der einzelnen Staate» zugeht. (Art. l1 und 21.) Sie prüft die Vorstellungen und Beschwerde» der Versammlung der Abgeordneten in allgemeinen Bundesange, legenheiten und läßt dem Direktorium die betreffenden Entschließung«» zugehcn. Sie kann alle für das Gesammtvaterland wichtigen An« gelegenheiten in den Kreis ihrer Berathung ziehen. Ueber folgende Gegenstände: Ausnahme »euer Mitglieder in den Bund, Neuber«»« des Stimmverhältvisses im Bunde bei verändertem Besitzstände der Bnndesglieder, — steht die Schlußfassung ausschließlich der Fürste». Versammlung zu. Abschnitt V. Das Bundesgericht. Art. 26. Doppelte Eigenschaft des BundesgerichteS. Dos Bundesgcricht entscheidet, im Namen des deutschen Bundes, IHM in richterlicher, iheils in schiedsrichterlicher Eigenschaft. Art. 27. Richterliche Wirksamkeit des Bundesgerichtes. Di» BündeSgerichi in seiner richterlichen Eigenschaft kann angerufe» werden: 1) von Bundesregierungen oder von Privatpersonen gegen den Deutschen Bund, wenn erstere gegen letzter« Ansprüche aus privatrcchtlichen Titeln erheben, und ein besonderer Gerichts, stand hicrwegen nicht begründet ist; 2) von Privatpersonen gegen mehrere Bundcsglieder, wenn bestritten ist, welche der letztem «« Forderung der erster» zu befriedigen habe; 3) von Privatpersone» gegen den Souverän, die Civiliiste oder den Staalsfiscus eines einzelnen Bundesstaates, wenn wegen der behaupteten, auf privat« rechtlichen Titeln beruhenden Forderung in der Verfassung oder Ge setzgebung des betreffenden Staates kein Gerichtsstand begründet ist; 4) von Privatpersonen behufs der Eröffnung des Rechtswege» gegen eine einzelne Bundesregierung, wenn erstere aus Grund der Verfassung und der bestehenden Gesetze des Landes und nach Er- schöpfung der landesgesetzlichen Mittel der Abhilfe, über Ver weigerung oder Hemmung der Rechtspflege Beschwerde führen; 5) von Bundesregierungen gegen andere Bundesregierungen, wen» der klagende Theil Befriedigung einer Geldforderung oder Erfüllung eines, privatrcchtliche Leistungen betreffende» Vertrags oder Schad loshaltung wegen Nichterfüllung eines solchen Vertrages verlangt; 6) in denjenigen Fällen, für welche dem Bnndesgerichte, mit Zu stimmung des Directoriums und des Bundesralhes, durch die Ver fassung oder Gesetzgebung eines Einzclstaates eine richterliche Ge walt besonders übertragen werden sollte; endlich tritt 7) in Men, wo es sich zwischen zwei oder mehreren Mitgliedern des Bunde» um den vorläufigen Schutz des jüngsten Besitzstandes handelt, da» Bundesgericht an die Stelle des nach Art. 20 der Wiener Schluß acte zu bezeichnenden obersten Gerichtshofes. Art. 28. Schiedsrichterliche Wirksamkeit des Bundesgerichte». Der schiedsrichterlichen Entscheidung des BundesgerichteS werde» vom Direktorium nach vergeblich versuchter Vermittelung, auf ver langen des einen oder des andern der streitenden Theile überwiese«: 1) alle nicht zu der im Art. 27 unter 5 erwähnten Kategorie ge hörigen Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Bundes; 2) Streitig- kciten zwischen Mitgliedern regierender deutscher Familien überThr»»« folge, Regentschaft, Regierungssähigkeit, Vormundschaft, sowie über Ansprüche an das Hausfideicommiß, insofern nicht über das Ver fahren in dergleichen Streitigkeiten und deren Entscheidung durch die Verfassung des betreffenden Landes, Hausgesetze oder Verträge be sondere