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41SS Art. 18. Einberufung, Vertagung, Auflösung der Vers,mm« luug. Die Versammlung der BundtSabgeordnttt« wird regelmäßig ») «n».,r»n», H<ff«n-Hr«i»rg «st hin »nsaugen, da e» Mt «»nbr»»»rtretnng Lefitz«. I>», so hat da- Direktorium dieselben im BundeSrathe i« Anregung 1» bringen. Bedarf das Direktorium in den Füllen der Art. ß, lü und 12 der unmittelbaren Verfügung über militärische Mittel, s» hat er die Stellung der für den jedesmaligen Zweck am meisten -«eigneten Truppeukörper zum BundeSdienste zu beschließen. Ist bn Zweck dieser Maßregel erreicht, so hat die Verwendung zum Brnde-dienst« wieder aufzuhören. Die «osten der Verwendung »°n Truppen i« Bundesdienste hat der Bund, vorbehältlich aller -'schlich begründeten Ersatzverbindlichk«iten, »orschußweise zu be« Mten. Die im BundeSdienste stehenden Truppe« nagen die Art. 17. Nähere Bestimmungen über die Art der Bildung der Versammlung. Die Wahl der Bundesabgeordneten erfolgt in jedem Staate sogleich nach dem Zusammentritt der betreffenden Landes vertretung. Sie erfolgt für dir Dauer deS Mandat» der wählenden Körperschaft, bleibt jedoch nach Ablauf diese» Mandat« oder nach Auflösung der wählenden Körperschaft bi» zur erfolgten Neuwahl der nächstfolgenden Versammlung wirksam. Die persönliche Fähig keit zur Mitgliedschaft der wählenden Körperschaft entscheidet zugleich über die persönliche Fähigkeit der Mitgliedschaft der Versammlung « c-. » der BundeSabgeordneten. Für je 3 Bunde-abgeordnete wird ein Schu ten oder Atnderungen der BundeSkriegSversaffung «rforder-- Ersatzmann gewählt. Diejenigen Wahlkörperschaften, die weniger I.» z Bunde-abgeordnet« zu ernennen habe», wählen je eine» Ersatzmann. Die Laude-vertretungen der Einzelstaaten können ihre Abgeordneten zum Bunde nicht an Instructionen binden. Die Bunde-abgeordnettn beziehen gleichmäßige Tagegelder und Reift- eutschüdigungen au- der Bunde-kaffe. Abzeiche» de» Lunde». Während gemeinsamer Ueb»geu, über haupt währeud jeder Brreiuigung der Loutiugeute mehrerer Buudes- staate» werden gleichfalls diese Abzeichen getragen. Art. 1ä. LuudeSsinauze». Da« Directonum läßt die au» de» Matricularbeittägen der eiazeloea Staate» gebildete BundeSkaffe verwalten. Es läßt »o» drei zu drei Jahreu »ach eiogebolter Zustimmung de» BuudeSrath» den Voranschlag der ordentliche« LundeSau-lagen aufsteve» und der Versammlung der Bundesabge- ordneten vorlegeu. Er läßt Vie von der Bersammlnog -es Lunde»« abgeordueten geuehmigte» Matricularumlagea auStheilea. Zur Deckung unvorhergesehener Buude-au-gabeu ka»n da» Direktorium mit Geuehmigung de» BuudeSrath» und der versammln»- der BundeSabgeordneten, oder wenn letzter» nicht vereinigt ist, unter Vorbehall der Rechtfertigung vor derselben außerordentliche Matri- rularum lagen an-schreibe«. E» läßt den Rechenschaftsbericht über die abgelaufeue dreijährige Periode de» Bundr-hau»halt« der Ver sammlung der Bunde-abgeordnrten vorlegeu. Art. 15. Verhältniß zur Versammlung der BundeSabgeordneten. Dem Direktorium steht die Einberufung, Eröffnung, Vertagung, Auflösung, Schließung der Versammlung der BundeSabgeordneten zu. Zur Einberufung außerordentlicher Sitzungen desselben bedarf dasselbe jedoch der Zustimmung deS BundeSrathe». Da» Direktorium hat vor der Versammlung der Abgeordneten