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ES ist es müde, Nichts kommen ju sehen: es verliert die Geduld und begrüßt mit Frendengeschrei jede« Wölkchen nm Horizont, in der steten Hbffnung, es werde aus ihm der Einheitsbringer (uni- üvstour) hervorgehen, gleichviel ob er auö Nord oder Süd komme; denn e» ist weder preußisch, noch österreichisch, sondern vor allen Dingen schlechthin deutsch. Schon seit drei Jahren steht die Ein heitsfrage auf der Tagesordnung des Nationalvereins, und e» däucht der Nation, als wäre es nun doch wohl an der Zeit, au» dem Bereich der Idee in das des Handelns überzugehen. Da nun der Entschluß des Kaisers von Oesterreich ein erster Schritt aus dieser Bahn ist, so begrüßt ihn Jedermann mit Beifall, und ist er auch allzu schüchtern nach den Einen, linkisch nach den Andern, so verräth er doch Leben, Bewegung und Lust zu handeln. Und au» der allgemeinen Sympathie, welche dieser Schritt, so verzagt und mangelhaft er auch sein möge, gefunden hat, mag man errathen, welche unermeßliche Begeisterung eine wahrhaft mannhafte patriotische That erweckt haben würde." u. ,s. w. erfolgen. , Art. 8. Krieg und Frieden. Dem Directorinm liegt die äußere Sicherheit Deutschlands ob. Ergiebt sich die Gefahr einer feindlichen Angriffs auf den Bund oder einen einzelnen Theil dt» Bundesgebiets, odcr> wird das europäische Gleichgewicht in einer für die Sicherheit des Bundes bedrohlichen Weise gefährdet, so h«i das Directorium alle durch die Umstände erforderten militärM Vorstchts- und BorbereitungSmaßregeln anznotdnen. Es übt w diesem Zweck sämmtliche nach der BunVeSkriegSverfaffung dem ViM zustehende Befugnisse aus. Insbesondere kommt er ihm zu, dir Kriegsbereitschaft und Mobilmachung des DundcSheereS »der emzelnrr Contingente desselben zu beschließen, für die rechtzeitige Instand« setzuug der Bundesfestungen zu sorgen, den BundeSfeldhcrrn zu «M- uen, die Bildung des Hauptquartiers und der HeereSabtheiinngen zn veranlassen, eine eigene KricgSkasse des Bundes zu errichten. M einer förmlichen Kriegserklärung des Bundes ist ein im BuMi- raty mit zwei Drittheilen der Stimmen gefaßter Beschluß erfordn« lich. Ergiebt sich die Gefahr eines Kriegs zwischen einem Bnnm« staat, welcher zugleich außerhalb des Bundesgebiets BesitzMen Hai und einer auswärtigen Macht, so hat das Directorium den VtstN des BundeSrath« darüber, ob der Bund sich am Kriege betheW» wolle, zu veranlassen. Die Entscheidung hierüber erfolgt mU ein facher Stimmenmehrheit Wird dar Bundesgebiet durch feindW Streitkräfte angegriffen, so tritt der Stand des BundtSkrieg» m selbst ein. Das Directorium hat das Recht, FriedenSuntelyM' lunge, eiuzuleiten und zu diesem Zweck eigene Bevollmächtigte j» ernennen und mit Instructionen zu versehen. ES hat jedoch M die Bedingungen des Frieden» die Ansicht des BundeSrath» t« vernehmen. Die Annahme und Bestätigung des Frieden-mrlM' kann nur auf Grund eines mit einer Stimmenmehrheit von i»" Dritttheilen gefaßten Beschlusses de» BundeSrath» gSfchchen. 