Bestimmung getroffen ist; 3) Streitigkeiten zwischen der Regierung eines Bundesstaates und einzelnen Berechtigten, Eor- poratiouen oder ganzen Klassen, wenn dieselben wegen Verletzung der ihnen durch die Bundesverfassung (Art. 13 bis 18 der Bundes acte) gewährleisteten Rechte Klage führen; 4) Streitigkeiten zwischen der Regierung und der Landesvertretung eines Bundesstaates übe» Auslegung oder Anwendung der Landesverfassung, sofern zur Aus tragung solcher Streitigkeiten nicht schon anderweitig Mittel und Wege gesetzlich vorgeschrieben find, oder dieselben nicht zur An wendung gebracht werden können. Art. 29. Sonstige Aufgaben des Bnndesgerichte». Damit iu ter Anwendung gkmeinsamer Rutscher Gesetze über Eivil- »de» Strafrecht di richt berufen, Richisprechur schiedenheitt» lichen Leran legung oder Bunde-recht achten zu ers das DuudeS Art. 31 Entscheidung den iu Rech gerichten sub die jetzigen S selbst noch a schweren, w einen Bunde! reu Neuem Art. 31 zeucht bestes zwölf ordentl in Streitfälle (Art. 28 unl liche Beisitzer gerichts wer! «bersten Ger! e zwei, Bai , einem der ieben ordent gerichts eine «ihr» aus den deutschen Zustimmung Mitglieder d Präsidenten. z»ö s außero den Regien» Versammlung stehen durch svige, wie I AcMern en mvgelung e denselben, w! ft demnächs des Bundes Zustimmung Dir Zahl d Verhältnisse zeucht hat s Oder müsse! temten des Direktorium bleibt vordeh Art. 32 De» Bunde dmt eine zr in Plenarsttzr de» Bundes hergestellt we »'richt- (Art leiten zwische! » «ußerorde die sämwtlich Die i» den «iner weiter Art. 33 «rdentlichen ' »Üid und st »ist besoldet >°tEhrenar I «ege« ihren Ruhest« ^desgeriä Malls h ^lten vom der M «'halte und , Art. z. ««di« Be, in jedem dritten Jahre im Monat Mai »ach. Frankfurt a. M. ein« berufen. Sie kann vom Direktorium mit Zustimmung des BundeS- ratheS jederzeit zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen werden. Eine Vertagung der Versammlung kann vom Direktorium höchstens für eine Zeit von zwei Monaten ausgesprochen werden. Durch eigenen Beschluß kann sich die Versammlung höchstens auf acht Tage vertagen. Im Falle einer Auflösung der Versammlung wird da« Direktorium unverzüglich die Bundesregierungen auffordern, die Neuwahlen sobald als thunlich vornehmen zu lassen. Sobald die Neuwahlen erfolgt sind, wird da« Direktorium zur Wiederrin- ' berufung der Versammlung schreiten. Die Regierungen werden in s der. Regel dafür sorgen, daß die Ständekammern der einzelnen s Staatey nicht gleichzeitig mit der Versammlung der BnndeSabge- ordneteu tagen. ., Art. 19. Innere Einrichtung der Versammlung. Die Ver- > sammlung der Bunbesabgeordneten wählt ihren Präsidenten, ihre Vice-Präsidenten und Schriftführer. Die Sitzungen der Versamm lung sind öffentlich. Die Geschäftsordnung wird bestimmen, unter welchen Bedingungen vertrauliche Sitzuijgen stattfinden können. Die s ' Versammlung prüft die Vollmachten ihrer Mitglieder und entscheidet über die Zulassung derselben. Zur Beschlußfähigkeit der Versamm lung ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Dritttheilen der Mit glieder erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmen mehrheit gefaßt, sofern nicht die nachfolgenden Artikel Ausnahmen von diesem Grundsätze anordnen. Die Versammlung wird mit Ge nehmigung des Directoriums ihre Geschäftsordnung seststellen. Art. 20. Beschließende Befugniß der