di» Gesamwtheit der Bundes regierungen zu vertreten, inSbejondere wird e» die vom Bund«»« rathe genehmigten Gesetzentwürfe und sonstige Vorlagen einbringe», unv für di« darüber in der Abgeordnetenversammlnug zu eröffnende Verhandlung geeigneten Falle- Kommissare ernennen. ES ist be rechtigt, der Versammlung der Abgeordneten Mittheilungen über allgemeine BZudtSangeltgenheiten zugehen zu lassen und deren Ansicht darüber einzuholen. Nach dem Schluffe der Stsfiou der Abge- geordnetcnversammlung wird e« die Ergebnisse der Verhandlung«» desselben der Schlußfassung der Firstenversammlung unterziehen oder, falls eine solche ausnahmsweise nicht stattfinden sollte, die Schlußfassung im BundeSrathe »«ranlassen. Abschnitt Hl. Die Versammlung der BundeSabgeordneten. Art. 16. Zusammensetzung der Versammlung. Die Versammlung der BundeSabgeordneten geht durch Delegation aus den Dertretungs- körpern der einzelnen brutschen Staaten hervor. Sie besteht au» 300 von diesen Körpern gewählten Mitgliedern. Oesterreich ent sendet zum Bunde 75 vom ReichSrathe au» der Zahl seiner de» deutsche« Bundesländer, angehörige» Mitglieder ober aus den Mit gliedern der Landtage de« Bundesgebietes gewählte Abgeordnete. Preußen entsendet 75 Abgeordnete au» der Zahl der Vertreter der deutsche« BnndeSlande im preußischen Landtage. Bayern entsendet 27 Abgeordnete, Sachsen, Hannover, Württemberg entsenden je 15, Baden 12, Kurheffen 9, Großherzoglhum Hessen 9, Holstein unh Laueahurg 5, Luxemburg und Limburg 4, Braunschweig 3, Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz zusammen 6, Nassau 4, Sachsen-Weimar 3, Sachsen-Meiningen, Sachftn-Kobnrg-G»th« und Sachsen-Altenburg je 2, Oldenburg 3, Anhalt-Deffau-Köthen, Anhalt-Dernburg, Schwarzburg-Sondrr-Hausen, Schwarzburg-Rustol- stadt, Liechtenstein, Waldeck, Reuß ältere Linie, Reuß jünger« «nie, Schaumburg-Lippe, Lippe und die freien Städte Lübeck, Frankfurt, Bremen, Hamburg je einen Abgeordneten uud zwar all« diese Staat«» au» der Mitte ihrer Vertretungskörper*). In denjenigen Staate«, in wtlchen das Zweikammersystem besteht, yählt die Erst« K«mm«r ein Dritttheil, die Zweite Kammer zwei Dritttheilr der BuudrSab- geordneten. Wo die Abgeordneteuzahl nicht durch 3 thrilbar iß, wird die betreffende Regierung bestimme», wie di« Zahl der D«r- treter unter beiden Kammern zu vrrtheilen sei. die ,ur Behauptung der Neutralität de» Bundes erforderlichen Maüreaeln zu beschließen. 2» Bezug auf Streitigkeiten einzelner ^tschtr Staate» mu auswärtige» Staaten hat da» Direktorium die durch die Art. 36 und 37 der Wiener Schluß-Act« der Bundes versammlung zugewiksenen Befugnisse au-zuüben. Art 9. Inner« Sicherh«it. Die Sorge für die Aufrecht« Haltung der öffentlichen Ord»ung und der Gesetzlichkeit in den ein« zelnea Bundesstaaten liegt zunächst den betreffenden Regierungen ob. Da» Directorium hat jedoch auch setn«rseit» darüber zu wachen, daß der innere Fried« Deutschland» nicht gefährdet werd,. Sind Ruhestörungen zu besorge«, so ist e« beruft», auf deren Verhütung dinzuwiiken. Sind Unruhen wirklich au-gebrochen, so hat e» dl« zur Wiederherstellung der Herrschaft der Gesetze erforderlichen Maß regel» zu ergreife», wenn die betheiligte Regierung die» beantragt, oder wenn sie der nöthigen Mittel zur Bewältigung der Unruhen entbehrt, oder wenn die Unruhen sich über mehrere