3 dem Fall de» Art. 45 der Wiener Schluß-Atte hat das DittttM» Bevollmächtigten geht der Borsitz auf Preußen über. Mit km Vorsitze siüd keine andere Befugnisse, als die zur formellen Leitmm der Geschäfte erforderlichen, verbunden. Alle Beschlüsse des Direk toriums werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Die ve- schlüsse de» BundesratheS werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, sofern nicht die nachfolgende» Artikel Ausnahmen von diese« GrnNdsatze aitordnen. Die Directorialbev»llmächtigten, sowie die Mitglieder des BundesratheS, sind an die Weisungen ihrer Re- gierungen gebunden. Doch sind die Regierungen und vsrzugsweise die Directorialhöfe verpflichtet, ihre Bevollmächtigten mit thunW ausgedehnten Instructionen zu versehen, damit der Gang der Bunde», geschäfte durch den Verkehr zwischen den Bevollmächtigten und ihren Vollmachtgebern so wenig wie möglich aufgehalten werde. Die Le- ziehungen zwischen dem Directorium und den einzelnen Regierungen werden durch deren Bevollmächtigte im Bundesrathe vermittelt. Die Militär-Commission ist dem Direktorium untergeordnet. Als «eitere Hilfsbehörden werden demselben eine Commission für Innere» und Justiz, eine Finanz-Commission und eine Commission für Handel«, und Zollsachen beigegeben. Directorium und BundeSrath habeu ihren Sitz zn Frankfurt am Main. Art. 6. Allgemeiner Grundsatz, betreffend die Befugnisse de» Directorium und BundesratheS. Die vollziehende Gewaü de» ' Bundes wird durch das Directorium auSgeübt. Das Direktorin« kann sich bei Ausübung dieser Gewalt des Beiraths des Bunde». ratheS bedienen, ist aber an dessen Beschlüsse nur in den Fälle» gebunden, für welche die nachfolgenden Artikel dies ausdrücklich vorschreiben. In den Angelegenheiten der Bundesgesetzgebung ver tritt das Directorium die Gesammtheit der Bundesregierungen «ns Grund der Beschlüsse des BundesratheS, beziehungsweise der Fürsten. Versammlung. Art. 7. Auswärtige Verhältnisse. Die völkerrechtliche Vn- trctung des Bundes in seiner Eigenschaft al» Gesammtmacht steht dem Directorium zu. Der prästdirende DirectorialbevollRächtigte nimmt die Beglaubigung«- und AbbernsungSschreiben de» ftc«den diplomatischen Agenten entgegen. Er vermittelt den schriftlicher und mündlichen Verkehr mit denselben aus Grund der Beschlüsse des DirectoriumS und in dessen Namen. DaS Directorium bat da« Recht, zum Zwecke der Unterhandlung über Gegenstände der Bundesthätigkeit diplomatische Agenten jeden Ranges bei au»> wärtigen Staaten zu beglaubigen. Die Beglaubigung»- und Ab. berufsschreiben dieser Agenten, sowie die ihnen zugeheuden Instruc tionen werden von dem präfidircnden Directorialbevollmächtigten im Namen und Auftrag des DirectoriumS vollzogen. Verträge mit auswärtigen Staaten über Gegenstände der Bundesthätigkeit können von dem Directorium nur mit Zustimmung der Fürstenversammlnng, oder, wenn diese nicht vereinigt ist, mit Zustimmung de» Buudt». rathes ratificirt werden. Sofern solche Verträge den Bereich der Bundesgesetzgebung berühren, kann deren Ratification nur mit Vor behalt der Zustimmung der Versammlung der BaudeSabgeorhnele» Entwurf einer Reformacte des deutschen Bundes. Der Wortlaut deS vom Kaiser von Oesterreich in der Sitzung der FürsterconfereUz am 17. August eingebrachten, aus fünf Ab schnitten bestehenden „Entwurf« einer Reformacte des Deutschen Bunde»" ist folgender: Abschnitt I. Allgemeine Verfügungen. Art. 1. Erweiterung des BundeSzweckS. Die Zwecke des Deutschen Bundes sind: Wahrung der Sicherheit und Machtstellung Deutschland» nach außen, Wahrung der öffentlichen Ordnung im Innern, Förderung der Wohlfahrt der