Versammlung. Der Ver sammlung der Bundesabgeordneten steht das Recht beschließender Mitwirkung zur Ausübung der gesetzgebenden Gewalt des deutschen Bundes zu. Die gesetzgebende Gewalt des Bundes erstreckt sich: 1) auf Abänderungen der Bundesverfassung, 2) auf die bestehenden oder neu zu errichtenden organischen Einrichtungen des Bundes, 3) auf den Bundeshaushalt, 4) auf Feststellung allgemeiner Gründzüge für die Gesetzgehung der Einzelstaaten, über die Angelegenheiten der Presse und der Vereine, über literarisches und künstlerisches Eigen- thumsrecht, über Heimathrecht, Ausässigmachung und allgemeines deutsches Bürgerrecht, über gegenseitige Vollstreckung rechtskräftiger Erkenntnisse, über Auswanderungen, sowie über diejenigen Gegen stände von gemeinsamem Interesse, deren allgemeine Regelung etwa künftig der gesetzgebenden Gewalt des Bundes durch verfassungs mäßige Beschlüsse des Directoriums (Art. 11) und derAbgeordnetenver- sammlung würde übertragen werden. Gcsctzcsvorschläge, welche eine Abänderung der Bundesverfassung in sich schließen, oder eine neue organische Einrichtung aus Kosten deS Bundes begründen sollen oder der gesetzgebenden Gewalt dcsBundeS einen neuen, seither der Gesetzgebung der einzelnen Staaten angehörigen Gegenstand über weisen, können in der Versammlung der Bunbesabgeordneten nür mit einer Mehrheit von wenigstens */z der Stimmen angenommen «erden. Wie das Directorium, so besitzt auch die Abgeordneten- Dersammlung das Recht, Bundesgesetze in Vorschlag zu bringen. i Art. 21. Berathende und vermittelnde Befugniß der Ver ¬ sammlung. Die Versammlung der Bundesabgeordneten ist gleich ! dem Directorium berechtigt, in Angelegenheiten, welche dem Bereiche - der gesetzgebenden Gewalt de« Bundes nicht zugewiesen sind, die Einführung gemeinsamer Gesetze ober Einrichtungen auf dem Wege freier Vereinbarung in Antrag zu bringen. Um in den einzelnen Staaten zur Ausführung gelangen zu können, bedürfen jedoch die in Angelegenheiten solcher Art von der Abgeordnetenversammlung gefaßten Beschlüsse der Zustimmung der betreffenden Regierungen und Vertretungen. (Art. 25.) Art. 22. Recht der Vorstellung und der Beschwerde. In allen Angelegenheiten des Bundes steht der Versammlung der Bundesabgeordneten das Recht der Vorstellung und der Beschwerde zu. Abschnitt IV. Die Fürstenversammlung. Art. 23. Einrichtung der Fürstcnversammlung. In der Regel ' wir- »ach dem Schluffe der ordentlichen oder außerordentlichen L Sitzungen der Versammlung der Bundesabgeordneten eine Ver- x sammlung der souveränen Fürsten und der obersten Magistrate der freien Städte Deutschlands sich vereinigen. Der Kaiser von Oester- ß reich und der König von Preußen gemeinschaftlich erlasse» die Eitiladungen zur Fürstenversammlung. Die nicht persönlich erscheinen- k den Souveräne können sich durch einen Prinzen ihres Hauses als -Uter vertreten lassen. Zwei Vertretern der deutschen Standes- Herre« wird in der Furstenversammlung ein Antheil an einer Curiat« stimme (anstatt des erloschenen Antheils der beiden Hohenzollcrn) k zuacstande». > Art. 24. Stimmordnung. Die Verhandlungen der Furstcn- versammlung tragen den Lharakter freier Berathung und Ver ständigung zwischen unabhängige» und gleichberechtigten Souveränen an sich. Deutschland» Fürsten und freie Städte sind jedoch über« «ingrtommrn, die für die Beschlüsse de» BnndeSratheS geltende