Bundesstaaten erstrecken. Art. 10. Friede und Eintracht zwischen den BundeSgliedern. H»S Direktorium hat für die Erhaltung des Frieden» und der Eintracht unter den BundeSgliedern Sorge zu tragen. Selbsthülse zwischen BnndeSglieder« ist untersagt, und jedem Versucht zu einer solchen hat das Directorium Ei» halt zu thun. Bei Streitigkeiten aller Art zwischen Bundesstaaten hat es seine Vermittelung eintreten zu lassen, und falls der Vergleichungsversuch erfolglos ist, die Ver weisung an das Bundergericht zu beschließen. Art. 11. Bundesgesetzgebung. Das Directorium übt «nf Srund der Beschlüsse des BundesrathS namens der deutschen Re gierungen da« Recht des Vorschlags in Angelegenheiten der Bundes gesetzgebung aus. (Art. 20.) Ju gleicher Weise steht demselben die Initiative auch in denjenigen Angelegenheiten zu, in wtlchen die Erlassung eine» gemeinsamen Gesetzes oder die Gründung einer gemeinsamen Einrichtung von der freien Zustimmung der freien Staaten abhängt, die Wirksamkeit des Bundes gegenüber diese» letzter» sich somit nur als eine vermittelnde darftcllt. «.Art. 21.) Der BundcSrath hat in beiden Fällen die in die Versammlung der Bundesabgeordneten einzubriugenden Vorlagen vorzubereiten. Lesetzvorschläge, welche eine Abänderung der Bundesverfassung in sich schließe», ober auf Kosten des Bundes eine neue organische Einrichtung begründen sollen, »der der gesetzgebenden Gewalt de» Bundes einen neuen seither der Gesetzgebung der Einzelstaaten angehörigen Gegenstand überweisen, können im BundeSrath nur mit einer Mehrheit von wenigstens 17 Stimmen genehmigt werden. Borschläge, durch welche einzelnen BundeSgliedern besondere, nicht in den gemeinsamen Verpflichtungen Aller begriffene Leistungen oder Benvilligungen für den Bund angesonnen werden, bedürfen der sreien Zustimmung aller betheiligten Regierungen. Ueber Religions« angelegenheiten findet kein Beschluß anders als mit allseitiger freier Zustimmuug statt. Art. 12. Buudesexecutive. Das Direktorium hat dafür zu sorgen, daß die Bundesgesetze, die Dundesbeschlüffe, die Erkennt nisse deS BundeSgerichtS, die am Bunde vermittelten Vergleiche, die vom Bunde übernommenen Garantien durch die betheiligten Regierungen vollzogen werden. Ergeben sich hierbei Hindernisse irgendeiner Art, so steht es dem Directorium zu, das Geschäft der Vollziehung unmittelbar von Bundes wegen in die Hand zu nehmen. ES kann zu diesem Zwecke Kommissäre ernennen und denselben, wenn nöthig, eine angemessene Truppenzahl zur Verfügung stellen. Art. 13. Militärangelegenheiten. Dem Directorium liegt bi« Handhabung der Kricgsverfassung de» Deutschen Bundes ob. E« führt die durch diese Verfassung de« Bunde in Bezug auf das LaadeSheer, die Bundesfestungen und die Küstenvertheidigung über« »iesenen Geschäfte. ES hat sich der genauen und vollständigen Erfüllung der militärischen BnndeSverpflichtungen in allen Bundes staaten zu versichern, auch auf zweckmäßige Uebereinstimmung in ftr Organisation deS Bundeöheere» hinzuwirken. Es hat sei» »ugenmerk unau-gesetzt dahi» zu richten, daß das Heerwesen de» Bundes ohne unnöthige Belastung der Bevölkerungen im Frieden, gekräftigt, vervollkommnet und in einem allen Anforderungen an di« Lehrkraft Deutschlands entsprechenden Stande erhalten «erde. Leiden zu diesem Zwecke neue gesetzliche Bestimmungen, organische