deutschen Nation und Ver tretung ihrer gemeinsamen Anliegen, Schutz der Unverletzbarkeit und verfassungsmäßigen Unabhängigkeit der einzelnen deutschen Staaten, Schutz deS öffentlichen RechtSzustandeS in denselben, Gemeinsamkeit der Gesetzgebung im Bereiche der den» Bunde verfassungsmäßig zugewiesenen Angelegenheiten, Erleichterung der Einführung allge meiner deutscher Gesetze und Einrichtungen im Bereiche der gesetz- Hebenden Gewalt der einzelnen Staaten. Art. 2. Neue Organe des Bundes. Die Leitung der Bundes angelegenheiten wird von den souveränen Fürsten und freien Städten Deutschlands einem aus ihrer Mitte hervorgehenden Directorium übertragen. Ein BundeSrath wird aus den Bevollmächtigten der Regierung gebildet. Eine Versammlung der Bundesabgeordneten wird periodisch einberufen werden. Eine Fürstenversammlunst wird Periodisch zusammentreten. Ein Bundesgerichtshof wird errichtet. Abschnitt II. Directorium und BundeSrath. Art. 3. Bildung des Directorium». DaS Directorium des deutschen BundeS besteht aus dem Kaiser von Oesterreich, dem Könige von Preußen, dem Könige von Baieru und zweien der am 8., 9. und 1V Bundes-Armee-Corps betheiligten Souveräne. Letztere beide Directorialmitglieder werden in der -Weise gewählt, daß die jenigen Regierungen, welche zusammen eine» der genannten Armee- CorpS aufzustellen haben, aus ihrer Mitte je ein Directorialmit- glied für eine Periode von 6 oder nach Umständen von 3 Jahren wählen, und abwechselnd in jedem dritten Jahre die Vertretung eine» dieser Corps im Directorium ruht.*) Die am Directorium betheiligten Fürsten werden sich in der Regel durch Bevollmächtigte am Bundesfitze vertrete» lassen, es bleibt jedoch den Souveränen Vorbehalten, sich bei wichtigeren Veranlassungen zu vereinigen, um die Befugnisse de« DirectoriumS in Person auSzuüben. Art. 4. Bildung de» BundesratheS. Der BundeSrath besteht au» den Bevollmächtigten der 17 Stimmen des engeren NatheS der Bundesversammlung. Oesterreich und Preuße» führen im Bundes- rathe je drei Stimmen, so daß die Zahl der Stimmen sich auf 21 erhöht. Die für da» Directorium ernannten Bevollmächtigten werden in der Regel ihre Regierungen auch im BundeSrathe ver treten. Art. 5. Vorsitz im Directorium und im Bundesrathe. Art der Abstimmung. Verhältniß zu den voümachtgedenden Regierungen. Hilfsbehörden. Den Vorsitz im Directorium und im BundeSrath« jührt Oesterreich. Im Falle der Verhinderung de« österreichische« *) Anmerkung. Da die obige Bestimmung jiber die beiden durch Wahl »u besehenden Stelle» im Directorium keine Klaffe de» deutschen Souveräne grundsätzlich »ou Ler Wahl ausschließe» soll, so ist erläuternd zu bemerke», kaß die «orgeschlagene TeMung auf der Unterstellung beruh. .8 «erd. in Folge der noch schwebenden »erhandlungen über die Reserve - Jnfonterte- Divifion de« DundeSheere« »le Auflösung diese» TrupPenkörtzer« und die Wtedereintheilung der Contingente desselben in die drei gemischten «rm.e- eorp, beschlossen werden. Kür den Kall de« Fortbestehen« der Reserve-Division bleibt daher eine Modifieatiou de« Vorschlag« »orbehalten. Ebenso bleibt die Frage offen, wie der Wechsel in der Besetzung jene, veidm Stellen in de« Falle etuzurtchten wäre, wenn statt der gegenwärtig »«stehenden drei gemischten Corp» deren vier gebildet oder eine andere neue Sintheilung »or- g«i«gen würde.